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Unter Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung. Merke: Vorsatz besteht, wie aus seiner Definition ersichtlich, aus einem kognitiven und einem voluntativen Element. Ausreichend für die kognitive Komponente ist ein sog. „sachgedankliches Mitbewusstsein“, somit eine „Kenntnis unterhalb der aktuellen Bewusstseinsschwelle“. Für die voluntative Komponente reicht ein bloßes Wünschen nicht aus. Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen und sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen.
Der Täter strebt die Tatbestandsverwirklichung an. Es kommt dem Täter auf den Erfolg an, sein Wille ist mithin auf den Erfolg gerichtet. Es ist gleichgültig, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält.
Der Täter weiß, dass er den Tatbestand verwirklicht oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklichen wird. Es ist gleichgültig, ob der Täter die Verwirklichung anstrebt oder, dass er die als sicher vorausgesehene Folge lieber vermieden hätte.
Der Täter strebt die Tatbestandsverwirklichung nicht an, noch hält er sie für sicher, aber für möglich. Der Täter ist mit dem Eintritt des Erfolges einverstanden und nimmt ihn entsprechend billigend in Kauf, findet sich mit der Tatbestandsverwirklichung also ab. Voraussetzend ist, dass der Täter den (womöglich auch unerwünschten) Erfolg zumindest als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt. Der Täter ist einverstanden mit dem Erfolg.
Fahrlässig handelt, wer einen Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient, und wenn dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.
Ein Angriff ist jede durch menschliches (!) Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist.
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Eine Verteidigungshandlung ist dann nicht geboten, wenn sie aus sozial-ethischen Gründen eingeschränkt werden muss.
Der Verteidiger muss in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage handeln.
Das Notwehrrecht kann in besonderen Fallkonstellationen (z.B. Angriffe von offensichtlich Schuldlosen) einzuschränken sein. Dann kommt dann sog. „Drei-Stufen-Modell“ zum Tragen. Stufe 1: Ausweichen. Ist dies nicht möglich, dann Stufe 2: Verhältnismäßige Schutzwehr. Ist dies nicht möglich oder unwirksam, dann Stufe 3: Verhältnismäßige Trutzwehr.
Diese liegt dann vor, wenn ein Willensentschluss eine Körperbewegung hervorruft. Ob dadurch der gleiche Tatbestand oder unterschiedliche Tatbestände verwirklicht werden, spielt keine Rolle. Beispiel: A schießt mit einer Waffe in eine Menschenmasse und tötet zehn Personen; Beispiel: A schießt mit einem Gewehr durch eine Fensterscheibe, welche zerspringt und darüber hinaus den B tödlich verletzt.
Diese liegt dann vor, wenn mehrere (!) Handlungen getragen von einem natürlichen einheitlichen (!) Willen begangen werden, wobei ein solch enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen besteht, dass sie bei natürlicher Betrachtung als eine Einheit erscheinen. Beispiel: A schlägt dem B fünfmal hintereinander ins Gesicht.
Diese liegt dann vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne durch den Tatbestand des Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft werden. Beispiel: Raub = Drohung + Wegnahme
Hat man das Vorliegen einer Handlungseinheit bejaht, so stellt sich weiter die Frage, welche Form der Tateinheit/Idealkonkurrenz gegeben ist. Man unterscheidet zwischen Ungleichartiger und gleichartiger Idealkonkurrenz. Rechtsfolge: Gemäß § 52 I StGB wird nur auf eine Strafe erkannt. Dabei wird die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip, § 52 II S. 1 StGB), wobei diese Strafe nicht niedriger sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen (Kombinationsprinzip, § 52 II S. 2 StGB).
Die Handlung verletzt denselben Tatbestand mehrmals.
Beispiel: A wirft eine Handgranate und tötet dadurch zwei Menschen.
Die Handlung verletzt unterschiedliche Tatbestände.
Beispiel: schlägt dem B mehrmals ins Gesicht, die Nase bricht und die Brille geht kaputt.
Unechte Konkurrenz bei Tateinheit (Gesetzeseinheit/Gesetzeskonkurrenz)
Die Gesetzeseinheit/Gesetzeskonkurrenz als unechte Konkurrenz ist von der Idealkonkurrenz und der Realkonkurrenz zu unterscheiden, welche als echte Konkurrenzarten bezeichnet werden.
Demnach tritt ein Delikt hinter ein anderes zurück, wenn das Unrechtsgehalt in dem anderen Delikt bereits enthalten ist.
Spezialität liegt dann vor, wenn ein Fall, der die speziellere Norm (lex specialis) erfüllt, auch gleichzeitig die Voraussetzungen der allgemeineren Norm (lex generalis) erfüllt. Eine Qualifikation oder Privilegierung verdrängt den Grundtatbestand; ein zusammengesetztes Delikt verdrängt die Einzeltatbestände.
Beispiel: § 224 StGB zu § 223 StGB; § 249 StGB zu §§ 240, 242 StGB
Subsidiarität liegt dann vor, wenn ein Tatbestand zurücktritt, da es nur für solche Fälle gelten soll, in denen kein anderer Tatbestand greift. Beispiel: § 246 StGB; Vollendung zu Versuch
Konsumtion liegt dann vor, wenn – anders als bei der Spezialität – nicht der speziellere Tatbestand auch den allgemeineren Tatbestand erfüllt, sondern diesen nur regelmäßig oder typischerweise miteinschließt. Beispiel: §§ 303 I, 123 I StGB zu §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB
Der Tatentschluss ist der Vorsatz zur Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Zudem müssen die besonderen subjektiven Tatbestandsmerkmale (bspw. Absicht der rechtswidrigen Zueignung iRd § 242 StGB) der Norm erfüllt sein.
„Ich will nicht, selbst wenn ich könnte.“
„Ich kann nicht, selbst wenn ich wollte.“
Das deutsche Strafrecht folgt dem dreigliedrigem Deliktsaufbau: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Jede Strafnorm beschreibt eine verbotene Verhaltensweise (bspw. körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung einer anderen Person, § 223 I StGB) und eine darauf bezogene strafrechtliche Konsequenz, mithin eine Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Ein Tatbestand besteht aus einem objektiven Tatbestand und einem subjektiven Tatbestand, wobei ersterer in der Regel aus mehreren Tatbestandsmerkmalen besteht, die entweder kumulativ (gemeinsam) oder alternierend (entweder oder) vorliegen müssen, damit „der objektive Tatbestand erfüllt ist“.
Grundsätzlich wird durch die Tatbestandsmäßigkeit, also durch das Bejahen des Tatbestandes, die Rechtswidrigkeit der Handlung indiziert. Liegen jedoch Rechtfertigungsgründe vor, so ist der Täter – trotz Verstoß gegen die Rechtsordnung – gerechtfertigt und nicht strafbar.
In Sonderfällen muss die Rechtswidrigkeit trotz Bejahung des Tatbestandes und Fehlen von Rechtfertigungsgründen positiv festgestellt werden. Prominenter Fall hiervon ist die Nötigung nach
§ 240 StGB, wo das tatbestandliche Verhalten auch “verwerflich” sein muss, um eine Strafbarkeit auszulösen.
Unter der Schuld versteht man einen Vorwurf, den sich der Täter anrechnen lassen muss, sich „für das Unrecht entschieden zu haben, obwohl er sich rechtmäßig verhalten hätte können“.
Keine Strafe ohne Gesetz.
Die objektive Bedingung der Strafbarkeit ist ein Tatbestandsannex, das nicht zum Tatbestand der Strafnorm gehört, weshalb sich der Vorsatz des Täters darauf auch nicht beziehen muss. Geprüft wird ein Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand als dritter Gliederungspunkt im Tatbestand. Bspw. ist im Rahmen des § 323a StGB (Vollrausch) die objektive Strafbarkeitsbedingung die Begehung einer Rauschtat.
Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Auch der Betrug nach § 263 StGB oder die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind solche Delikte. Im subjektiven Tatbestand muss dann etwas geprüft werden, was sich im objektiven Tatbestand nicht verwirklichen kann und auch gar nicht erst verwirklichen muss. Anders ausgedrückt, kommt es dem Täter subjektiv darauf an, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen, wobei es für die Frage nach der Strafbarkeit gerade nicht darauf ankommt, ob es objektiv zum Eintritt des Taterfolges gekommen ist. Dann schießt der Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus.
Regelbeispiele gehören nicht zum Tatbestand einer Strafnorm, sie stellen aber auch keine Privilegierung oder Qualifikation zum Tatbestand dar. Dennoch steigern sie das Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht. Sie sind im Gesetz nicht abschließend formuliert (vgl. bspw. Wortlaut iRd § 243 I S. 2 StGB „in der Regel“) und sind für den Strafrichter nicht zwingend, d.h. er kann, muss diese aber nicht bejahen. Allerdings ist es ihm möglich ein Regelbeispiel, welches sich so nicht im Gesetz befindet, als vorliegend einschlägig anzunehmen. Regelbeispiele werden nach der Schuld in der Strafe geprüft. Da Regelbeispiele nicht zum Tatbestand einer Norm gehören (also niemals iRd Tatbestandes geprüft werden), spricht man hier gerade nicht vom “subjektiven Tatbestand”. Natürlich muss das Regelbeispiel auch bewusst verwirklicht werden, weshalb man hier von der “subjektiven Regelbeispielsverwirklichung” spricht. Die Erfüllung des Regelbeispiels aus objektiver Perspektive ist die “objektive Regelbeispielsverwirklichung.” Ein Versuch eines Regelbeispiels ist möglich (str.). Beispielhaft seien die Regelbeispiele aus § 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls, erwähnt.
Abstrakte Gefährdungsdelikte sind Tätigkeitsdelikte, keine Erfolgsdelikte. Bestraft wird der Täter, weil er durch sein Verhalten eine Gefahr hervorgerufen hat, die womöglich in einem Schaden münden kann (bspw. § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr). Dem Verhalten wohnt mithin die abstrakte Eignung eines Schadenseintritts inne.
Konkrete Gefährdungsdelikte sind Erfolgsdelikte, keine Tätigkeitsdelikte. Bestraft wird der Täter (bspw. iRd § 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr), weil durch sein Verhalten tatsächlich eine gefährliche Situation eingetreten ist und somit eine konkrete Gefahr für ein Rechtsgut. Das tatsächliche Eintreten der Rechtsverletzung hängt nur noch vom Zufall ab. Es handelt sich nicht um Verletzungsdelikte, da der Erfolg nicht in einer Verletzung, sondern in einer Gefahr zu sehen ist. Der Vorsatz des Täters muss sich auf diese Gefährdung (und gerade nicht auf die Verletzung) beziehen.
Allgemeindelikte sind Tatbestände, die von jeder Person verwirklicht werden können. Sie stellen den überwiegenden Großteil der Strafnormen dar.
Sonderdelikte können nur von Tätern ausgeübt werden, die über besonders persönliche Merkmale (§ 14 I StGB) verfügen und somit zu einem bestimmten Täterkreis gehören. Unterschieden wird zwischen echten Sonderdelikten und unechten Sonderdelikten.
Echte Sonderdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass ein gesonderter Tatbestand für Personen, die über die konkreten persönlichen Merkmale nicht verfügen, nicht existiert, bspw. § 349 StGB – Falschbeurkundung im Amt; § 332 StGB – Bestechung. Mithin hat die Subjektsqualität strafbegründete Wirkung. Bei der Frage der Teilnehmerstrafbarkeit ist deshalb auf § 28 I StGB abzustellen.
Unechte Sonderdelikte zeichnen sich dadurch aus, dass es neben dem „speziellem Tatbestand“ (bspw. § 258a StGB – Strafvereitelung im Amt; § 340 StGB – Körperverletzung im Amt), den nur ein bestimmter Täterkreis erfüllen kann, auch einen Tatbestand für „alle anderen“ gibt, die eben in diesen bestimmten Täterkreis nicht hineinfallen (§ 258 StGB – Strafvereitlung; § 223 StGB – Körperverletzung). Mithin hat die Subjektsqualität lediglich strafschärfenden Charakter. Bei der Frage der Teilnehmerstrafbarkeit ist deshalb auf § 28 II StGB abzustellen.
Unter eigenhändigen Delikten versteht man solche Straftatbestände, die nur eigenhändig – durch den Täter selbst – begangen werden können, bspw. § 154 StGB – Meineid; § 316 StGB – Trunkenheit im Straßenverkehr; § 323a StGB – Vollrausch. Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft an solchen Delikten ist ausgeschlossen.
Im Fall des Tatbestandsirrtums hat der Täter Unkenntnis oder erleidet Fehlvorstellung von einem Tatumstand, also von Merkmalen des objektiven Tatbestandes einer Strafvorschrift. Rechtsfolge ist § 16 I S. 1 StGB, mithin entfällt der Vorsatz.
Der error in persona vel objecto ist ein Sonderfall des Tatbestandsirrtums. Hierbei erleidet der Täter Fehlvorstellungen über die Identität der konkret individualisierten Person oder Sache.
Die aberratio ictus beschreibt das Fehlgehen der Tat. Der Täter individualisiert das Tatobjekt, welches er angreifen möchte, sein Angriff geht dabei jedoch fehl. Es wird ein anderes als das vom Täter anvisierte und individualisierte Objekt bzw. ein anderer Mensch verletzt.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die allein aufgrund sinnlicher Wahrnehmung erfassbar sind, z.B. „Mensch“.
Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, die einer juristischen Wertung zugrunde liegen, z.B. „fremd“ oder „Urkunde“.
Geht der Täter irrtümlich davon aus, einen Deliktstatbestand zu verwirklichen, so handelt es sich um einen umgekehrten Tatbestandsirrtum.
Im Rahmen des Verbotsirrtums, ist der Täter in Kenntnis aller Tatumstände, irrt allerdings über das Verbotensein seines Tuns, weil er: a) die Verbotsnorm nicht kennt oder b) über die Reichweite der Norm irrt.
Beim umgekehrten Verbotsirrtum irrt der Täter über das Erlaubtsein seines Tuns, denkt also, dass sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt.
Stellt sich der Täter irrtümlich eine Sachlage vor, die ihn rechtfertigen würde, würde sie denn tatsächlich vorliegen, so unterliegt er einem ETBI.
Im Rahmen des umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums weiß der Täter nicht, dass objektiv tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreifen würde und nimmt in dessen Unkenntnis eine Verletzungshandlung vor.
Beim Erlaubnisirrtum denkt der Täter, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei und geht dabei vom Bestehen eines nicht existierenden Rechtfertigungsgrundes aus (Erlaubnisexistenzirrtum) oder verkennt die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisgrenzirrtum).
Hält der Täter sein gerechtfertigtes Verhalten für strafbar, da er unwissentlich die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes zu seinen Ungunsten beschränkt, unterliegt er einem umgekehrten Erlaubnisirrtum.
Hält der Täter in tatsächlicher Hinsicht eine Rechtfertigungslage für gegeben, die allerdings nicht existiert und überdehnt zusätzlich in rechtlicher Hinsicht den Anwendungsbereich der vermeintlichen Rechtfertigungslage zu seinen Gunsten, unterliegt er einem Doppelirrtum.
Beim Entschuldigungstatbestandsirrtum nimmt Der Täter eine Verletzungshandlung in der irrigen Annahme vor, dass objektiv ein anerkannter Entschuldigungsgrund einschlägig sei.
Im Fall des umgekehrten Entschuldigungstatbestandsirrtums nimmt der Täter eine Verletzungshandlung in Unkenntnis des Umstandes vor, dass objektiv ein Entschuldigungsgrund für ihn eingreift.
Der Irrtum ist unvermeidbar, wenn der Täter unter Anspannung all seines Wissens und Gewissens, zweifelsfrei zu der Einsicht kommt kein Unrecht zu tun.
Nach der klassischen Äquivalenztheorie ist eine Handlung dann kausal für den eingetretenen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Art und Weise entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel). Zu thematisieren ist die Äquivalenztheorie im Rahmen der tatbestandlichen Kausalität einer strafrechtlichen Falllösung.
Nach der Adäquanztheorie ist ein Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn zwischen Handlung und Erfolg ein adäquater (d.h. angemessener) Zusammenhang besteht, d.h., erwartet werden kann, dass jene Handlung einen solchen Schaden üblicherweise herbeiführt.
Die Adäquanztheorie soll der Ausuferung der Äquivalenztheorie entgegenwirken, da sie eben gerade keine unwahrscheinlichen und untypischen Kausalverläufe abdeckt. Sie spielt im Strafrecht – anders als im Zivilrecht – allerdings eine nur untergeordnete Rolle, da sie im Grunde mit der objektiven Zurechnung übereinstimmt.
In Fällen der alternativen Kausalität fällt der Erfolg nicht weg, obwohl die Handlung hinweggedacht werden kann. Die Äquivalenztheorie muss entsprechend angepasst werden: Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne, dass der Erfolg entfiele, ist jede Bedingung für den Erfolg ursächlich. Bsp.: A und B möchten unabhängig voneinander den C vergiften. Eine Giftampulle der einzelnen Täter ist für sich genommen schon giftig genug.
Zwei voneinander unabhängige Handlungen führen nur gemeinsam betrachtet zum Erfolg.
Bsp.: A und B möchten unabhängig voneinander den C vergiften. Es stellt sich heraus, dass nur die Giftampullen der Täter gemeinsam zum Taterfolg führen.
Im Rahmen von unechten Unterlassungsdelikten kann die conditio-sine-qua-non-Formel nicht eins zu eins kopiert werden. Ein Verhalten kann nicht hinweggedacht werden, wenn es nicht geschehen ist. Vielmehr ist ein Unterlassen dann kausal für den Erfolg, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne, dass der tatbestandsmäßige (konkrete) Erfolg entfiele. Die sine-qua-non-Formel wird also umgedreht.
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn (1) die Handlung eine rechtlich missbilligte/relevante Gefahr geschaffen hat und (2) sich diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Um ein Zusammenleben der Menschen möglich zu machen, muss ein Verhalten, welches zwar zu einer Tatbestandsverwirklichung führt, aber sozialadäquat ist (allgemeines erlaubtes Risiko), hingenommen werden. Bsp.: A hat sich nicht nach § 222 StGB (Fahrlässige Tötung) strafbar gemacht, wenn sie vorschriftgemäß Auto fährt und unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird und dabei der Fahrer des anderen Wagens zu Tode kommt. Sie bewegt sich im erlaubten Risiko.
Durch ein Verhalten des Täters kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung oder Milderung der Rechtgutsverletzung, ohne dass vom Täter eine neue, andersartige Gefahr gesetzt wird. Bsp.: C greift die über die Straße laufende W heftig am Arm, um zu verhindern, dass diese durch das heranrasende Auto erfasst wird.
Ein Kausalverlauf ist dann atypisch, wenn der herbeigeführte Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach dem allgemeinen Lebensrisiko anzunehmen ist. Bsp.: F sticht auf den T ein. Beim Krankentransport muss der Fahrer abrupt bremsen und verschluckt sich an einem Kaugummi, worauf dieser stirbt und wenig später die T ebenfalls, da keine Hilfe in der Nähe war.
Hier realisierte sich eine andere (Tod durch fehlende Hilfe) als die geschaffene (Tod durch Messerstiche) Gefahr.
Bsp.: D, der an das Erbe seines Vaters V rankommen möchte, schickt diesen bei Gewitter nach draußen in den Wald, wo dieser tatsächlich von einem Blitz getroffen wird. Hier realisierte sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko, der Kausalverlauf war unbeherrschbar.
Der Täter schafft zwar eine rechtlich missbilligte Gefahr, welche sich aber nicht im konkreten tatbestandlichen Erfolg konkretisiert, da mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Risiko auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre. Bsp.: A rennt bei Rot über die Ampel, obwohl der Autofahrer P sehr nahe ist. Es kommt zu einem Verkehrsunfall. Da P allerdings am Steuer eingeschlafen ist, darf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Unfall auch geschehen wäre, wenn A nicht über die Ampel gerannt wäre.
Unter eigenverantwortlichen Selbstgefährdung versteht man das bewusste Eingehen einer Gefahr bei eigener Herrschaft über das den Erfolg herbeiführende Geschehen (BGE 125 IV 189). Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Bsp.: M hat mit dem HIV-positiven L Geschlechtsverkehr. M weiß von der Infektion des L, möchte aber weiterhin mit L ungeschützten Geschlechtsverkehr haben und steckt sich wenig später an. Die eigenverantwortliche Selbstgefährdung wird von der einverständlichen Fremdgefährdung im Wege der Tatherrschaft abgegrenzt. Da diese im vorliegenden Fall bei M liegt, ist L die Infizierung der M nicht zuzurechnen.
Ein geschaffenes rechtlich relevantes Risiko realisiert sich dann nicht, wenn ein Dritter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine neue, selbstständig auf den Erfolg hinwirkende Gefahr begründet, welche eine stattgefundene Erstursache unterbricht und sich selbstständig im Erfolg konkretisiert. Bsp.: B verprügelt D und lässt ihn am Straßenrand liegen. D lebt noch, blutet aber am Kopf. Als B sich vom Tatort entfernt, schleicht sich die X heran und sticht auf D ein, wodurch dieser stirbt.
Der konkret eingetretene Erfolg ist nur dann als tatbestandsmäßig herbeigeführt zuzurechnen, wenn die verletzte Sorgfaltsnorm zumindest auch den Zweck hat, Erfolge wie diesen konkret eingetretenen zu verhindern. Bsp.: A überschreitet auf der Landstraße deutlich die Geschwindigkeitsbegrenzung. In der Ortschaft dann drosselt sie ihre Geschwindigkeit und fährt ordnungsgemäß. Plötzlich rennt ihr ein Hund vor das Auto, der sofort stirbt. Wäre A auf der Landstraße verkehrstreu gefahren, wäre sie im Ort gar nicht erst auf den Hund gestoßen. Die Kausalität ist zu bejahen, die objektive Zurechnung scheitert jedoch. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung besteht darin, Verkehrsteilnehmer im konkreten Straßenabschnitt (hier: Landstraße) zu schützen und nicht darüber hinaus dort, wo dieser endet bzw. ein neuer Abschnitt beginnt (hier: Ortschaft). Die Gefahr hat sich insoweit nicht im tatbestandsmäßigen Erfolg (Überfahren des Hundes) realisiert.
Die alic ist eine Fallkonstellation, in welcher der Täter ein Delikt verübt, allerdings zum Tatzeitpunkt schuldunfähig ist (da bspw. 3 ‰ Alkoholgehalt im Blut), sich aber selbstverschuldet zu einem früheren noch schuldfähigen Zeitpunkt die Schuldunfähigkeit selbst herbeigeführt hat, um eine Straftat zu begehen.
Unter Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse, Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar oder zumindest empirisch überprüfbar sind, somit der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Streng von Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen/Werturteile.
Der Täter handelt pflichtwidrig, wenn er eine objektiv rechtlich missbilligte Gefahr schafft, die sich im konkreten tatbestandlichen Erfolg realisiert.
Wird durch Auslegung ermittelt, dass die Sorgfaltspflicht, welche der Täter verletzt, gerade vor dem eingetretenen Erfolg zu schützen bezweckt, besteht ein Schutzzweckzusammenhang. Liegt hingegen der Erfolgseintritt außerhalb der verletzten Schutznorm, so entfällt die objektive Zurechnung im Rahmen von Fahrlässigkeitsdelikten.
Nach dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip ist jeder für sein eigenes Tun, Dulden, Unterlassen selbst verantwortlich.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Der Täter hat die gebotene Sorgfaltspflicht zu erkennen und die gebotene Sorgfalt zu erfüllen. Tut er dies nicht, verletzt er sie sinnigerweise.
Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.
Herrenlos sind Sachen, an denen kein Eigentum besteht, weil es entweder nie bestanden hat oder der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei beabsichtigt auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, vgl. § 959 BGB).
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Der Diebstahl ist ein Delikt mit überschießender Innentendenz. Auch der Betrug nach § 263 StGB oder die Urkundenfälschung nach § 267 StGB sind solche Delikte. Im subjektiven Tatbestand muss dann etwas geprüft werden, was sich im objektiven Tatbestand nicht verwirklichen kann und auch gar nicht erst verwirklichen muss. Anders ausgedrückt, kommt es dem Täter subjektiv darauf an, ein bestimmtes Ziel zu verwirklichen, wobei es für die Frage nach der Strafbarkeit gerade nicht darauf ankommt, ob es objektiv zum Eintritt des Taterfolges gekommen ist. Dann schießt der Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus.
Erfolgskupierten Delikt sind Delikte mit überschießender Innentendenz. Der Täter strebt einen Erfolg an, ohne, dass sich dieser Erfolg auch objektiv zugetragen haben muss.
Unter Aneignung versteht man die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
Ein Verbrauch liegt vor, wenn sie Sache infolge des Gebrauchs ihre wirtschaftliche Bestimmung im Wesentlichen nicht mehr erfüllen kann.
Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, worauf der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Die Drohung muss in sich die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung tragen.
Unter Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse, Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar oder zumindest empirisch überprüfbar sind, somit der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Streng von Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen/Werturteile.
Ein Erschleichen ist zu bejahen, wenn die Ware oder Leistung durch unbefugtes Verhalten unter Einsatz manipulativer Umgehung von Kontroll- oder Zugangssperren bzw. Sicherheitsvorkehrungen erlangt wird.
Veranstaltungen sind bspw. Konzert,- oder Sportveranstaltungen, Theater, Opern.
Einrichtungen sind bspw. Schwimmhallen, Museen, Bibliotheken. Nicht hingegen Parkuhren auf öffentlichen Parkplätzen, da sie weder räumlich abgrenzbar sind noch Parkuhren den Zutritt zum Parkplatz ermöglichen.
Eine Sache gilt als beschädigt, wenn auf sie körperliche in einer Art und Weise eingewirkt wird, dass ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).
Ein Gebäude ist ein zumindest teilweise umschlossener Raum, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann, ohne zwingend eine Wohnung sein zu müssen.
Eine Hütte ist ein Bauwerk, das gegen äußere Einwirkungen durch Wände und Dach genügend dauerhaft und fest geschützt ist, aber der Größenordnung nach, kein Gebäude ist.
Betriebsstätten sind Sachgesamtheiten von baulichen Anlagen und Inventar, die einem gewerblichen Betrieb dienen.
Technische Einrichtungen sind bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die in ihrer Herstellung und Funktionsweise auf technischen, d.h. nicht natürlichen Abläufen beruhen.
Warenlager sind Räumlichkeiten, die dafür bestimmt sind, Warenvorräte aufzunehmen.
Warenvorräte ist die Gesamtheit eingelagerter, zum Umsatz bestimmten Sachen.
Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 1 II StVG. Eine (technische) Verwendbarkeit zur Tatzeitpunkt ist unerheblich.
Eine Aufzählung von Luftfahrzeugen findet sich in § 1 II LuftVG. Dazu gehören Flugzeuge, Luftschiffe, Flugmodelle und Rettungsfallschirme.
Wälder sind eine erhebliche, zusammenhängende, ganz oder teilweise mit Bäumen bewachsene Bodenfläche sowie das auf der Bodenfläche wachsende Holz und der Waldboden samt Unterholz und Pflanzenwuchs.
Eine Heide ist eine Grundfläche mit überwiegend niedriger Vegetation.
Ein Moor ist ein dauernd feuchtes, schwammiges, tierarmes Gelände mit charakteristischem Pflanzenwuchs auf einer mindestens 30 cm dicken Torfdecke.
Anlagen sind Einrichtungen, die als organisierte Sachgesamtheit land-, ernährungs- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
Landwirtschaftliche Anlagen sind bestellte Felder und andere Produktionsstätten sowie Lagerstätten von zum Eigenverbrauch bestimmten Zwischenerzeugnissen (Heu, Stroh).
Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind insbesondere solche der Tierproduktion (Stallungen, Koppeln, Weiden und allgemein Futtermittel), die der Weiterverarbeitung dienen.
Forstwirtschaftliche Anlagen sind Schonungen, Aufforstungsflächen und Holzlagerstätten.
Erzeugnisse sind Sachen, deren unmittelbarer Produktionsprozess beendet ist, die allerdings noch nicht weiterverarbeitet sind.
Eine Sache ist dann in Brand gesetzt, wenn wesentliche Bestandteile in einer Weise vom Feuer umfasst sind, dass sie aus eigener Kraft selbst unter Herausnahme des Zündstoffes weiterbrennen.
Dieser Auffangtatbestand soll dort einspringen, wo eine Sache nicht nach § 306 I Var. 1 StGB in Brand gesetzt wurde bzw. werden konnte – weil sie bspw. aus feuerresistentem Material besteht –, gleichzeitig aber die Brandlegung dazu führte, dass die Sache ganz oder teilweise nicht mehr funktionstüchtig ist.
Ein Fahrzeug wird geführt, wenn der Täter es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt und dadurch wenigstens zum Teil selbst leitet.
Fahruntüchtigkeit meint, dass der Täter aufgrund seiner Gesamtleistungsfähigkeit, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psycho-physischer) Leistungsausfälle, nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlich Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Ein Kraftfahrer (auch E-Scooter-Fahrer) ist absolut fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1,1 Promille liegt. Ein Radfahrer ist absolut fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1,6 Promille liegt.
Ein Fahrzeugführer (auch E-Scooter-Fahrer) ist relativ fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 0,3 Promille liegt und den Grenzwert von 1,1 Promille unterschritten ist. Hinzukommen müssen typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die die Fahruntüchtigkeit konkret belegen (bspw. Schlangenlinien fahren).
Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv in besonders gefährlicher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt, wobei typische Fahrfehler, wie einfaches zu schnell fahren oder mangelnder Seitenabschnitt nicht bereits grob verkehrswidrig sind.
Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen (bspw. zwecks schnellen Vorankommens) den Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder völlig gleichgültig hinsichtlich Gefahren handelt.
Unter einer konkreten Gefahr versteht man den Eintritt einer Gefahrenlage, in der die Sicherheit der betreffenden Güter so stark beeinträchtigt ist, dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob der Verletzungsschaden ausbleibt oder eintritt (sog. Beinahe – Unfall).
Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, vgl. § 248b IV StGB. Hierunter fallen auch E-Scooter, vgl. § 1 II StVG und § 1 I eKFV.
Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieg durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei auch spontan und oder konkludent ausgetragene Wettbewerbe an Ampeln miteingeschlossen sind.
Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn eine Genehmigung im Sinne des § 46 II 1, 3 StVO nicht vorliegt.
Unter Ausrichten versteht man ein „Veranstalten“. Dabei ist Täter derjenige, der das Rennen plant, veranlasst oder organisiert. Eine Anwesenheit seiner Person ist nicht gefordert.
Durchführen meint „ausführen“ bzw. „praktisch in die Tat umsetzen“. Hierbei ist die Anwesenheit des Täters vor Ort wohl erforderlich.
Teilnehmer ist derjenige, der sich als Wettbewerber an dem Rennen beteiligt. Nicht gemeint ist dabei die Teilnahme im Sinne von §§ 25 ff. StGB.
Ein Fahrzeug wird geführt, wenn der Täter es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt und dadurch wenigstens zum Teil selbst leitet, vgl. § 315c StGB.
Rasen wird definiert als eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung des Kraftfahrzeugführers, mit der Absicht, eine (aus Tätersicht zu beurteilende) möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, wobei ein bloßes Überschreiten von ordnungsrechtlichen Geschwindigkeitsgrenzen nicht unmittelbar zur Tatbestandsbejahung führen muss.
Unter Aneignung versteht man die beabsichtigte Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters (Selbst-Aneignung) oder eines Dritten (Dritt-Aneignung).
Jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB. Auf den Aggregatzustand kommt es nicht an. Auch Gase und Flüssigkeiten sind Sachen im Sinne des § 242 StGB oder bspw. des § 303 StGB. Ob Tiere strafrechtlich gesehen Sachen sind oder zumindest die für Sachen geltende Vorschriften auf Tiere anzuwenden sind, ist mit Blick auf § 90a S. 3 StGB (strafrechtlicher Sachenbegriff ist identisch mit dem zivilrechtlichen Sachenbegriff) bzw. § 324a I Nr. 1 StGB, § 325 VI Nr. 1 StGB (eigener strafrechtlicher Sachenbegriff) zu bejahen.
Herrenlos sind Sachen, an denen kein Eigentum besteht, weil es entweder nie bestanden hat oder der Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei beabsichtigt auf das Eigentum zu verzichten (Dereliktion, vgl. § 959 BGB).
Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams, gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
Eine Tat ist eine Straftat, die zum Erlass eines Haftbefehls (§ 112 StPO) oder Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) berechtigen würde.
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder danach am (mutmaßlichen) Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe wahrgenommen oder gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte (z.B. Tatspuren) aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.
Der Betroffene verhält sich fluchtverdächtig, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass er sich einer strafrechtlichen Verantwortung durch eine Flucht entziehen wird, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 103 I GG genannt. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich dem Gericht gegenüber erklären und zu den erhobenen Vorwürfen Stellung beziehen zu dürfen. So ist es ihm bspw. gestattet Beweisanträge zu stellen.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz, welcher für die Hauptverhandlung gilt, besagt, dass das sachnächste Beweismittel Vorrang hat, § 250 StPO (materielle Unmittelbarkeit). Insofern gilt ein Personalbeweis vor einem Sachbeweis, also bspw. die Vernehmung eines Zeugen vor dem Augenscheinsbeweis oder dem Urkundenbeweis (BGHSt 15, 253).
Die materielle Unmittelbarkeit ist von der formellen Unmittelbarkeit zu unterscheiden. Danach hat eine Beweiswahrnehmung nur durch das Gericht selbst zu erfolgen.
Im Erkenntnisverfahren geht es um die Frage, ob ein staatlicher Strafanspruch (Geld- oder Freiheitsstrafe), basierend auf staatsanwaltlichen Erkenntnissen und einer (etwaigen) richterlichen Entscheidung, besteht. Seinen Abschluss findet das Erkenntnisverfahren in einem rechtskräftigen Urteil.
Besteht ein solcher Strafanspruch, so schließt sich dem Erkenntnisverfahren ein Vollstreckungsverfahren an. Dieses dient der Vollstreckung der Strafe.
Das Erkenntnisverfahren beginnt mit dem Vorverfahren/Ermittlungsverfahren, §§ 158 – 177 StPO. Dieses setzt zunächst voraus, dass die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einer potenziellen Straftat erfahren hat. Dies kann durch den Bürger im Wege einer Strafanzeige (§ 158 I Var. 1 StPO) und durch Strafantrag (§ 158 I Var. 2 StPO) geschehen, oder aber auf anderem Wege, also durch Einleitung von Amts wegen, durch bspw. eine Anzeige der Polizei, die eine Straftat mitbekommen hat, vgl. Wortlaut § 160 I StPO. Ab diesem Zeitpunkt ist die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ verpflichtet den Sachverhalt zu erforschen und zu prüfen/zu ermitteln, ob ein Anfangsverdacht, in einen hinreichenden Tatverdacht mündet.
Ein Anfangsverdacht ist gem. § 152 II StPO (Legalitätsprinzip = Verfolgungszwang) bereits dann anzunehmen, wenn zureichende (auch entfernte) tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine verfolgbare begangene Straftat hinweisen.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ermittlungen (vgl. § 169a StPO), wird geprüft, ob es eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Wird dies bejaht, so liegt nunmehr ein hinreichender Tatverdacht vor, der nunmehr Angeschuldigte ist also hinreichend verdächtigt die Tat begangen zu haben, §§ 170 I iVm § 203 StPO, und es kommt zu einer Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageerhebung) durch die Staatsanwaltschaft, § 152 I StPO (Offizialprinzip = Anklagezwang) und somit zum Beginn des Zwischenverfahrens.
Hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Vorverfahrens das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes bejaht und somit die öffentliche Klage erhoben, so entscheidet nun im Zwischenverfahren eine zweite Instanz über das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachtes, nämlich das (für die Hauptverhandlung) zuständige Gericht, und zwar darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet werden soll, oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist, § 199 StPO.
Das Hauptverfahren (§§ 212 – 295 StPO) wird durch das in der Hauptsache zuständige Gericht in Form des Eröffnungsbeschlusses nach § 203 StPO eröffnet. Es lässt sich unterteilen in:
- die Vorbereitung der Hauptverhandlung (§§ 212 – 225a StPO) und
- die mündliche Hauptverhandlung als Herzstück des Hauptverfahrens.
Die Rechtskraft des Urteils wird gehemmt.
Eine nächsthöhere Instanz entscheidet.
Die Staatsanwaltschaft ist im Strafprozess omnipräsent. Sie wird auch als „Herrin des Vorverfahrens“ bezeichnet. Sie ist ab Kenntnisnahme einer potenziellen Straftat grds. verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und zu prüfen/zu ermitteln, ob ein Anfangsverdacht, in einen hinreichenden Tatverdacht mündet. Sie arbeitet selbstverständlich eng mit den Polizeibehörden zusammen.
Nach §§ 161, 160 I StPO nimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen entweder selbst vor oder bedient sich dabei den Polizeibehörden. Die Polizei kann somit auch als „verlängerter Arm“ der Staatsanwaltschaft bezeichnet werden, da sie uA über technisches Equipment und ausreichend Ermittlungspersonal verfügt. Nach § 163 StPO hat die Polizei aber auch ohne ein Ersuchen bzw. eine Anweisung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden und Straftaten zu erforschen (Recht des ersten Zugriffs).
Der Beschuldigte ist jemand, der wegen einer Tat beschuldigt wird. Ein Anfangsverdacht besteht. Das Vorverfahren beginnt.
Wird gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft die zunächst einen hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, anschließend die öffentliche Klage erhoben, welche jedoch noch nicht mittels Eröffnungsbeschlusses durch das (in der Hauptverhandlung) zuständige Gericht eröffnet wurde (§ 203 StPO), bezeichnet man den Beschuldigten in diesem Stadium des Strafprozesses, dem Zwischenverfahren, fortan als Angeschuldigten, vgl. § 157 StPO.
Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens mittels Eröffnungsbeschlusses (§ 203 StPO), hat das Gericht entschieden, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Er wird nun als Angeklagter bezeichnet, vgl. § 157 StPO.
Ergeht gegen den Angeklagten im Hauptverfahren ein Urteil, das ihm eine Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Nebenstrafe auferlegt, so wird dieser nun als Verurteilter bezeichnet.
Das Offizialprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist, vgl. § 152 I StPO. Beachte, dass ein Anklagezwang herrscht, wenn die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten hinreichend verdächtigt, die Tat begangen zu haben (Anklagemonopol des Staates)! Eine Ausnahme des Offizialprinzips stellt die Privatklage gemäß §§ 347 ff. StPO dar.
Dem Legalitätsprinzip zu Folge, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet Ermittlungen aufzunehmen, sobald ein Anfangsverdacht entsteht, § 152 II StPO (Verfolgungszwang) und – bei hinreichendem Tatverdacht – öffentliche Klage zu erheben, § 170 I StPO (Anklagezwang). Durchbrochen werden kann das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip, wonach unter engen Voraussetzungen, eine Strafverfolgung eingestellt wird, vgl. §§ 153 ff. StPO.
Gemäß § 151 I StPO kommt es erst durch die Klageerhebung (durch die Staatsanwaltschaft, vgl. § 152 II StPO) zu einer gerichtlichen Untersuchung. Das heißt, dass kein Gericht ohne eine solche Klageerhebung einfach entscheiden kann „sich einem Fall mal anzunehmen und der Sache auf den Grund zu gehen“, sie ist vielmehr auf die Zuarbeit der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens angewiesen. Beachte, dass die Anklageerhebung auf Seiten der Staatsanwaltschaft geschieht; erst durch Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO) nimmt sich das Gericht der Sache an und die Strafsache wird rechtshängig.
Nach dem Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I S. 2 GG, § 16 S. 2 GVG), darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden! Ausnahmegerichte sind unzulässig. Die Zuständigkeit des Richters muss durch abstrakt-generelle Regelung im Voraus bestimmt sein.
Richter sind Amtsträger, die durch staatlichen Akt in das Richteramt berufen worden sind und rechtsprechende Gewalt ausüben.
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch: Untersuchungsgrundsatz / Instruktionsprinzip / Inquisitionsmaxime) besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären haben, §§ 155 II, 160 II, 244 II StPO. Zwar beschränkt sich die Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der öffentlichen Klage bezeichneten Tat und auf die in der Klage beschuldigte Person (vgl. § 151 I StPO), allerdings ist innerhalb dieser Grenzen eine selbstständige Tätigkeit erfordert, weshalb das Gericht an Beweisanträge der Verteidigung oder der Staatsanwaltschaft nicht gebunden ist, sondern eigene Beweise erheben kann und soll, um den tatsächlichen Geschehensablauf nachvollziehen zu können (Prinzip der materiellen Wahrheit).
Im Zivilprozess hingegen tragen ausschließlich die Parteien vor, weshalb auch lediglich diese vorgebrachten Tatsachen entscheidungserheblich sind (Prinzip der formellen Wahrheit).
Der Fair-Trial-Grundsatz bezeichnet den Grundsatz des fairen Verfahrens und leitet sich aus Art. 20 III GG und Art. 6 I S. 1 EMRK ab.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 103 I GG genannt. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich dem Gericht gegenüber erklären und zu den erhobenen Vorwürfen Stellung beziehen zu dürfen. So ist es ihm bspw. gestattet Beweisanträge zu stellen.
Nach dem nemo-tenetur-Grundsatz, welcher auf Art. 2 I iVm 1 I GG (APR) beruht, ist weder ein Zeuge noch der Beschuldigte (bzw. Angeklagte) verpflichtet sich selbst zu belasten/anzuklagen (nemo tenetur se ipsum accusare). Es darf geschwiegen werden! Beachte, dass Schweigen und Lügen (vgl. §§ 153 ff. StGB) zwei unterschiedliche Dinge sind.
Da ein Strafverfahren für die Beteiligten und insbesondere natürlich für den Beschuldigten sehr belastend ist, gilt es, das Verfahren möglichst schnell durchzuführen.
Dieser Beschleunigungsgrundsatz ist in Art. 6 I S. 1 EMRK niedergeschrieben und (für die Hauptverhandlung) in § 228 I S. 1 Alt. 2, 229 I StPO manifestiert. Er gilt aber auch für die Untersuchungshaft, vgl. 121 StPO.
Überlange Strafverfahren können strafmildernd berücksichtigt werden, selten jedoch als strafausschließendes Verfahrenshindernis.
Der ne bis in idem-Grundsatz stellt eine zentrale strafprozessuale Verfahrensgarantie dar. Danach darf niemand wegen derselben Handlung zweimal bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung), Art. 103 III GG.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz, welcher für die Hauptverhandlung gilt, besagt, dass das sachnächste Beweismittel Vorrang hat, § 250 StPO (materielle Unmittelbarkeit). Insofern gilt ein Personalbeweis vor einem Sachbeweis, also bspw. die Vernehmung eines Zeugen vor dem Augenscheinsbeweis oder dem Urkundenbeweis (BGHSt 15, 253).
Die materielle Unmittelbarkeit ist von der formellen Unmittelbarkeit zu unterscheiden. Danach hat eine Beweiswahrnehmung nur durch das Gericht selbst zu erfolgen.
Der in dubio pro reo-Grundsatz (Art. 6 II EMRK) verbietet, jemanden als schuldig anzusehen und zu behandeln, solange seine Schuld in einem gerichtlich geregelten Verfahren (!) nicht festgestellt ist (BVerfG 22, 254, (265)). Das Gericht muss also zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt hat und dabei rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat (vgl. Fischer, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, Rn. 50).
Nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ist allein die persönliche Überzeugung des Richters für das Ergebnis der Beweisaufnahme maßgeblich, wobei alles verwertet werden muss, was Gegenstand der Hauptverhandlung ist, beginnend mit dem Aufruf der Sache bis zum allerletzten Wort. Auch Mimik, Erscheinen, Gestik und Auftreten der Beweisperson sind zu verwerten (Meyer-Goßner/Schmitt, § 261 Rn. 5). Der Richter ist nicht an Beweisregeln oder Beweisvermutungen gebunden (BGHSt 39, 291 (295)). Einschränkend wirken aber u.a. Beweisverwertungsverbote, wobei selbstverständlich auch Logik sowie wissenschaftliche Erkenntnisse einschränkend wirken. Beachte auch § 190 StGB.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ergibt sich aus Art. 6 I S. 1, 2 EMRK und § 169 GVG. Danach sind „Streitigkeiten öffentlich zu verhandeln“, wobei auch das Urteil öffentlich verkündet werden muss. Die Öffentlichkeit darf der mündlichen Verhandlung also beiwohnen, dazu gehört auch die Presse. Bezweckt wird damit die Kontrolle der Judikative sowie das Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden.
Ausnahmen des Öffentlichkeitsgrundsatzes findet sich in §§ 170 ff. GVG, so sind bspw. Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grds. nicht öffentlich (§ 170 I S. 1 GVG).
Der Mündlichkeitsgrundsatz ergibt sich aus § 261 StPO, wonach die „aus dem Inbegriff der (mündlichen) Verhandlung geschöpfte Überzeugung“ Grundlage des Urteils bildet.
Liest man dazu auch noch § 257 StPO, so ergehen Aussagen der Angeklagten, von Mitangeklagten, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und – natürlich auch des Gerichts – mündlich und sind somit der Öffentlichkeit zugänglich. Urkunden müssen verlesen werden, § 249 I StPO. Beachte Ausnahmen in §§ 251 ff. StPO.
Unternehmensbezogene Geschäfte zeichnen sich dadurch aus, dass der Vertreter eben nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt, es aber aus dem Sachzusammenhang für den Vertragspartner klar ist, dass sich lediglich der Vertretene rechtlich binden möchte. Beispiel: Der O möchte über die Hotline eines Vergleichsportals einen Strom- und Gasvertrag abschließen. Ihm ist klar, dass nicht die Person am anderen Ende des Hörers, sondern der Inhaber des Geschäftes berechtigt und verpflichtet werden soll.
Bei einem Geschäft für den, den es angeht, erkennt der Vertragspartner nicht, dass ihm gegenüber ein Vertreter auftritt, er hat allerdings auch keinerlei Interesse an der Identität seines Gegenübers. Verpflichtet wird trotzdem der Vertretene. Insbesondere im Rahmen von Bargeschäften des täglichen Lebens relevant. Beispiel: V, der Vertreter des C`s, kauft für diesen im Supermarkt Nudeln, Parmesan, Basilikum und Pinienkerne.
In Fällen, in denen ein Handelnder bewusst unter falschem Namen auftritt, die Benutzung des fremden Namens beim Gegenüber aber keinerlei Fehlvorstellungen über die Identität des Handelnden hervorruft, da sie ihm gleichgültig ist und so oder so der Vertrag nur mit dem Handelnden abgeschlossen werden soll, wird auch nur dieser berechtigt und verpflichtet! Beispiel: Der W möchte mal wieder mit seiner Geliebten im Hotel einchecken und gibt absichtlich einen falschen Namen an, um seinen Hotelbesuch zu verschleiern.
In Fällen, in denen ein Handelnder unter fremdem Namen handelt, also einen anderen Namen deshalb benutzt, um den Anschein zu erwecken eben diese Person zu sein, so finden die Regelungen der Stellvertretung analog (!) Anwendung, da es dem Gegenüber darauf ankam, mit der genannten Person den Vertrag einzugehen. Es handelt sich um einen Fall der Vertretung ohne Vertretungsmacht (falsus procurator). Beispiel:
Der R, welcher dem Fußballspieler Christiano Ronaldo zum Verwechseln ähnlichsieht, gibt an, eben dieser zu sein, um einen der letzten begehrten Sitzplätze in der Staatsoper zu ergattern. Der Theaterverkäufer hat wohl ein Interesse an der Identität des Vertragspartners, namentlich Ronaldo. An einem Vertragsschluss mit R hatte er nie ein Interesse. Somit scheidet ein Eigengeschäft aus. Unter Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip entsteht somit die absurde Situation, dass theoretisch ein schwebend unwirksamer Vertrag, vgl. § 177 I BGB, mit Christiano Ronaldo zustande kommt. Der R haftet gegebenenfalls aus § 179 I BGB analog, kann aber keine Ansprüche aus diesem Vertrag geltend machen.
Vertretungsmacht ist die Rechtsmacht, für einen anderen verbindlich Willenserklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen, den anderen also rechtsgeschäftlich zu binden.
Die Duldungsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene um den Umstand tatsächlich weiß, dass ein Vertreter in seinem Namen handelt, dies aber nicht unterbindet, obwohl er dies hätte tun können.
Die Anscheinsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene von einer Vertretung wissen müsste, es aber nicht verhindert. Es fehlt ihm die tatsächliche Kenntnis, dass er vertreten wird, der Dritte rechnet aber mit seinem Einverständnis.
Im Rahmen der Stellvertretung gibt es ein Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter) und ein Außenverhältnis (z.B. Vollmacht, welche den Vertreter zum Handeln ermächtigt).
Das Innenverhältnis regelt das rechtliche Dürfen, das Außenverhältnis das rechtliche Können des Vertreters.
Ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn der Vertreter sein im Innenverhältnis bestehendes rechtliches Dürfen (aus dem Grundgeschäft, z.B. Auftrag im Sinne von § 662 BGB) im Außenverhältnis vorsätzlich überschritten oder bei Ausübung seiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht sogar rechtswidrig gehandelt hat und dabei entgegen den Interessen des Vertretenen handelt.
Kollusion erfasst den Fall, in dem der Vertreter und der Vertragspartner bewusst zur Schädigung des Vertretenen zusammenwirken. Das Rechtsgeschäft, welches in diesem Fall durch den Vertreter abgeschlossen wird, ist gem. § 138 I BGB sittenwidrig und mithin nichtig, bindet den Vertretenen also nicht.
Nutzt der Vertreter seine Vertretungsmacht, um im Namen des Vertretenen mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abzuschließen, liegt ein Verstoß gegen § 181 BGB vor, der solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich für schwebende unwirksam erklärt. Eine nachträgliche Genehmigung im Sinne von § 177 BGB durch den Vertretenen ist jedoch möglich.
Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung eines Anspruchs. Liegt eine rechthindernde Einwendung vor, gab es diesen Anspruch also nie, da beispielsweise ein Vertrag wegen eines Unwirksamkeitsgrundes von Anfang an als nichtig galt und nie wirksam wurde. Sie sind von Amts wegen zu berücksichtigen, die Partei muss sich also nicht darauf berufen.
Rechtshindernde Einwendungen sind oft erkennbar am Wortlaut „ist […] unwirksam“ oder „ist […] nichtig“ und sind im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch entstanden“ zu prüfen. Hierunter zählen insbesondere: § 105 I; §§ 108 I, 111; § 125 S. 1; § 134; § 138 II; § 138 I BGB.
Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen. Der Anspruch ist entstanden und hat zumindest für eine juristische Sekunde existiert, er wird aber nachträglich vernichtet.
Rechtsvernichtende Einwendungen sind oft am Wortlaut „ist […] ausgeschlossen“ oder am Verb „erloschen“ erkennbar und unter dem Prüfungspunkt „Anspruch untergegangen“ zu prüfen.
Beachte, dass sie – wie rechtshindernde Einwendungen ebenfalls – von Amts wegen zu prüfen sind. Dennoch sind Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt, § 346 I BGB) dem anderen Teil gegenüber zu erklären. Klassische rechtsvernichtende Einwendungen sind: § 362 I; § 364,
§ 378; § 389; § 142; § 346 I; § 355 I 1; §§ 275 I, 326 I BGB.
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden) sind bereits rein denklogisch, erst nach den rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen. Ist nämlich ein Anspruch erloschen, stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit überhaupt nicht mehr. Rechtshemmende Einwendungen führen dazu, dass ein Anspruch zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist.
Rechtshemmende Einwendungen erkennt man oft am Wortlaut „kann […] verhindern“.
Die jeweilige Partei muss sich darauf berufen, sie werden gerade nicht von Amts wegen geprüft, wie dies bei rechtshindernden bzw. rechtsvernichtenden Einwendungen der Fall ist. Klassische rechtshemmende Einwendungen sind: § 214 I; § 275 II, III; § 438 IV BGB.
Dauerhafte (peremptorische) Einreden schließen als Form der rechtshemmenden Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Dauer aus, bspw. § 214 I BGB (Verjährung).
Aufschiebende (dilatorische) Einreden schieben als Form der rechtshemmenden Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs lediglich auf, bspw. § 273 I BGB (Zurückbehaltungsrecht).
Eine Forderung ist dann fällig, wenn eine Leistung verlangt werden kann und der Gegenüber seiner Leistungspflicht nachkommen muss, um nicht in Verzug zu geraten, vgl. § 271 I BGB.
Von der Fälligkeit ist die Erfüllbarkeit zu unterscheiden. Diese bezeichnet den Zeitpunkt, ab welchem der Schuldner leisten darf, er durch Nichtleistung in diesem Zeitraum also noch nicht in Verzug kommt.
Unter Privatautonomie versteht man das Recht, seine privaten Rechtsverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung frei zu gestalten. Der Einzelne wird berechtigt Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Die Privatautonomie wurzelt auf der Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG und der Selbstbestimmung des Menschen nach Art. 1 GG. Im Zivilrecht kommt sie durch die Vertragsfreiheit, die Eigentumsfreiheit, Eheschließungsfreiheit, Testierfreiheit, Vereinigungsfreiheit zum Tragen.
Das Erklärungsbewusstsein als Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung, ist der Wille irgendeine rechtsverbindliche (!) Handlung vorzunehmen. Sie ist das Pendant zum Rechtsbindungswillen.
Das Erklärungsbewusstsein scheidet bspw. aus, wenn eine Person auf einer Auktion seine Hand lediglich zur Begrüßung eines Freundes hebt. Eine Willenserklärung liegt dennoch vor, da nach hM bereits ein potentielles Erklärungsbewusstsein ausreicht. Die Willenserklärung ist aber nach § 119 I BGB analog anfechtbar.
In Fällen, in denen der Erklärende durch sein Verhalten (bspw. Arm heben auf einer Auktion, um einen Freund zu grüßen) objektiv bereits als Rechtsbindungswillen gedeutet wurde (§§ 133, 157 BGB), stellt sich im Rahmen des Erklärungsbewusstseins die Frage, ob dieses verpflichtend/konstitutiv ist zur Begründung oder Willenserklärung oder nicht. Ist es das nicht, so würde im gegebenen Beispiel eine Willenserklärung scheitern. Die herrschende Meinung fordert ein sog. potentielles Erklärungsbewusstsein. Danach gilt: Hätte der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 I BGB) erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, liegt eine Willenserklärung vor.
Der Geschäftswille als Teil des subjektiven Tatbestandes einer Willenserklärung, ist der Wille mit der konkreten rechtsverbindlichen Handlung eine konkrete rechtsverbindliche Rechtsfolge herbeizuführen. Anders ausgedrückt: Der Geschäftswille ist das Kennen und Wollen der konkreten Rechtsfolgen. Fehlt dieser, so liegt eine Willenserklärung dennoch vor, welche aber zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB berechtigt.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiv vernünftigen Dritten in der Position des Erklärungsempfängers auszulegen. Es ist zu fragen, wie diese Person die Erklärung verstehen würde (objektiver Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB).
Jeder Vertrag muss die für ihn spezifischen wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten. Beim Kaufvertrag sind dies Preis, Kaufgegenstand und die Vertragsparteien.
Meinen die Vertragsparteien das gleiche, benennen es aber gleichermaßen falsch, so findet eine Auslegung der Willenserklärungen ausnahmsweise nicht nach dem objektiven Empfängerhorizont statt, vielmehr ist das tatsächlich gewollte Erklärungsinhalt. Falsa demonstratio non nocet lässt sich übersetzen als „Falschbezeichnung schadet nicht“.
Grundsätzlich müssen für die hinreichende Bestimmtheit einer Willenserklärung gerichtet auf einen Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsbestandteile vorliegen. Allerdings kann auf die Kenntnis der Person des Vertragspartners verzichtet werden. Zwar lehnt der Wortlaut des § 145 BGB nahe, dass der Vertragsantrag die Person des Vertragspartners festlegen müsse, jedoch besteht Einigkeit darüber, dass man einen Vertragsantrag auch an einen unbestimmten Personenkreis (sog. offerta ad incertas personas) richten kann. Um diesen Antrag anzunehmen, ist erforderlich, dass der Erklärende nach der objektiven Auslegung tatsächlich auf die Kenntnis der Person des Vertragspartners verzichten will. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen; der klassische Fall der offerta ad incertas personas ist jedoch die Realofferte, bei der die Leistung tatsächlich bereitgestellt wird.
Ein klassisches Beispiel der Realofferte sind zB Automaten und Selbstbedienungstankstellen. Voraussetzung bei diesen Realofferten ist weiterhin, dass sie auf den Vorrat beschränkt und durch das Funktionieren sowie eine ordnungsgemäße Bedienung bedingt sind.
Ein Konsens (lat. consensus = „Übereinstimmung“) ist gegeben, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen, die auf einen Vertragsschluss und somit auf das Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge abzielen. Die Fallgruppe falsa demonstratio non nocet (Falschbezeichnung schadet nicht) stellt ebenfalls einen Konsens dar, obwohl die Willenserklärungen objektiv nicht übereinstimmen.
Ein Dissens (lat. dissensus = „Uneinigkeit“) ist gegeben, wenn Angebot und Annahme nicht übereinstimmen. Entsprechend lässt diese mangelnde Einigung gerade keinen Vertrag entstehen. Unterschieden werden muss zwischen offenen und versteckten Dissens (§§ 154, 155 BGB).
Ein offener Dissens (offener Einigungsmangel) liegt vor, wenn sich die Parteien noch nicht vollständig über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben, aber zumindest eine Partei über einen noch ausstehenden Punkt (Nebenregelung) eine Einigung erzielen möchte und somit beide Parteien wissen, dass eine vollständige Einigung noch aussteht. Beachte, dass bei Nichteinigung über die essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) der § 154 BGB bereits nicht anwendbar ist, da er sich lediglich auf Nebenregelungen bezieht.
Ein geschlossener Dissens (versteckter Einigungsmangel) liegt vor, wenn sich die Parteien noch nicht vollständig über den Inhalt des Vertrages geeinigt haben, sich allerdings über einen noch ausstehenden Punkt (Nebenregelung) noch einigen wollten und beide Parteien sich dieser fehlenden Einigung nicht bewusst sind, weshalb sie den Vertrag als geschlossen ansehen. Kommt dennoch ein Vertrag zustande, so gilt diese Vereinbarung, wenn sich aus ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) nichts Gegenteiliges ergibt. Beachte, dass bei Nichteinigung über die essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile) der § 155 BGB bereits nicht anwendbar ist, da er sich lediglich auf Nebenregelungen bezieht.
Unter invitatio ad offerendum versteht man die Einladung ein Angebot abzugeben. Es handelt sich mithin nicht um ein Angebot, da der Rechtsbindungswillen fehlt (Genauer zur Prüfungsverortung siehe das Schema zum Vertragsschluss). Bsp.: Prospekte, Schaufensterauslagen …
Ein Angebot ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages in der Weise anträgt, dass sie den Vertrag mit einem bloßen „Ja“ zustande bringen kann. Ein Angebot setzt Abgabe und Zugang voraus. Es ist von einer invitatio ad offerendum zu unterscheiden.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird, so dass bei einem ungestörten Ablauf der Dinge mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in die Sphäre des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann.
Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen werden mit der Abgabe wirksam (z.B. Auslobung nach § 657 BGB oder Aufsetzen eines Testaments nach §§ 1937, 2247 BGB).
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind einer anderen Person gegenüber abzugeben, müssen dieser zugehen und diese Person muss die Erklärung wahrnehmen (z.B. Vertragsangebots- bzw. annahmeerklärung, Kündigungserklärung …).
Ein Realakt ist eine Willensbetätigung rein tatsächlicher Art, welche kraft Gesetzes (!) und – anders als bei der Willenserklärung – gerade nicht kraft übereinstimmenden Willens eine Rechtsfolge auslöst. Es handelt sich dabei also um eine einfache Tathandlung und nicht um eine Erklärung, weshalb die Vorschriften über Rechtsgeschäfte (mithin auch die Regeln zur Geschäftsfähigkeit, Anfechtung etc.) keine Anwendung finden. Bsp.: Übergabe der Sache im Rahmen der Eigentumsübertragung nach § 929 I BGB, Besitzerwerb nach § 854 BGB, Verbindung und Vermischung nach §§ 946 ff. BGB
Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und eine Rechtsfolge kraft Gesetzes eintreten lässt, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsfolge gewollt ist oder nicht. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte finden analog Anwendung. Bsp.: Fristsetzung nach § 281 I S. 1 BGB, Verlangen von Schadensersatz, Kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Mahnung
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand bestehend aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführen.
Einseitige Rechtsgeschäfte führen beim Vorliegen von nur einer Willenserklärung bereits zu einem Rechtserfolg. Unterteilen lässt sich wie folgt:
- Einseitige Rechtsgeschäfte bestehend aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt)
- Einseitige Rechtsgeschäfte bestehend aus einer nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung (z.B. Auslobung, § 657 BGB)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte lassen sich unterteilen in:
- Einseitig verpflichtende Verträge (z.B. Schenkung nach § 516 BGB oder Leihe nach § 598 BGB)
- Mehrseitig verpflichtende Verträge (z.B. Mietvertrag nach § 535 BGB oder Kaufvertrag nach § 433 BGB)
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, in dem mindestens zwei Vertragspartner übereinstimmende (= konkludente) Willenserklärungen abgeben und hierdurch eine bestimmte Rechtsfolge erzielen wollen. Ein Vertrag ist vom Realakt und der geschäftsähnlichen Handlung zu unterscheiden.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt, dass das Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft getrennte rechtliche Vorgänge (Trennungsprinzip) und in ihrer Wirksamkeit unabhängig sind, mithin eine Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts nicht berührt und umgekehrt (Abstraktionsprinzip). Bsp.: A und B einigen sich, dass A dem B sein neues IPhone verkauft (1 Verpflichtungsgeschäft). Danach übergibt und übereignet der A dem B das Handy und der B dem A das vereinbarte Geld (insg. 2 Verfügungsgeschäfte). Am nächsten Tag ficht der A den Kaufvertrag erfolgreich an, weshalb die Wirkung des § 142 BGB den Kaufvertrag, mithin das Verpflichtungsgeschäft erloschen lässt. Trotzdem bleibt A nun weiter Eigentümer des Geldes und B Eigentümer des Handys. In Folge ist § 812 BGB anzuwenden.
Das Verpflichtungsgeschäft als Kausalgeschäft bildet den Rechtsgrund (sog. causa) für das Verfügungsgeschäft und entsteht dadurch, dass sich eine Person gegenüber einer anderen Person zu der Übernahme einer Leistung verpflichtet. Bsp.: Kaufvertrag nach § 433 BGB, Mietvertrag nach § 535 BGB …
Das Verfügungsgeschäft als Erfüllungsgeschäft stellt ein Rechtsgeschäft dar, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Bsp.: Übereignung des Eigentums an einer beweglichen Sache nach § 929 BGB, Abtretungsvertrag, Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek, Aufhebung eines Rechts durch den Erlassvertrag nach § 397 BGB …
Ein Anspruch ist nach § 194 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern.
Eine Anspruchsgrundlage ist eine Norm, die an einen bestimmten Tatbestand bzw. an bestimmte Tatbestandsmerkmale eine konkrete Rechtsfolge knüpft und somit einen Anspruch entstehen lässt, aufgrund dessen von einem anderen ein Tun oder Unterlassen gefordert werden kann. Bsp.: § 433 II BGB; § 280 I BGB; §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB; 985 BGB; §§ 812 ff. BGB; §§ 823 ff. BGB
Eine Forderung stellt einen Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner dar, von diesem eine Leistung fordern zu können.
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer, §§ 1814 ff. BGB.
Als Erfüllungsgehilfe wird eine Person bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird, ohne weisungsgebunden sein zu müssen.
Es gibt Fälle, in denen ein milderer Haftungsmaßstab anzulegen ist, wie bspw. in § 300 BGB. Danach hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, aber eben keine einfache Fahrlässigkeit. Grundsätzlich ist Vorsatz und (grobe) Fahrlässigkeit also vom Verschulden umfasst, aber eben nicht vom Vertretenmüssen, da die einfache Fahrlässigkeit nicht darunterfällt.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm im Rahmen von bestehenden vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen, hingegen keine Anspruchsgrundlage. Das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern wird dem Schuldner zugerechnet und wie sein eigenes Verschulden behandelt. D.h. bei § 278 BGB haftet der Geschäftsherr für fremdes Verschulden ohne Rücksicht auf sein eigenes Verhalten.
Als Erfüllungsgehilfe wird eine Person bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig wird, ohne weisungsgebunden sein zu müssen.
§ 831 BGB ist keine Zurechnungsnorm, sondern eine Anspruchsgrundlage. Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr aus eigenem Fehlverhalten heraus, nämlich weil er selbst beim Einsatz von Hilfspersonen Verkehrssicherungspflichten verletzt. Er haftet für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson.
Eine zeitlich lediglich nur vorübergehende Unmöglichkeit ist von § 275 I BGB nicht erfasst, da eine dauerhafte Nichterbringbarkeit vorausgesetzt wird. Etwas anderes gilt im Rahmen des absoluten Fixgeschäftes.
Ein absolutes Fixgeschäft liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger von so wesentlicher Bedeutung ist, dass eine verspätete Leistung nicht mehr als Erfüllung zu werten ist. Beispiel: Brautstrauß soll am Tag der Hochzeit geliefert werden und nicht am Tag danach; Taxi soll mich zu besprochenem festem Zeitpunkt zum Flughafen bringen …
Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn eine Leistungserbringung zwar nach Terminüberschreitung noch nachholbar wäre, aber der Vertrag mit dem Leistungstermin „stehen und fallen“ soll, mithin eine Abwägung ergeben kann, dass eine Leistung keinen Sinn mehr macht. Beispiel: Cocktailgläser, die extra für die Hochzeit bestellt wurden, aber erst am Tag danach ankommen. Hier ist eine verspätete Lieferung zwar blöd, aber die Cocktailgläser können auch für einen anderen Zweck verwendet werden.
Ein Fall der rechtlichen Unmöglichkeit liegt vor, wenn der zu erbringende Erfolg aus Rechtsgründen nicht eintreten kann. Beispiel: Die Vertragsparteien möchten einen Vertrag über einen von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtserfolg schließen oder der Gegenstand eines Kaufvertrages gehört bereits dem Gläubiger.
Zweckerreichung tritt ein, wenn der konkret geschuldete Leistungserfolg auf andere Weise als durch die Handlung des Schuldners eintritt. Beispiel: Der zu behandelnde Patient ist bereits vor dem Eintreffen des Arztes gesundet.
Zweckfortfall liegt vor, wenn Umstände, die außerhalb der Leistungsfähigkeit des Schuldners liegen dazu führen, dass der Leistungserfolg verhindert wird, zB Wegfall des Leistungssubstrats.
Beispiel: Der zu operierende Patient ist vor dem Erscheinen des Arztes verstorben.
Zweckstörung ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann (Behandlung str. = e.A: § 275 (+) / h.M: § 313 (+))
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht. Bei der Stückschuld ist Unmöglichkeit dann anzunehmen, wenn diese konkrete Sache untergeht. Beispiel: K kauft von V „den gebrauchten BMW 5er, Fahrgestell-Nummer 1234“.
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die Einigung der Vertragsparteien sich zwar nicht auf eine bereits individualisierte bestimmte Sache bezieht, aber gleichwohl auf einen nach gemeinschaftlichen Merkmalen bestimmbaren Leistungsgegenstand, § 243 I BGB. Beispiel: K kauft von V „einen BMW 5er, Normalausführung, schwarz…“.
Die Vorratsschuld als beschränkte Gattungsschuld, limitiert die Leistungspflicht des Schuldners auf einen bestimmten Vorrat. Beispiel: V verkauft dem K „20 Kilogramm Weizen seiner diesjährigen Ernte.“
Zweckstörung ist gegeben, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringen, der Gläubiger sie aber nicht zweckentsprechend verwenden kann (Behandlung str. = e.A: § 275 (+) / h.M: § 313 (+))
Der (echte) Vertrag zugunsten Dritter setzt ein eigenes Forderungsrecht des Dritten voraus. Fehlt ein solches, handelt es sich um einen sog. „unechten Vertrag zugunsten Dritter“. In dieser Konstellation kann der Schuldner zwar mit befreiender Wirkung an den Dritten leisten, die Forderung zu verlangen berechtigt ist jedoch nur der Gläubiger. Der unechte Vertrag zugunsten Dritter findet in der Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB einen typischen Anwendungsfall. Die Erfüllungsübernahme ist ein Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, durch welchen sich der Übernehmer verpflichtet eine Verbindlichkeit des Schuldners zu erfüllen. Der Gläubiger erwirbt hingegen aus dem Vertrag keine Rechte.
Eine Forderung ist dann fällig, wenn eine Leistung verlangt werden kann und der Gegenüber seiner Leistungspflicht nachkommen muss, um nicht in Verzug zu geraten, vgl. § 271 I BGB.
Unter Leistungsort versteht man den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, § 269 I BGB. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.
Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg und die Erfüllung eintritt. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.
Der Geschäftsführer behandelt ein fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes. Beispiel: Der eifersüchtige Ingenieur I meldet eine Erfindung seines smarten Nachbarn N zum Patent an.
Eine Leistungskondiktion (klassischer Fall davon ist der § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB, aber auch § 812 I S. 2 Alt. 1 und Alt. 2 BGB sind Leistungskondiktionen) zeichnet sich durch eine Bereicherung auf Grundlage einer Leistung aus.
Unter dem erlangten „Etwas“ versteht man jeden vermögenswerten Vorteil. Bsp.: Eigentum, Besitz, Forderungen, Befreiung von einer Verbindlichkeit Anwartschaftsrechte, Luxusaufwendungen … Nicht hingegen: Ersparte Aufwendungen
Eine Leistung ist jede bewusste (Leistungsbewusstsein) und zweckgerichtete Mehrung (Leistungszweck) fremden Vermögens.
Eine Leistung wird ohne rechtlichen Grund erbracht, wenn die Zuwendung an den Leistungsempfänger nicht hätte erbracht werden müssen, da es zum Zeitpunkt der Leistung an der Gültigkeit bzw. Beständigkeit einer schuldrechtlichen Beziehung (Vertrag oder Gesetz) mangelt.
Ersparte Aufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner so oder so hätte tätigen müssen.
Luxusaufwendungen sind Aufwendungen, die der Schuldner nur aufgrund der Bereicherung getätigt hat, diese also ohne die Bereicherung nicht selbst getätigt hätte.
Die Bereicherung muss auf Kosten des Gläubigers, also des Entreicherten geschehen sein. Dies ist anzunehmen, wenn das Erlangte bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang (Eingriff, Zuwendung, Rückgriff) der Vermögenssphäre des Gläubigers zuzuordnen gewesen ist. Dabei muss der Bereicherungsvorgang gerade dazu führen, dass der Bereicherungsgegenstand in das Vermögen des Bereicherten gelangt.
Störung ist jede Beeinträchtigung der Besitzausübung, die keine Besitzentziehung ist.
Die Besitzstörung ist eigenmächtig, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Besitzers erfolgt.
Ein notstandsfähiges Rechtsgut ist jedes rechtlich geschützte Interesse, so bspw. Leib und Leben, auch aber die Freiheit, die Ehre, das Eigentum und vergleichbare Rechtsgüter.
Hat ein Eigentümer einer Sache gegen den nicht zum Besitz berechtigten Besitzer einen Herausgabeanspruch bezogen auf eben diese Sache (§§ 985, 986 BGB), so spricht man von einer Vindikationslage. Erst das Vorliegen einer solchen Vindikationslage „eröffnet“ als allgemeine Voraussetzung sämtliche Ansprüche aus dem EBV.
Das EBV ist in §§ 987 ff. BGB geregelt und befasst sich mit einer Fülle an Ansprüchen des Eigentümers einer Sache gegen den nicht zum Besitz berechtigten Besitzer (z.B. Schadensersatzansprüche nach §§ 989 – 993 BGB sowie Ansprüche auf Herausgabe oder Ersatz von Nutzungen nach §§ 987, 988 BGB). Auch befasst es sich mit Ansprüchen des Besitzers gegen den Eigentümer (z.B. Verwendungsersatz §§ 994 – 1003 BGB). Sie ergänzen den dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB.
Ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum, ist eine rechtlich gesicherte Rechtsposition, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Erwerber bereits so viel Erwerbserfordernisse / Zwischenschritte erfüllt hat, dass der Veräußerer diese sichere Rechtsposition und somit den Erwerb nicht mehr einseitig vereiteln kann.
Ein solches abgeleitetes Besitzrecht besteht auf Grund einer befugten/rechtmäßigen Besitzüberlassung des Besitzes durch den Eigentümer an einen Dritten, weshalb diesem ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer zusteht. Der Dritte ist zur Weitergabe des Besitzes (Besitzüberlassung) befugt, woraufhin dem Anspruchsgegner (Besitzer), welcher den Besitz vom berechtigten Dritten erwirbt, ein Recht zum Besitz zusteht.
Verwendungen sind Aufwendungen und somit freiwillige Vermögensopfer, die der Sache unmittelbar zugutekommen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
Wird ausnahmsweise keine Briefhypothek vereinbart, dann müssen sich die Parteien über den Ausschluss der Brieferteilung gemäß § 1116 II BGB einig sein und dieser Ausschluss muss in das Grundbuch eingetragen werden (Buchhypothek).
Einräumung (!) einer Hypothek durch einen Berechtigten oder einen Nichtberechtigten.
Übertragung (!) einer bestehenden oder nicht bestehenden oder nicht dem Veräußerer zustehenden Hypothek mittels Abtretung der zu sichernden Forderung, §§ 398, 1154, 1153 BGB.
Nach §§ 1138, 892 BGB kann die Nichtberechtigung bezüglich der Forderung (im Rahmen des Zweiterwerbs einer Hypothek) überwunden werden. Es handelt sich hier nicht um einen gutgläubigen Forderungserwerb! Vielmehr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 892 BGB die Forderung für einen Moment fingiert, sodass die Hypothek auf den Zweiterwerber übergehen kann, sog. forderungsentkleidete Hypothek.
Die Grundschuld als dingliches Recht ist in § 1192 I BGB legal definiert. Sie ist ebenfalls ein Grundpfandrecht, aber anders als die Hypothek nicht (!) abhängig von dem Bestehen einer zu sichernden Forderung, weshalb sie die Hypothek in der Praxis abgelöst hat. Ein Grundpfandrecht zeichnet sich dadurch aus, dass es als beschränkt dingliches Recht, das Eigentum an Grundstücken belastet.
Ein Anwartschaftsrecht als wesensgleiches Minus zum Eigentum, ist eine rechtlich gesicherte Rechtsposition, die bei mehraktigen Erwerbstatbeständen entsteht, wenn der Erwerber bereits so viel Erwerbserfordernisse / Zwischenschritte erfüllt hat, dass der Veräußerer diese sichere Rechtsposition und somit den Erwerb nicht mehr einseitig vereiteln kann.
Das Anwartschaftsrecht entsteht typischerweise beim Eigentumserwerb durch den Vorbehaltskäufer (§ 449 BGB und §§ 929, 158 I BGB). Weitere Anwendungsbereiche sind die eingetragene Hypothek auf eine noch nicht entstandene, künftige Forderung sowie bei der bindenden Auflassungserklärung (§ 873 II BGB) mit einem Eintragungsantrag oder einer Auflassungsvormerkung.
Ist ein Anwartschaftsrecht entstanden, so ist der Inhaber dessen vor Zwischenverfügungen geschützt, §§ 160, 161 BGB. Zwar ist ein gutgläubig lastenfreier Erwerb möglich (§ 936 I BGB). Praktisch wird er jedoch durch § 936 III BGB analog unmöglich, da dies den Regelfall eines gutgläubigen Erwerbs eines Anwartschaftsrechts betrifft.
Vater eines Kindes ist der Mann, (1.) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder (2.) der die Vaterschaft anerkannt hat oder (3.) Dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist, vgl. Wortlaut § 1592 BGB.
Ein Minderjähriger, der nicht unter der elterlichen Sorge steht oder dessen Eltern keine Berechtigung haben die Person betreffend oder dessen Vermögen betreffende Angelegenheiten zur Vertretung zu erledigen, erhält einen Vormund (gesetzliche Fürsorge in Form der Personen- und Vermögenssorge), §§ 1773 ff BGB.
Die besonderen Gerichtsstände sind in den §§ 20 ff. ZPO aufgelistet. Von großer Wichtigkeit ist hier insbesondere der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO), der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) und der Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO).
Dieser Gerichtsstand greift bei Streitigkeiten über ein bestehendes Vertragsverhältnis. Die Klage ist dort zu erheben, wo der Erfüllungsort liegt. Achtung: Erfüllungsort meint Leistungsort, nicht Erfolgsort!
Hier ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist.
Die Widerklage ist eine Reaktion auf eine Klage. Es ist umstritten, ob die von § 33 ZPO geforderte Zusammenhang zur Klage („Konnexität“) eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung ist oder ob es dieser nur für die Begründung eines besonderen Gerichtsstands bedarf. Setzt man voraus, dass die Konnexität eine besondere Sachentscheidungsvoraussetzung ist, so ist die Widerklage bei fehlender Konnexität unzulässig. Geht man stattdessen davon aus, dass die Konnexität nur einen besonderen Gerichtsstand begründet, so ist die Klage zulässig, wenn sie bspw. am allgemeinen Gerichtsstand erhoben wird. Der BGH geht davon aus, dass die Konnexität auch generelle Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Begründet wird dies mit der Prozessökononomie. Die Gegenansicht verweist auf den Wortlaut von § 33 ZPO, dem gerade nur ein besonderer Gerichtsstand zu entnehmen ist.
Ausschließliche Gerichtsstände finden sich überall in der ZPO. Sie sind zwingend. Es besteht auch kein Wahlrecht des Klägers. Auch eine Gerichtsstandvereinbarung oder rügelose Einlassung ist nicht möglich. Besteht für den Streitgegenstand ein ausschließlicher Gerichtsstand und wird die Klage dort nicht erhoben, so ist sie unzulässig, wenn kein Verweisungsantrag des Klägers an das zuständige Gericht gestellt wird, vgl. § 281 ZPO.
Es kann vereinbart werden, welches Gericht örtlich zuständig sein soll, wenn es zum Rechtsstreit kommt. Die Voraussetzungen hierfür sind in den §§ 38, 40 ZPO geregelt.
Die rügelose Einlassung ist in § 39 ZPO geregelt. Erfolgt kein Verweisungsantrag des Beklagten, dass das Gericht nicht zuständig ist, so wird das Gericht dann zuständig, wenn der Beklagte zur Sache verhandelt. Dies gilt jedoch nur, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand einschlägig ist.
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, § 50 ZPO.
Die Prozessfähigkeit richtet sich nach den §§ 51 ff. ZPO. Sie bezeichnet die Fähigkeit, im Prozess selbst oder durch einen selbst bestimmten Vertreter Prozesshandlungen vornehmen zu können oder entgegenzunehmen.
Wer nicht prozessfähig ist, muss sich im Prozess durch den gesetzlichen Vertreter vertreten lassen. Dies gilt beispielsweise für Minderjährige, § 51 ZPO. Ansonsten wird die Klage bereits als unzulässig verworfen.
Postulationsfähigkeit meint die Fähigkeit vor Gericht selbst wirksame Handlungen vornehmen zu können.
Beispiel: Vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sind nur Anwälte postulationsfähig, § 78 ZPO. Sie müssen die Partei bei Vornahme ihrer Handlungen vertreten.
Prozessführungsbefugt ist grds. nur die Partei, die ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht. Eine Ausnahme hiervon stellt die Prozessstandschaft dar.
Prozessstandschaft meint, dass jemand ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht.
Es gibt die gesetzlich angeordnete Prozessstandschaft, z.B. in
§ 265 ZPO, § 80 InsO, § 1629 III BGB oder § 1368 BGB. Der Rechtsinhaber kann sich auch mit einer Person darauf einigen, dass diese das Recht im eigenen Namen geltend macht. Nur der Prozessstandschafter ist dann Partei des Rechtsstreits. Dies nennt man gewillkürte Prozessstandschaft. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: Ermächtigung iSd § 185 BGB, Eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschaftlers, Keine unzumutbare Beeinträchtigung der gegnerischen Partei. Der Vorteil hiervon ist, dass der Rechtsinhaber selbst im Prozess als Zeuge vernommen werden kann, da er dann keine Partei ist.
Die Streitgenossenschaft ist in den §§ 59 ff. ZPO geregelt. Sie bezeichnet den Umstand, dass auf Kläger – oder Beklagtenseite mehrere Personen stehen. Man unterscheidet die einfache Streitgenossenschaft und die notwendige Streitgenossenschaft.
Die einfache Streitgenossenschaft ist in den §§ 59, 60 ZPO geregelt. Hier liegt ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Personen vor, sodass es prozessökonomisch geboten ist, gemeinsam zu verhandeln. Dies kann sich vor allem daraus ergeben, dass die Erkenntnisse und Feststellungen im Beweisverfahren für beide Streitgenossen von Bedeutung sind, da es sich auf ihre rechtlichen Verpflichtungen auswirkt. Trotzdem wirken die Prozesshandlungen der jeweiligen Streitgenossen unabhängig voneinander. Beispiel: Gesamtschuldner (§ 421 BGB) oder Hauptschuldner und Bürge.
Die notwendige Streitgenossenschaft folgt aus § 62 ZPO. Gegenüber ihnen muss aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen eine gemeinsame Entscheidung ergehen. Beispiel: Miterben oder Miteigentümer.
Dritte können sich auch am Rechtsstreit beteiligen, ohne selbst Kläger oder Beklagter zu sein. Es gibt die Hauptintervention, die Nebenintervention und die Streitverkündung.
Hauptintervention bedeutet, dass jemand ein Recht, über das bereits ein Prozess anhängig ist, für sich ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, § 64 ZPO. Es entsteht ein neuer Rechtsstreit zwischen dem Intervenienten und den beiden anderen. Der ursprüngliche Prozess wird ausgesetzt, bis über diesen entschieden ist.
Der Nebenintervenient tritt dem Kläger oder Beklagten bei, um diesen zu unterstützen. Die Voraussetzungen sind in den §§ 66 ff. ZPO geregelt.
Bei der Streitverkündung möchte eine Prozesspartei erreichen, dass die Feststellungen des Urteils sich auch auf einen Dritten erstrecken. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Partei im Falle ihres Unterliegens Ansprüche gegen den Dritten hat.
Anders als im Strafprozess ist es im Zivilprozess den Parteien überlassen, das Verfahren zu beginnen, zu beenden und den Verfahrensgegenstand zu bestimmen. Die Dispositionsmaxime wird auch als „Parteienherrschaft“ bezeichnet und ist das prozessuale Gegenstück zur Privatautonomie. Beachte: Dennoch besteht oft eine richterliche Hinweispflicht gem. § 139 ZPO. Es ist selbst dann Sache der Parteien, ob sie den Hinweisen folgen und z.B. ihre Anträge umformulieren.
Es ist Aufgabe der Parteien, die beweiserheblichen Tatsachen selbst zu ermitteln und vorzutragen. Werden die Tatsachen nicht vorgetragen, so berücksichtigt das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung nicht. Der Gegensatz zum Beibringungsgrundsatz ist der Amtsermittlungsgrundsatz, welcher sich im Strafprozess und Verwaltungsverfahren findet.
Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von dem Richter gefällt werden, der der Verhandlung beigewohnt hat.
Gerichtliche Verfahren bedeuten eine Belastung für die Parteien; das Gericht ist angehalten, den Rechtsstreit zügig zu beenden.
Grundsätzlich soll mündlich verhandelt werden und die Anträge vor dem Gericht vorgetragen werden. Nur dann werden die Tatsachen von dem Gericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, § 128 ZPO. Hier gibt es jedoch Ausnahmen wie das schriftliche Vorverfahren oder das Schiedsverfahren nach § 495a ZPO.
Säumnis meint das Nichterscheinen der Partei zum Prozess. Dies kann dadurch geschehen, dass die Partei tatsächlich nicht vor Ort ist oder weil sie nicht zur Sache verhandelt. Praktische Bedeutung hat dies vor den Landgerichten, vor welchen Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO) – ohne Anwalt ist die Partei nicht postulationsfähig, sie kann also ohne diesen nicht zur Sache verhandeln, wird in dieser Situation somit säumig.
Tauglicher Rechtsbehelf gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch, § 338 ZPO. Dieser versetzt den Prozess in die Lage wie er vor der Säumnis gewesen war, § 342 ZPO. Das bedeutet, dass Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden.
Das „zweite Versäumnisurteil“ richtet sich nach § 345 ZPO. In solchen Situationen hat die Partei Einspruch gegen ein gegen sie ergangenes Versäumnisurteil eingelegt, erscheint/verhandelt dann aber zum neuen Termin (sog. Einspruchstermin) erneut nicht. Auf Antrag der anderen Partei ergeht dann ein „zweites Versäumnisurteil“.
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
Die Ware wurde abgeliefert, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sie untersuchen kann.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, § 121 I BGB, ist aber abhängig von der Art und der damit einhergehenden Erkennbarkeit des Mangels.
Offene Mängel sind sofort ersichtlich (bspw. Glas des Laptops gebrochen), weshalb eine Untersuchung oft nicht notwendig ist.
Verdeckte Mängel hingegen sind selbst durch ordnungsgemäße Untersuchung nicht auffindbar (bspw. Laptop überhitzt aufgrund falscher Lötstellen nach einem 30-minütigen Gebrauch).
In Fällen, in welchen hinreichende Anhaltspunkte für einen Mangel der Sache vorliegen, muss eine Untersuchung nicht stattfinden, es kann vielmehr auf Verdacht gerügt werden (Verdachtsrüge).
Die Handlungsvollmacht ist eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht), die zur Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte ermächtigt und keine Prokura ist (§ 54 I HGB). Sie ist enger gefasst als die Prokura.
Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Gilt für eine bestimmte Art von Geschäften, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt.
Gilt für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene, einzelne spezifisch bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt.
Unter einem Laden versteht man jede dem Publikum frei zugängliche, wenn auch nur vorübergehend benutzte Verkaufsstätte, die als solche bestimmt ist. Beispiele: Einzelhandelsgeschäfte, Warenhäuser, Verkaufsräume
Angestellt im Sinne des § 56 HGB ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Inhabers an der Verkaufstätigkeit mitwirkt. Dabei ist es nicht entscheidend, welcher Aufgaben- oder Pflichtenkreis sonst im Unternehmen wahrgenommen wird. Der arbeitsrechtliche Angestelltenbegriff ist hier nicht anzuwenden, sodass auch Freunde, Familienmitglieder, Praktikanten oder Aushilfen Angestellte nach § 56 HGB sein können.
Die Prokura ist eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (Vollmacht iSd § 166 II S. 1 BGB) und somit unter dem Prüfungspunkt „im Rahmen der Vertretungsmacht“ primär zu prüfen. Nach § 49 I HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Beispiele: Personal einstellen/entlassen, Prozesse führen, Verbindlichkeiten eingehen (Verträge schließen), Darlehen aufnehmen. Daraus folgt also, dass die Prokura grundsätzlich eine unbeschränkte und unbeschränkbare rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Handelsverkehr ist. Beachte aber § 49 II HGB.
Bei der Einzelprokura ist eine Person allein vertretungsberechtigt.
Sind hingegen mehrere Personen nur gemeinschaftlich (!) vertretungsberechtigt, spricht man von einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB).
Die Prokura ist grundsätzlich eine unbeschränkte und unbeschränkbare rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Handelsverkehr. Beachte aber § 49 II HGB! Danach ist der Prokurist (zwecks wirtschaftlichen Schutzes des Handelsgeschäftes) zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde. Dabei handelt es sich um Grundlagengeschäfte, also um solche Geschäfte, welche das Handelsgeschäft als solches betrifft. Weitere Beispiele für solche Grundlagengeschäfte sind die Veräußerung des Unternehmens, die Änderung der Rechtsform oder der Antrag auf Insolvenz.
Der Prokurist kann neben Grundlagengeschäften auch sog. Prinzipalgeschäfte (reine Inhabergeschäfte) nicht durchführen, also bspw. eigenständig Prokura erteilen oder die Prokura übertragen (§ 52 II HGB und Umkehrschluss aus § 48 I HGB) oder Bilanzen erstellen/unterzeichnen. Solche Geschäfte sind dem Kaufmann überlassen.
Im Handelsrecht als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ gelten Besonderheiten, wie sie im BGB nicht gelten. So wird „Schweigen“ im BGB grundsätzlich nicht als Willenserklärung auszulegen sein, wenn nicht gerade konkludent auf einen dahinterstehenden Rechtsbindungswillen zu schließen ist. Im Handelsrecht kann jedoch ein solches „Schweigen“ rechtsbindende Wirkung haben. Widerspricht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens diesem nicht unverzüglich, so kommt ein Vertrag mit dem im kaufmännischen Bestätigungsschreiben genannten Inhalt zustande, und zwar unabhängig davon, ob davor bereits ein Vertrag mit anderen Bedingungen geschlossen wurde oder es dem Empfänger am Erklärungsbewusstsein fehlt. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben wird der Schnelligkeit, Sicherheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs gerecht, da eine zeitnahe Fixierung von kurz davor besprochenen Vertragsverhandlungen durchaus Sinn ergibt.
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte, auf dem Markt nach außen erkennbare Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit und nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Nicht jedes Gewerbe ist also ein Handelsgewerbe, sondern nur solche, die nach Art und Umfang einen derartigen Geschäftsbetrieb erfordern. Indikatoren für die Art können ua sein: Vielfältige Produktpalette und Komplexität der Geschäftsabläufe. Indikatoren für den Umfang können ua sein: Anzahl Mitarbeiter, Höhe Umsatz, Betriebsvermögen.
Istkaufmann ist (kraft Gesetzes) derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Eine Eintragung in das Handelsregister ist nach § 29 HGB verpflichtend, aber lediglich deklaratorisch (erklärend).
Kannkaufmann ist derjenige, der die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht erfüllt (Kleingewerbetreibender ohne kaufmännische Organisation), sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, was zu einer Anwendbarkeit der Kaufmannsregelungen führt. Die Eintragung in das Handelsregister ist also konstitutiv (rechtsbegründend).
Um den Rechtsverkehr zu schützen, ist ein Kaufmann, der in das Handelsregister eingetragen wurde, auch dann als Betreiber eines Handelsgewerbes anzusehen, selbst wenn er im Nachhinein die Kaufmannseigenschaft nach § 1 II BGB nicht mehr erfüllt und in den Status eines Kleingewerbetreibenden ohne kaufmännische Organisation abrutscht.
Ein Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform (OHG, KG, GmbH, AG). Die Eintragung in das Handelsregister ist konstitutiv (rechtsbegründend).
Geschützt werden soll der (gutgläubige) Rechtsverkehr, der auf das „Schweigen des Handelsregisters“ vertrauen darf. Dieser soll sich darauf berufen können, dass sich eine eintragungspflichtige wahre Tatsache, die allerdings nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, auch nicht zugetragen hat. Bsp.: Eine ins Handelsregister eingetragene Prokura wird widerrufen, was allerdings nicht eingetragen wird. Hier dürfen sich – sollte der ehemalige Prokurist weiterhin Geschäfte abschließen – gutgläubige Vertragspartner auf den fehlenden Eintrag berufen.
In Fällen, in denen eine eintragungspflichtige Tatsache fehlerhaft bekannt gegeben werden, können gutgläubige Dritte sich auf eben diese bekanntgemachte Tatsache berufen, solange sie nicht richtiggestellt ist. Geschützt werden soll der (gutgläubige) Rechtsverkehr dahingehend, dass er auf die Richtigkeit vorhandener Handelsregistereintragungen vertrauen darf. Bsp.: Die H ist fälschlicherweise als neue Prokuristin in das Handelsregister eingetragen worden. Ein gutgläubiger Dritter darf sich darauf berufen.
Eintragungen in das Handelsregister werden durch das Gericht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem in der zeitlichen Folge ihrer Eintragung nach Tagen geordnet bekannt (vgl. § 10 HGB) gegeben. Die Bekanntmachung ist also der Eintragung nachgelagert.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Zur Erinnerung: Es gibt Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG). Bei Personengesellschaften stehen die beteiligten Gesellschafter im Fokus, bei Kapitalgesellschaften – wie der Name bereits sagt – steht das als Stammeinlage hinterlegte Kapital im Fokus.
Stammeinlagen sind die Gründungs-Beteiligungen jedes einzelnen Gesellschafters, welche in der Summe aller Stammeinlagen das Stammkapital bildet, § 5 III S. 2 GmbHG.
Die GmbH ist mit Stammkapital ausgestattet. Darunter versteht man Vermögen, mit welchem die Gesellschafter die Gesellschaft ausgestattet hat. Nach der Einzahlung des Stammkapitals wird dieses Gesellschaftsvermögen.
Das Gesellschaftsvermögen bildet das gesamte Vermögen der GmbH. Man differenziert zwischen Geldeinlagen (Stammeinlagen, Gewinnrücklagen), Sacheinlagen (Grundstücke, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung) und dem geistigen Vermögen (IP).
Die Gründung einer GmbH erfolgt abschnittsweise. In dem Zeitraum zwischen dem Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH auch tatsächlich gründen zu wollen und dem darauffolgenden formgültigen Gesellschafsvertrages, wird die Gesellschaft als Vorgründergesellschaft bezeichnet. Auf diese sind die Regelungen der GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwenden.
Ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet wurde, die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister allerdings noch nicht erfolgte, spricht man von einer Vor-GmbH (Gesellschaft sui generis). Für diese gilt besondere Haftungsregelungen! Auf die Vor-GmbH sind die Regelungen des GmbHG analog anzuwenden. Allerdings nur solche, die sich nicht auf eine Eintragung ins Handelsregister beziehen oder darauf aufbauen!
Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen (Privat- und Gesellschaftsvermögen) für die Gesellschaftsschulden haften.
Eine KG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn mindestens bei einem Gesellschafter die Haftung auf seine Einlage begrenzt ist (Kommanditist), während bei einem anderen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist (persönlich haftender Gesellschafter = Komplementär), § 161 I HGB.
Gesellschafter einer KG, bei welchem die Haftung auf die Höhe seiner Einlagen beschränkt ist.
Persönlich haftender Gesellschafter einer KG.
Die GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft und somit eine Personengesellschaft. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist – anders als bei der „normalen“ KG – keine natürliche Person, sondern eine in der Haftung beschränkte GmbH.
Die GbR ist eine Vereinigung mindestens zwei Gesellschafter, die sich gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu fördern. Sie ist die Grundform einer Personengesellschaft; die OHG und die KG bauen auf ihr auf.
Eine Partei ist ein Zusammenschluss von Menschen, die an der politischen Willensbildung mitwirken. Im Grundgesetzt steht: Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben (Art. 21 I GG).
Eine Fraktion ist die Vertretung einer Partei mit Sitz in einem Parlament.
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (Art. 21 II GG). Es bedarf einer konkreten Umsetzung einer verfassungsfeindlichen Haltung in aktiv-kämpferischer und aggressiver Art und Weise, welche darauf gerichtet ist, die freiheitlich demokratische Grundordnung planvoll zu beseitigen, wobei die Möglichkeit einer solchen Beseitigung ausreicht. Nicht ausreichend ist mithin ein bloßes Nichtanerkennen und/oder die Ablehnung von Verfassungswerten. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Art. 21 III GG iVm § 43 BVerfGG). Den Antrag kann der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. 1952 wurde gegenüber der Sozialistischen Reichspartei (SRP) und 1956 gegenüber der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) das Parteiverbot ausgesprochen.
Nach dem Parteienprivileg kann nur das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei gerichtlich feststellen (Verbotsverfahren – §§ 43 ff. BVerfGG).
Das erste gegen die NPD beantragte Verbotsverfahren wurde am 18. März 2003 wegen Verfahrenshindernissen eingestellt. Eine materiell-rechtliche Prüfung fand nicht statt. Durch den Einsatz von V-Leuten (Vertrauens – bzw. Verbindungspersonen) zwecks Beobachtung der Partei und deren Mitglieder, selbst während des Verbotsverfahrens, sah das Bundesverfassungsgericht ein rechtsstaatliches Verfahren als nicht gewahrt an.
In einem zweiten Verbotsverfahren entschied das BVerfG am 17. Januar 2017, dass die NPD zwar verfassungsfeindliche Ziele vertrete, welche auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnungen gerichtet sind. Allerdings scheiterte ein Verbot daran, dass das Bundesverfassungsgericht ausschloss, dass ein solches Handeln auch tatsächlich zum Erfolg führen kann.
Bezüglich eines potenziellen Verbotsverfahrens gegen die AfD (Stand Januar 2024) ist anzumerken, dass die AfD anders als die NPD damals politische Relevanz auf Bundes- und Landesebene hat, aber keine verfassungsfeindlichen Ziele im Parteiprogramm formuliert sind. Entsprechend ist die Verfassungsfeindlichkeit aus Äußerungen ihrer Funktionäre nachzuweisen, welche der Gesamtpartei zugerechnet werden können.
Gewählte Mitglieder einer Partei, welche als Fraktionsmitglieder in den Kreis-, Landes- oder Bundestag einziehen, nennt man Abgeordnete.
Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Die Indemnität bezweckt, dass Abgeordnete überhaupt als Vertreter des Volkes agieren können. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art 38 I S. 2 GG). Die Indemnität kann anders als die Immunität nicht aufgehoben werden.
Ein Abgeordneter darf ohne Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nicht zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden (Immunität). Etwas anderes gilt, wenn er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Der Abgeordnete soll allerdings nicht „über dem Gesetz“ stehen, es ist mithin nicht ein Recht, welches dem einzelnen Abgeordneten zur Disposition zusteht, sondern ein Recht des Bundestages, welches die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlamentes schützen soll. Der Immunitätsschutz besteht nur für die Dauer des Mandats, kann aber aufgehoben werden.
Die Gesetzgebungskompetenz bezeichnet das Recht, Gesetze erlassen zu dürfen.
Föderalismus beschreibt eine politische Organisationsform, bei der die staatlichen Befugnisse zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilt ist (Art. 30, 70 I, 83 GG). Bezweckt wird damit eine Dezentralisierung der Macht, die Sicherstellung der Autonomie der Bundesländer und die Berücksichtigung regionaler Interessen. Im Bundesstaat Deutschland können Bund und Länder Gesetze erlassen, wobei nach der Verfassung die Länder grundsätzlich das Recht der Gesetzgebung innehaben (Art. 70 I GG). Der Bund ist nur für die sogenannte ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung zuständig (Art. 70 II GG).
Im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) hat der Bund das alleinige Recht Gesetze zu erlassen. Länder steht die Befugnis zur Gesetzgebung nur dann zu, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden. Beispielsweise erstreckt sich die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes auf auswärtige Angelegenheiten, das Währungswesen, den Luftverkehr und das Postwesen. Beachte auch Art. 72 II, III GG.
Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Laut Gesetz sind die Länder zur Gesetzgebung befugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Beispielsweise erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das bürgerliche Recht, Strafrecht, das Recht der Wirtschaft und die Hochschulzulassung (vgl. Art. 74 I GG). Beachte auch Art. 72 II (Erforderlichkeitsklausel) und Art. 72 III GG (Abweichungskompetenz der Länder).
Von einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz spricht man, wenn eine Rechtsmaterie, für welche die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt, nicht richtig geregelt werden kann, ohne dass eine andere, nicht zugewiesene Materie, die in engem Sachzusammenhang zur zugewiesenen Materie steht, mitgeregelt wird. Es gibt drei Fälle der ungeschriebenen Gesetzkompetenz, nämlich die Annexkompetenz, die Kompetenz des Bundes kraft Natur der Sache und die Kompetenz kraft Sachzusammenhang.
Im Rahmen der Annexkompetenz regelt der Bund eine ihm zugewiesene Materie als Anhang und dehnt entsprechend seine ihm zugesprochene Kompetenz aus. Der Anhang wird deshalb mitgeregelt, da ansonsten die eigentlich zu treffende Regelung nicht durchgeführt werden kann. So folgt beispielsweise die Abwehr von Gefahren aus dem Luftverkehr als Annex zu der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 I Nr. 6 GG (Luftverkehr).
Von einer Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang spricht man, wenn eine inhaltlich zusammenhängende Materie mitgeregelt wird, für welche der Bund keine geregelte Kompetenz hat. Die Grenzen zur Annexkompetenz sind oft nicht eindeutig.
Dem Bund trifft die Gesetzgebungskompetenz, wenn dies begriffsnotwendig nur durch ihn geregelt werden kann (bspw. Änderung der Nationalhymne).
Aufteilung der Staatsmacht auf Legislative, Exekutive, Judikative.
Auch föderative Gewaltenteilung genannt. Unterteilung der Staatsmacht zwischen Bund und Ländern.
Die Staatsstrukturprinzipien als grundlegende Verfassungsregeln, welche die Staatstrukturvorgaben des Bundesrepublik Deutschland bestimmen, sind in Art. 20 GG normiert und bilden in Zusammenhang mit Art. 1 GG das Fundament unserer Verfassung. Sie unterliegen – anderes als die Staatszielbestimmungen – der Ewigkeitsgarantie, vgl. Art. 79 III GG und sind somit unabänderlich. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien stellt unweigerlich einen Verfassungsbruch dar. Unter Staatsstrukturprinzipen ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II S. 2, III GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und das Republikprinzip (Art. 20 I GG) zu verstehen.
Staatszielbestimmungen können sich vereinfacht als Gesetzgebungsaufträge „übersetzen“ lassen. Sie unterscheiden sich von den Staatsstrukturprinzipien dadurch, dass sie nicht der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG unterliegen, d.h. mit verfassungsändernder Mehrheit abänderbar sind. Sie bilden auch nicht das Fundament unserer Verfassung und sind keine (subjektiven) Rechte, welche der Bürger unmittelbar einklagen kann. Es handelt sich vielmehr um Werte von Verfassungsrang, welche dem Staat (neben Gesetzgeber auch Verwaltung) einen zukunftsweisenden Auftrag erteilen und als Auslegungsstütze heranzuziehen sind. Als Beispiel sind Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere) und Art. 23 I GG (Verpflichtung zur Europäischen Integration) zu nennen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat, was mit Art. 20 GG (sowie Art. 28 GG) in der Verfassung verankert ist. Das Sozialstaatsprinzip zielt auf die Herstellung sozialer Sicherheit (bspw. Absicherung des Existenzminimums, Absicherung im Alter) und sozialer Gerechtigkeit ab, soll soziale Gegensätze ausgleichen und ist an den Gesetzgeber adressiert. Es können aus dem Sozialstaatsprinzip keine unmittelbaren Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Der Staat muss dem Bürger aber das Existenzminimum absichern.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat, was in vielen Normen verankert, wenn auch nicht ausdrücklich benannt ist. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein fundamentales Prinzip der Verfassung und findet in Art. 20 III GG seine zentrale Vorschrift, wonach die Gesetzgebung (Legislative) an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) an Gesetz und Recht gebunden sind. Art. 20 III GG ist aber in der Zusammenschau mit Art. 20 II S. 2 GG (Gewaltenteilung), Art. 1 III GG (der Grundrechtsbindung), Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie), Art. 28 I S. 1 GG (Regeln über die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern) sowie uU Art. 3 GG (Rechtsgleichheit), Art. 1 III GG und der Rechtssicherheit (Art. 23 I, 97, 101, 103 II, 103 III GG) zu sehen. Nach Art. 79 III GG ist eine Änderung des Rechtsstaatsprinzips nicht zulässig. Merke, dass Rechtsstaat und Demokratie nicht zwingend Hand in Hand gehen müssen. So gibt es auch eine rechtstaatliche Monarchie.
Das Demokratieprinzip (lat. democratia = dt. Volksherrschaft) aus Art. 20 GG ist ein grundlegendes Verfassungsprinzip und besagt, dass die politische Herrschaftsgewalt vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Das bedeutet, dass eben diese politische Herrschaftsgewalt auf vom Volk beruhende Entscheidung und Legitimation (durch Wahlen) beruhen muss, nicht aber, dass das Volk selbst die Herrschaft ausübt. Es geht vielmehr um eine Legitimation. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Wahlen periodisch neu erfolgen müssen, da ansonsten für eine Demokratie kein Raum sein kann. Beachte, dass zwar der Bundestag, der Landtag, ein Stadt- oder Gemeinderat direkt vom Volk gewählt werden, aber nicht etwa der Bundeskanzler, der Bundespräsident oder die Bundesminister (repräsentative bzw. indirekte Demokratie), welche dennoch indirekt auf das Volk zurückzuführen sind.
Das Bundesstaatsprinzip ist in Art. 20 I GG verankert. Das heißt, dass der Gesamtstaat aus mehreren Gliedstaaten (Länder) besteht, welche jeweils Staatsqualität besitzen und eigene Staatsgewalt ausüben. Bund und Länder geben sich eine eigene Verfassung. Es existiert gerade kein Einheitsstaat, wie dies bspw. in Polen, Frankreich, Italien der Fall ist.
In Art. 20 I GG wird klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Republik (lat. res republica = dt. Staat bzw. wörtlich übersetzt: die öffentliche Sache) ist. Auch in Art. 28 I GG wird von Republik gesprochen. Dabei handelt es sich um unabänderliche Staatstrukturprinzipien (Art. 79 III GG). Eine Republik ist eine Staatsform, die sich am Gemeinwohl und Gemeinwesen orientiert. Höchste Gewalt des Staates und oberste Legitimität ist das Volk, welche ein auf Zeit gewähltes Staatsoberhaupt legitimieren. Die Republik stellt somit den Gegensatz zur Monarchie (Königtum).
Art. 38 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, so wie Art. 20 IV, 33, 28, 101, 103, 104 GG ebenfalls. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar keine Grundrechte sind, also nicht im Ersten Abschnitt des Grundgesetztes stehen, aber dennoch subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang darstellen. Gegen grundrechtsgleiche Rechte ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG).
Wahlrechtsgrundsätze stellen, wie der Begriff schon sagt, grundlegende Anforderungen an Wahlen, konkret bezogen auf den Wahlvorgang, die Vorbereitung, die Durchführung und die Ergebnisfeststellung. Sie helfen das Demokratieprinzip bei Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II GG) durchzusetzen. Merke dir, dass die Wahlrechtsgrundsätze also nicht nur bezüglich der Bundestagswahl gelten, sondern wegen Art. 28 I S. 2 GG auch für Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu folgendes: Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt – positiv – die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Er untersagt – negativ – den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.
Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne dass nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz (bspw. Wahlmänner) nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. Kurz gesagt bedeutet dies also: Die Wähler wählen die Abgeordneten selbst, und zwar ohne einen dazwischengeschalteten Willen einer dritten Person.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass alle Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können.
Im Rahmen der Gleichheit der Wahl, welche die Egalität (Gleichberechtigung) der Bürger sichert, unterscheidet man zwischen Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit.
Der Gewinner des Wahlkreises zieht mit Direktmandat in den Bundestag ein (vgl. unten unter 5%-Hürde). Dadurch wird sichergestellt, dass Mandate aus der gesamten Bundesrepublik im Bundestag vertreten sind. Es werden mittels Erststimme bundesweit 299 Direktmandate gewählt.
Unter Zählwertgleichheit versteht man, dass jede Stimme auch nur als 1 Stimme zählen kann („one man, one vote“). Entsprechend lässt sich daraus ableiten, dass wohlhabende Menschen oder diejenigen, die sich bspw. in besonderem Maße für Umwelt, Frieden, Wirtschaft etc. eingesetzt haben, nicht plötzlich mehr Stimmen pro Kopf haben als andere.
Unter Erfolgswertgleichheit versteht man, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Die Erfolgswertgleichheit wird nur im Rahmen der Verhältniswahl relevant.
Um so genannte Splitterparteien, also besonders kleine Parteien (oft weltanschauliche Parteien) zu vermeiden, die zu einer politischen Instabilität des Parlaments führen (wie es in der Weimarer Republik der Fall war), und auf einen mangelnden Wählerwillen zurückzuführen sind, wurde die 5%-Hürde als Sperrklausel eingeführt. Alle Parteien, die nicht mindestens 5% der Zweitstimmen auf sich vereinen können, sollen demnach nicht in den Bundestag einziehen können. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen kann, welche wiederum durch die Erststimmen gewählt werden.
Die Grundmandatsklausel wird mit der 5%-Hürde oft in einem Atemzug genannt. Denn Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, aber mindestens 3 Direktmandate gewinnen konnten, dürfen dennoch in den Bundestag einziehen, was bis jetzt in der politisch-historischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland nur vier Mal geschah, zuletzt 2021 zugunsten der Linkspartei, die nur 4,9% der Zweitstimmen auf sich vereinen konnte.
Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in den Wahlkreisen, als ihr nach der Verhältniswahl auf Grundlage der Zweitstimmen zustünden, spricht man von sog. Überhangmandaten. Das geschieht, wenn ein Wähler seine Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt.
Nach dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl, muss die Wahl geheim stattfinden, was nichts anderes bedeutet als, dass die Stimmabgabe und somit die Wahlentscheidung keinem anderen bekannt werden darf. Denn nur, wenn die Wahlentscheidung des Einzelnen geheim ist, kann garantiert werden, dass dieser keinem Druck ausgesetzt wird, die freie Willensbildung unbeeinflusst bleibt und die Staatsgewalt demokratisch legimitiert werden.
Wer richtig gezählt hat, dem ist aufgefallen, dass nicht fünf, sondern sechs Wahlrechtsgrundsätze aufgelistet sind. Das liegt daran, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht in Art. 38 GG normiert ist, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 iVm Art. 20 I, II GG entwickelt. Danach müssen alle wesentlichen Schritte der Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen. Etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Belange dies rechtfertigen, was selbstverständlich intensiv zu prüfen wäre.
Der Deutsche Bundestag ist das nationale Parlament der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist das wichtigste Organ der legislativen Gewalt auf Bundesebene und spielt eine zentrale Rolle im politischen System Deutschlands. Zu seinen Aufgaben gehört ua die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung.
Die Verhältniswahl, konkreter noch die personalisierte Verhältniswahl, wie wir sie in Deutschland haben, zielt drauf ab, dass die Anzahl der Mandate in einem proportionalen Verhältnis zu der konkreten Stimmenanzahl steht. Alle Parteien sollen in einem den Stimmenzahlen entsprechenden Verhältnis (im Bundestag) vertreten sein.
Mit der Erststimme wählt der Wähler einen Kandidaten aus dem konkreten Wahlkreis, in welchem er wahlberechtigt ist.
Repräsentative parlamentarische Demokratie bedeutet also, dass der Bundestag unmittelbar das Volk repräsentiert (Bundestag als Volksvertretung) und sich einer demokratischen Volkswahl auf Bundesebene gibt. Anders ausgedrückt, ist der Bundestag ein Verfassungsorgan, welches unmittelbar vom Volk durch Wahlen legitimiert wird.
Art. 38 GG ist ein grundrechtsgleiches Recht, so wie Art. 20 IV, 33, 28, 101, 103, 104 GG ebenfalls. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwar keine Grundrechte sind, also nicht im Ersten Abschnitt des Grundgesetztes stehen, aber dennoch subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang darstellen. Gegen grundrechtsgleiche Rechte ist die Verfassungsbeschwerde zulässig (vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG).
Wahlrechtsgrundsätze stellen, wie der Begriff schon sagt, grundlegende Anforderungen an Wahlen, konkret bezogen auf den Wahlvorgang, die Vorbereitung, die Durchführung und die Ergebnisfeststellung. Sie helfen das Demokratieprinzip bei Wahlen und Abstimmungen (Art. 20 II GG) durchzusetzen. Merke dir, dass die Wahlrechtsgrundsätze also nicht nur bezüglich der Bundestagswahl gelten, sondern wegen Art. 28 I S. 2 GG auch für Wahlen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden.
Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu folgendes: Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt – positiv – die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Er untersagt – negativ – den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen.
Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne dass nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz (bspw. Wahlmänner) nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt. Kurz gesagt bedeutet dies also: Die Wähler wählen die Abgeordneten selbst, und zwar ohne einen dazwischengeschalteten Willen einer dritten Person.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl verlangt, dass alle Wählerinnen und Wähler ihr Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können.
Im Rahmen der Gleichheit der Wahl, welche die Egalität (Gleichberechtigung) der Bürger sichert, unterscheidet man zwischen Zählwertgleichheit und Erfolgswertgleichheit.
Der Gewinner des Wahlkreises zieht mit Direktmandat in den Bundestag ein (vgl. unten unter 5%-Hürde). Dadurch wird sichergestellt, dass Mandate aus der gesamten Bundesrepublik im Bundestag vertreten sind. Es werden mittels Erststimme bundesweit 299 Direktmandate gewählt.
Im Rahmen der Mehrheitswahl, wird derjenige gewählt, der die erforderliche Mehrheit der Stimmen vereint („the winner takes it all“). Deshalb ist es in einem US-Bundesstaat so, dass derjenige alle Wahlleute eines bestimmten Bundesstaates erhält, der die Mehrheit in diesem Bundesstaat auf sich vereinen konnte.
Unter Zählwertgleichheit versteht man, dass jede Stimme auch nur als 1 Stimme zählen kann („one man, one vote“). Entsprechend lässt sich daraus ableiten, dass wohlhabende Menschen oder diejenigen, die sich bspw. in besonderem Maße für Umwelt, Frieden, Wirtschaft etc. eingesetzt haben, nicht plötzlich mehr Stimmen pro Kopf haben als andere.
Unter Erfolgswertgleichheit versteht man, dass jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat. Die Erfolgswertgleichheit wird nur im Rahmen der Verhältniswahl relevant.
Um so genannte Splitterparteien, also besonders kleine Parteien (oft weltanschauliche Parteien) zu vermeiden, die zu einer politischen Instabilität des Parlaments führen (wie es in der Weimarer Republik der Fall war), und auf einen mangelnden Wählerwillen zurückzuführen sind, wurde die 5%-Hürde als Sperrklausel eingeführt. Alle Parteien, die nicht mindestens 5% der Zweitstimmen auf sich vereinen können, sollen demnach nicht in den Bundestag einziehen können. Etwas anderes soll dann gelten, wenn die Partei mindestens drei Direktmandate gewinnen kann, welche wiederum durch die Erststimmen gewählt werden.
Die Grundmandatsklausel wird mit der 5%-Hürde oft in einem Atemzug genannt. Denn Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, aber mindestens 3 Direktmandate gewinnen konnten, dürfen dennoch in den Bundestag einziehen, was bis jetzt in der politisch-historischen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland nur vier Mal geschah, zuletzt 2021 zugunsten der Linkspartei, die nur 4,9% der Zweitstimmen auf sich vereinen konnte.
Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate durch Erststimmen in den Wahlkreisen, als ihr nach der Verhältniswahl auf Grundlage der Zweitstimmen zustünden, spricht man von sog. Überhangmandaten. Das geschieht, wenn ein Wähler seine Erst- und Zweitstimme unterschiedlichen Parteien gibt.
Nach dem Grundsatz der Geheimheit der Wahl, muss die Wahl geheim stattfinden, was nichts anderes bedeutet als, dass die Stimmabgabe und somit die Wahlentscheidung keinem anderen bekannt werden darf. Denn nur, wenn die Wahlentscheidung des Einzelnen geheim ist, kann garantiert werden, dass dieser keinem Druck ausgesetzt wird, die freie Willensbildung unbeeinflusst bleibt und die Staatsgewalt demokratisch legimitiert werden.
Wer richtig gezählt hat, dem ist aufgefallen, dass nicht fünf, sondern sechs Wahlrechtsgrundsätze aufgelistet sind. Das liegt daran, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Wahl ist nicht in Art. 38 GG normiert ist, sondern wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 38 iVm Art. 20 I, II GG entwickelt. Danach müssen alle wesentlichen Schritte der Wahl der öffentlichen Überprüfbarkeit unterliegen. Etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Belange dies rechtfertigen, was selbstverständlich intensiv zu prüfen wäre.
Das aktive Wahlrecht bezeichnet die Fähigkeit zu wählen.
Das passive Wahlrecht bezeichnet die Fähigkeit gewählt zu werden.
Verfassungsorgane sind die obersten Organe eines Staates, deren Aufgabe und Befugnisse in der Verfassung (GG) bestimmt sind, vgl. Art. 38 – 69 GG. Man unterscheidet zwischen ständigen Verfassungsorganen und nichtständigen Verfassungsorganen. Nichtständigen Verfassungsorgane, also die Bundesversammlung und der Gemeinsame Ausschuss, kommen nicht ständig zusammen. Ständige Verfassungsorgane sind der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung, das Bundesverfassungsgericht, der Bundesrat und der Bundespräsident.
Mit der Zweitstimme wählt der Wähler eine Partei und ihre Landesliste (vgl. § 1 II BWahlG).
Der Deutsche Bundesrat ist die zweite Kammer des deutschen Parlamentsystems und spielt eine wichtige Rolle in der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. Er ist die Vertretung der Bundesländer auf Bundesebene.
Der Bundesrat kann Gesetzesinitiativen in Form von sogenannten Bundesratsinitiativen einbringen. Dies bedeutet, dass der Bundesrat selbst Gesetzesvorschläge erarbeiten und dem Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorlegen kann, vgl. Art. 76 I GG. Bundesratsinitiativen werden oft genutzt, um die Interessen und Anliegen der Bundesländer zu vertreten.
Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Rechte der Länder tangieren. Im Falle eines solchen Gesetzes hat der Bundesrat drei Möglichkeiten, wie er vorgehen kann: Zustimmung zum Gesetz (= Gesetz kommt zustande), Verweigerung der Zustimmung (= Bundestag und Bundesregierung können Vermittlungsausschuss anrufen, welcher versucht zu vermitteln) oder der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss an. Scheitert eine Zustimmung, ist das Gesetz unweigerlich nicht zustande gekommen.
Einspruchsgesetze stellen alle Arten von Gesetzen dar, die nicht Zustimmungsgesetze sind. Sie sind nicht zustimmungsbedürftig.
Die Weisungsgebundenheit ist ein Prinzip welches besagt, dass die Mitglieder des Bundesrats an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind, vgl. Wortlaut Art. 51 III S. 2 GG. Dies bedeutet, dass sie gemäß den Anweisungen und Vorgaben der Landesregierung ihres Bundeslandes abstimmen müssen.
Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und verkörpert die Einheit des Staates. Er repräsentiert Deutschland nach innen und außen, ist aber keiner der drei klassischen Gewalten (Judikative, Exekutive, Legislative) zuzuordnen. Als einziges Verfassungsorgan ist er kein Kollegialorgan, da sein Amt nur aus einer Person besteht.
Ausfertigung heißt, dass der Bundespräsident die sog. Urschrift (Originaldokument) des verabschiedeten Gesetzes unterzeichnet. Damit wird beurkundet, dass das unterzeichnete Gesetz und die Beschlüsse des Gesetzgebers wörtlich übereinstimmt.
Das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bezieht sich auf formelle Fragen wie bspw., ob die verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz eingehalten wurde, aber auch auf materielle Fragen (materielles Prüfungsrecht), mithin auf Fragen betreffend die materielle Übereinstimmung mit dem Grundgesetz.
Der Bundeskanzler ist – um es einfach auszudrücken – der Chef der Regierung, welche aus Bundeskanzler und den Bundesministern besteht (Art. 62 GG). Sie bilden gemeinsam das Bundeskabinett. Als Teil der Exekutive bildet der Bundeskanzler das oberste Exekutivorgan der Bundesrepublik Deutschland und trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag.
Als Bundeskanzler ist gewählt, wer (in der ersten Wahlphase) die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereint. Es bedarf also einer absoluten Mehrheit, welche entsprechend auch Kanzlermehrheit genannt wird.
Scheitert die zweite Wahlphase, dann schließt sich unverzüglich eine dritte Wahlphase an. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit), vgl. Art 63 IV S. 2 GG.
Das konstruktive Misstrauensvotum ist ein politisches Instrument, das in parlamentarischen Systemen verwendet wird, um die Ablösung des Bundeskanzlers herbeizuführen, indem ihm das Misstrauen ausgesprochen wird. In Deutschland ermöglicht Artikel 67 GG das konstruktive Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler. „Konstruktiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nicht nur der Bundeskanzler abgewählt wird, sondern das Parlament sich auf einen neuen Regierungschef einigen muss.
Das Misstrauensvotum (Art. 67 GG) ist von der Vertrauensfrage (Art. 68 GG) zu unterscheiden. Die Vertrauensfrage ist ein Antrag des Bundeskanzlers beim Bundestag, ihm das Vertrauen auszusprechen. Wird die Vertrauensfrage negativ beantwortet, vertraut das Parlament dem Bundeskanzler also nicht, dann kann dieser dem Bundespräsidenten vorschlagen, den Bundestag binnen einundzwanzig Tage aufzulösen, was zu Neuwahlen führt.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler sowie den Bundesministerinnen und -ministern. Zusammen bilden sie das Bundeskabinett (Artikel 62 GG). Den Vorsitz im Bundeskabinett führt der Bundeskanzler.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung (Art. 65 S. 1 GG). Dies bezeichnet man als das sogenannte Kanzlerprinzip.
Innerhalb der vom Bundeskanzler vorgegebenen Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Dies bezeichnet man als das sogenannte Ressortenprinzip.
Nach dem Kollegialprinzip entscheiden Kanzler sowie Ministerinnen und Minister gemeinsam, wenn über Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung diskutiert wird.
Unter dem sachlichen Schutzbereich versteht man den Tatbestand eines Grundrechts, in dessen Rahmen für ein bestimmtes Verhalten Schutz garantiert wird.
Der persönliche Schutzbereich definiert, wessen Verhalten geschützt wird, wer sich also auf ein konkretes Grundrecht berufen kann.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff greifen staatliche Maßnahmen nur dann in Grundrechte ein, wenn sie final, unmittelbar, rechtlich und mit Zwang erfolgen.
Finales staatliche Handeln ist zielgerichtet und nicht bloß eine unbeabsichtigte Nebenfolge staatlichen Handelns.
Unmittelbares staatliche Handeln liegt vor, wenn das Handeln des Staates direkt ohne wesentlichen Zwischenschritte den Grundrechtsträger adressiert.
Rechtlich erfolgt der Eingriff, wenn das Staatshandeln auf das Setzen einer Rechtswirkung abzielt und nicht lediglich rein tatsächliche Wirkung (Realakt) entfaltet.
Nach dem modernen Eingriffsbegriff versteht man unter einem Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Grundrechte bestehen nicht isoliert und können bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Art. 1 I GG) nicht absolute Geltung beanspruchen. In den meisten Fällen hat das Recht bzw. die Grundrechtsausübung des einen, die Begrenzung/Beeinträchtigung eines anderen zur Folge. Dass Grundrechte überhaupt eingeschränkt werden können, und wie genau das geschehen darf, ist durch die Schranken zu beurteilen. Schranken kann man zum Verständnis auch als Einschränkbarkeit des Grundrechts bezeichnen. Man unterscheidet den Gesetzesvorbehalt, verfassungsunmittelbare Schranken und verfassungsimmanente Schranken.
Nach dem Wortlaut des Grundgesetzes kann ein Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen, vgl. Art. 12 I S. 2 GG oder Art. 8 II GG. Die unterschiedliche Formulierung hat praktisch keine Bedeutung, in jedem Fall genügt ein formelles Parlamentsgesetz.
Dem Wortlaut des Grundgesetzes nach, kann ein Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen, wobei darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an das eingreifende Gesetz genannt werden, vgl. Art. 5 II GG, Art. 11 II GG.
Das Grundgesetz selbst definiert, unter welchen Bedingungen ein Eingriff gerechtfertigt werden kann, vgl. Art. 9 II GG. Die Voraussetzung der Einschränkbarkeit steht also unmittelbar im Wortlaut des Grundrechts.
Grundrechte, die ihrem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährleistet werden, können dennoch eingeschränkt werden. Und zwar durch kollidierende Grundrechte Dritter sowie durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, vgl. Art. 5 III S. 2 GG oder Art. 3 I GG oder 4 I GG.
Werden Schranken selbst wiederum eingeschränkt, spricht man von sog. Schranken-Schranken. Eine Schranke darf den Wesensgehalt eines Grundrechts nicht aushöhlen, denn dann wäre von dem Grundrecht nichts mehr übrig. Dies wird durch die sog. Schranken-Schranken gewährleistet. Wird beispielsweise ein Grundrecht durch einen einfachen Gesetzesvorbehalt eingeschränkt, so darf diese Einschränkung durch das einfache Gesetz nicht so weit gehen, dass unter dem Strich das Grundrecht unterlaufen werden könnte.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, „dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als [legitimes] Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist“. Die Verhältnismäßigkeit wird also vierstufig geprüft. Sie stellt einen der zentralen Prüfungspunkte in jeder grundrechtlichen und in vielen verwaltungsrechtlichen Klausuren dar und wird aus dem in Art. 20 III GG verorteten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet. Sowohl Gesetze als auch sonstige staatliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Teilweise erfährt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Ausprägungen, wie etwa bei der Berufsfreiheit in Form der Drei-Stufen-Lehre.
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Ein Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn dadurch der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreichend ist.
Das Mittel ist zur Zweckerreichung erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber milderes Mittel, nicht zur Verfügung steht.
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert, „dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als [legitimes] Mittel zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist“. Die Verhältnismäßigkeit wird also vierstufig geprüft. Sie stellt einen der zentralen Prüfungspunkte in jeder grundrechtlichen und in vielen verwaltungsrechtlichen Klausuren dar und wird aus dem in Art. 20 III GG verorteten Rechtsstaatsprinzip abgeleitet. Sowohl Gesetze als auch sonstige staatliche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Teilweise erfährt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Ausprägungen, wie etwa bei der Berufsfreiheit in Form der Drei-Stufen-Lehre.
Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht.
Ein Mittel ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn dadurch der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreichend ist.
Das Mittel ist zur Zweckerreichung erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber milderes Mittel, nicht zur Verfügung steht.
Eine Maßnahme ist dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
Unter Tatsachen sind alle konkreten Geschehnisse, Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Innenlebens zu verstehen, die sinnlich wahrnehmbar oder zumindest empirisch überprüfbar sind, somit der Vergangenheit oder der Gegenwart angehören und damit dem Beweis grundsätzlich zugänglich sind. Streng von Tatsachen abzugrenzen sind Meinungen/Werturteile.
Die Grundrechte binden zwar gemäß Art. 1 III GG unmittelbar nur den Staat. Über ihre abwehrrechtliche Funktion hinaus stellen sie aber auch eine objektive Werteordnung dar, die in das einfache Recht ausstrahlt und sich in Streitigkeiten zwischen Privaten auswirkt. Entscheidungen sind im Lichte der Grundrechte zu betrachten, weshalb bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit die Grundrechte bei der Urteilsfindung nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Mithin finden Grundrechte auf zivilrechtliche Streitigkeiten Anwendung und sind von den Zivilgerichten bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu beachten.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Akt der öffentlichen Gewalt ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in ein Grundrecht des Beschwerdeführers eingreift.
Da das Bundesverfassungsgericht keine Superrevisionsinstanz ist, überprüft es fachgerichtliche Urteile nur auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht und nicht die Richtigkeit des Urteils, also die Einhaltung des Verfahrens oder die richtige Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung. Dies spiegelt die grundsätzliche Aufteilung von Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit wider.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 VwVfG eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist das zentrale Handlungsinstrument der Verwaltung, mit dem diese einen konkreten Sachverhalt regelt.
Eine Regelung ist eine auf Rechtsfolgen gerichtete Anordnung.
Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beliehene Private sind Behörde in diesem Sinne.
Eine Einzelfallregelung ist jede konkret-individuelle Regelung. Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm ab, welche abstrakt-generell ist.
Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Verwaltungsakt vom Privatrecht ab und ordnet ihn dem öffentlichen Recht zu. Eine Abgrenzung erfolgt nach der Interessentheorie, der Subordinationstheorie und der modifizierten Subjektstheorie. Nach der heute herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Rech zuzuordnen, wenn sie den Staat einseitig berechtigt oder verpflichtet.
Die behördliche Regelung hat Außenwirkung, wenn die Rechtsfolgen eine außerhalb der Verwaltung stehende Person treffen. Dies ist bei den sogenannten Sonderstatusverhältnissen (Beamte, Schüler etc.) problematisch, weil diese in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen. Ob die Maßnahme Außenwirkung hat, hängt davon ab, ob die jeweilige Person in ihrem Grundverhältnis oder Betriebsverhältnis betroffen ist.
Beurteilungsfehler liegen vor, wenn
- die Behörde den zugrundeliegenden Sachverhalt unzutreffend beurteilt,
- sachfremde Erwägungen vorliegen oder allgemeingültige Grundsätze der Bewertung nicht eingehalten wurde, oder
- Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden.
Das Ermessen ist auf Rechtsfolgenseite zu verorten. Die Behörde hat dann Ermessen, wenn die zugrundeliegende Rechtsvorschrift keine gebundene Entscheidung voraussetzt. Indikator für eine Ermessensvorschrift sind Wörter wie „kann“.
Hat die Behörde Ermessen, so beschränkt sich die Prüfung des Gerichts auf Ermessensfehler, vgl. § 114 S. 1 VwGO. Diese liegen im Ermessensausfall, -fehlgebrauch oder -überschreitung.
Ermessensausfall liegt vor, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausübt.
Ermessensfehlgebrauch bedeutet, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung auf vorangegangene fehlerhafte Überlegungen stützt.
Die Ermessensüberschreitung ist dann gegeben, wenn die Behörde den ihr gegebenen gesetzlichen Rahmen, häufig durch Wahl einer unverhältnismäßigen Rechtsfolge, überschreitet, was eine Grundrechtsverletzung des Adressaten zur Folge hat.
Obwohl der Behörde Ermessen eingeräumt wurde, kann es vorkommen, dass sie trotzdem eine zwingende Entscheidung treffen muss, sog. Ermessensreduzierung auf Null. Entscheidet sie sich für eine andere Rechtsfolge als die zwingende, so ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Ermessensreduzierung auf Null liegt vor bei:
- einem Sachvehalt, in welchem der Entscheidung der Behörde der Anwendungsvorrang von Europarecht entgegensteht,
- bei dem Vorrang grundrechtlicher Schutzpflichten,
- bei einer gegenläufigen Verwaltungspraxis iVm Art. 3 I GG, in welcher die Behörde über eine längere Zeit eine gewisse Rechtsfolge typisiert hat,
- bei der sog. Folgenbeseitigungslast und
- bei intendiertem Ermessen.
Folgenbeseitigungslast bedeutet, dass die Behörde aufgrund eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs (VFBA) des Bürgers einen Verwaltungsakt an einen Dritten erlassen muss. Eröffnet die Rechtsgrundlage für diesen Verwaltungsakt Ermessen, so darf die Behörde dieses nicht ausüben, vielmehr ist der Erlass des Verwaltungsaktes wegen der Ermessensreduzierung auf Null zwingend.
Intendiertes Ermessen bedeutet, dass regelmäßig eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt. Nur in atypischen Sachverhalten hat die Behörde Ermessen. Intendiertes Ermessen lässt sich an dem Wort „soll“ erkennen (vgl. § 70 BauOBln).
„Prozessuale Unteilbarkeit“ liegt vor, wenn die Unteilbarkeit von Anfang an offensichtlich ist. Das kann bei der bedingenden Nebenbestimmung der Fall sein, ansonsten regelmäßig bei der modifizierenden Auflage.
Eine „materielle Unteilbarkeit“ liegt vor, wenn der Grund-VA und die Nebenbestimmung einen so engen Bezug zueinander aufweisen, dass sie nicht trennbar sind, dies gleichzeitig, aber nicht so offensichtlich ist, dass „prozessuale Unteilbarkeit“ vorliegt.
Nebenbestimmungen stellen einen Zusatz zu einem (begünstigenden) Verwaltungsakt dar und erweitern oder beschränken diesen um weitere Regelungen.
Beispiel: Gaststättenerlaubnis mit Auflage, umweltfreundliches Besteck zu verwenden; Befristete Genehmigung für einen Imbissstand.
Nebenbestimmungen können auch eigenständige Verwaltungsakte sein (so nach hM für Auflage und Auflagenvorbehalt), obwohl sie vom Haupt-Verwaltungsakt abhängen.
Die Nebenbestimmung ist von der Inhaltsbestimmung abzugrenzen. Eine Inhaltsbestimmung ist Teil des Haupt-Verwaltungsakts. Sie legt fest, wie weit seine Regelung geht, trifft aber keine eigene Regelung. Sie bestimmt, wie der Name schon sagt, den Inhalt des eigentlichen Verwaltungsakts.
Die Befristung bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsakts, vgl. § 36 II Nr. 1 VwVfG.
Die Bedingung macht das Bestehen des Verwaltungsakts von einem gewissen Umstand/Ereignis abhängig, vgl. § 36 II Nr. 2 VwVfG. Man unterscheidet die aufschiebende Bedingung (Verwaltungsakt wird erst mit Eintritt des Umstandes/Ereignisses wirksam) von der auflösenden Bedingung (Verwaltungsakt verliert mit dem Eintritt des Umstandes/Ereignisses seine Wirksamkeit).
Als Abgrenzung zur Auflage ist sich zu merken: „Die Bedingung suspendiert, zwingt aber nicht und die Auflage zwingt, suspendiert aber nicht“. Also: Die Bedingung betrifft die Wirksamkeit des Verwaltungsakts, kann aber nicht vollstreckt werden. Bei der Auflage ist dies genau umgekehrt. Der Wille der Behörde ist durch Auslegung zu ermitteln.
Dem Adressaten des Verwaltungsakts wird durch selbstständigen Verwaltungsakt (Auflage) ein Handeln, Tun oder Unterlassen aufgegeben, vgl. § 36 II Nr. 4 VwVfG.
Beispiel: Gaststättenerlaubnis mit der Auflage, umweltfreundliches Besteck zu verwenden.
Die sog. „inhaltsmodifizierende Auflage“ ist eine Mischform zwischen Teil des Haupt-Verwaltungsakts (Inhaltsbestimmung) und eigener selbstständigen Auflage. Sie bestimmt die Reichweite des Grund-Verwaltungsakts signifikant und verändert diesen qualitativ. Sie ist von diesem prozessual unteilbar. Damit scheidet eine isolierte Anfechtbarkeit aus. Gleichzeitig ist sie wie eine „normale“ Auflage isoliert vollstreckbar.
Damit ist die „inhaltsmodifizierende Auflage“ sehr vorteilhaft für die Behörde. Es ist umstritten, ob sie überhaupt zulässig ist.
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die Anfechtungsklage ist gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.
Der Kläger muss gemäß § 42 II VwGO geltend machen, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung besteht, die Rechtsverletzung also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Möglichkeitstheorie).
Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets möglicherweise in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt (Adressatentheorie), weshalb die Klagebefugnis im Rahmen der Anfechtungsklage meist unproblematisch zu bejahen ist.
Im Falle einer Drittanfechtungsklage muss der Kläger geltend machen, dass der Verwaltungsakt gegen Normen verstößt, die drittschützend sind und er gerade dem geschützten Adressatenkreis angehört.
Die Anfechtungsklage ist gemäß § 113 I S.1 VwGO begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in eigenen Rechten verletzt.
Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als existent vorausgesetzt (vgl. §§ 43 II, 111 VwGO). Sie ist statthaft, wenn der Kläger ein Verhalten der Verwaltung begehrt, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht (z.B. Geldzahlung). Darüber hinaus kann der Kläger ein Unterlassen der Verwaltung begehren.
Der Kläger muss analog § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder die Unterlassung hat.
Der Kläger muss gegebenenfalls vorab einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben. Im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses. Ein solches liegt vor, wenn, ohne den vorbeugenden Rechtsschutz ein unumkehrbarer Schaden zu entstehen droht.
Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder Unterlassen der Behörde hat.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Es haben sich verschiedene Theorien und Anwendungsfälle herausgebildet, um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zu charakterisieren. Diese Abgrenzungsansätze stehen nebeneinander.
Auch, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann es der Fall sein, dass spezielle Normen die Streitigkeit wieder auf einen anderen Rechtsweg abdrängen. Beispiel: Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 23 EGGVG und § 40 II 1 VwGO.
Die Warenverkehrsfreiheit zielt darauf ab, dass der Binnenmarkt und somit der uneingeschränkte Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten gewährleistet werden kann.
Eine Ware ist grundsätzlich jeder Gegenstand, der Geldwert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann. Um Unionsware zu sein, muss die Ware aus einem Mitgliedstaat der Union stammen oder aus einem Drittland, wenn sich die Ware in einem Mitgliedsstaat der Union im freien Verkehr befindet, Art. 28 II AEUV.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Unter tarifäre Handelshemmnisse fallen Zölle (Art. 28, 30 AEUV) sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung.
Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind solche Abgaben, die von einem Mitgliedsstaat einseitig auferlegt werden, jedoch nicht Zoll im eigentlichen Sinne darstellen.
Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind alle Maßnahmen, die die Ein- oder Ausfuhr einer Ware der Menge oder dem Wert nach begrenzen. Auch vollständige Ein- oder Ausfuhrverbot fallen hierunter.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Nach der sog. Dassonville-Formel sind Maßnahmen gleicher Wirkung alle Maßnahmen eines Mitgliedsstaats, die geeignet sind, den freien Handelsverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen.
Da die Dassonville-Formel sehr weit gefasst ist und somit beinahe jede mitgliedsstaatliche Maßnahme umfassen könnte, bedarf sie einer Einschränkung. Diese wird mithilfe der Keck-Formel vorgenommen.
Danach muss es sich für eine Maßnahme gleicher Wirkung um produktbezogene Regelungen und nicht verkaufsbezogene Regelungen handeln.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit als primäres Unionsrecht gewährleistet, dass Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten innerhalb der Union keine Arbeitserlaubnis benötigen, vielmehr den gleichen Zugang und die gleiche Entlohnung erhalten sollen, wie alle anderen Arbeitnehmer des konkreten Mitgliedsstaates. Der Arbeitsplatz soll frei wählbar sein. Umfasst ist also das Recht sich zu bewerben, sich in dem Mitgliedsstaat zu bewegen, aufzuhalten und die Tätigkeit auch tatsächlich auszuüben, sowie ein Bleiberecht nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. Wortlaut Art. 45 III a – d).
Ein Arbeitnehmer ist jede Person, die weisungsgebunden und unselbstständig im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses gegen Entgelt eine wirtschaftliche Leistung erbringt.
Der EuGH hat in seinem Urteil zur Rechtssache Bosman formuliert, dass alle Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats daran hindern oder davon abhalten könnten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung derselben darstellt.
Da die Bosman-Formel oft sehr weit geht, wurde diese durch die Graf-Rechtsprechung korrigiert. Nach dieser schränken nur solche Bestimmungen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ein, die auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erschweren.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und die Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, vgl. Wortlaut Art. 49 AEUV. Dadurch wird – so wie im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit auch – die Mobilität von Unternehmen bzw. Arbeitnehmern und somit die Wirtschaftlichkeit sichergestellt.
Dabei handelt es sich um eine entgeltliche, weisungsfreie und selbstständige Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem Mitgliedsstaat auf unbestimmte Zeit. Über das Merkmal der weisungsfreien und selbstständigen Tätigkeit erfolgt die Abgrenzung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit; über das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ erfolgt die Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit.
Der EuGH hat in seinem Urteil zur Rechtssache Gebhard formuliert, dass alle Bestimmungen, die das Ausüben der Niederlassungsfreiheit für eine mitgliedsstaatliche natürliche oder juristische Person behindern oder weniger attraktiv machen, einen Eingriff in den Schutzbereich derselben darstellen.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Die Dienstleistungsfreiheit stellt ein Auffangtatbestand dar, vgl. Art. 57 AEUV. Erfasst sind nur solche Dienstleistungen, die nicht durch die Kapitalverkehrs-, Warenverkehrs,- oder Niederlassungsfreiheit abgedeckt sind. Zweck der Dienstleistungsfreiheit ist es – so wie im Rahmen der Niederlassungsfreiheit auch – die Mobilität von Unternehmen bzw. Arbeitnehmern und somit die Wirtschaftlichkeit sicher zu stellen.
Die Frage, ob eine Dienstleistung vorliegt, erfolgt nach Art. 57 AEUV nach einer Negativabgrenzung. Eine Dienstleistung liegt vor, wenn Leistungen gegen Entgelt erbracht werden und diese nicht von den anderen Grundfreiheiten abgedeckt sind. Hieraus ergibt sich die Subsidiarität der Dienstleistungsfreiheit.
Die Grundfreiheiten bedürfen immer eines Binnenmarktbezugs, also eines grenzüberschreitenden Elements zwischen den Mitgliedsstaaten. Auf reine Inlandssachverhalte sind die Grundfreiheiten nicht anwendbar.
Eine offene Diskriminierung liegt vor, wenn die Maßnahme explizit am Merkmal der Staatsangehörigkeit anknüpft.
Bei der versteckten Diskriminierung wirkt die inländische Maßnahme so, als beträfe sie alle Personen gleichermaßen, wirkt sich im Endeffekt aber wie eine offene Diskriminierung gegenüber EU-Ausländern aus, da sie typischerweise diese benachteiligt.
Europarecht ist das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Institutionen.
Das Europarecht ist eine eigene, vom klassischen Völkerrecht losgelöste, Rechtsordnung, sog. Rechtsordnung sui generis. Es handelt sich um ein zwischen dem nationalen Recht und internationalen Recht angesiedeltes Gebiet, das mit beiden stark verzahnt ist. Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss souveräner Staaten, was die Loslösung von der nationalen Ebene impliziert. Gleichzeitig ist Europarecht nicht klassisch international, da Staaten einen Teil ihrer Souveränität abgeben (Art. 5 I, II 1 EUV), was im klassischen Völkerrecht nicht der Fall ist. Damit ist das Europarecht supranational, also „überstaatlich“, aber nicht „international“.
Geltungsvorrang bedeutet, dass eine ranghöhere Norm die nachfolgende, der höheren Norm widersprechende, Norm außer Kraft setzt, mithin ungültig macht. Der Geltungsvorrang möchte neben dem Anwendungsvorrang eine Normenkollision auflösen. Das Europarecht hat keinen (!) Geltungsvorrang vor dem nationalen Recht.
Das Europarecht genießt nach dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 23 GG) Anwendungsvorrang. Widersprechen sich Normen untereinander, so wird die niederrangige durch die höherrangige Norm verdrängt, ist also im konkreten Fall unanwendbar. Die Norm behält trotzdem weiterhin ihre Gültigkeit, was den Anwendungsvorrang vom Geltungsvorrang unterscheidet. Der Anwendungsvorrang löst eine Normenkollision auf.
Die unmittelbare Anwendbarkeit meint die Frage, ob Personen innerhalb eines Mitgliedsstaates aus einem Europäischen Rechtsakt subjektive Rechte ableiten können. Seit der Rechtssache Van Gend en Loos und Costa/E.N.E.L ist anerkannt, dass dies für das Europäische Primärrecht insbesondere für die Grundfreiheiten zutrifft.
Eine Norm ist unmittelbar anwendbar, wenn sie self-executing ist, dh., wenn sie…
- hinreichend bestimmt ist,
- und kein weiterer Vollzugsakt notwendig ist, damit sie ihre Geltung entfaltet.
Eine Richtlinie ist damit im Regelfall nicht unmittelbar anwendbar, da es zu ihrer Geltung im Mitgliedsstaat idR des nationalen Umsetzungsakts bedarf. Eine Ausnahme besteht im Regelfall, wenn die Richtlinienregelung hinreichend bestimmt ist und der Staat seine Umsetzungsfrist hat verstreichen lassen. Zum Schutz der Rechte des Unionsbürgers wird hier dann auch anerkannt, dass sich der Kläger direkt auch die Richtlinienregelung berufen kann.
Die Frage der unmittelbaren Geltung beschäftigt sich mit der Frage, ab wann Rechtsakte der EU ihre volle Gültigkeit in den Mitgliedsstaaten entfalten. Unmittelbar gelten nach heutiger Gesetzesfassung das Primärrecht der Europäischen Union sowie die Verordnungen der EU. Richtlinien gelten nicht unmittelbar, vielmehr müssen sie erst vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden.
Das Europäische Primärrecht besteht aus dem EUV (EU-Vertrag), dem AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und der GRCh (Europäische Grundrechtecharta).
Das Europäische Sekundärrecht gliedert sich in Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse sowie Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 I AEUV.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, Art. 288 II AEUV.
Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, Art. 288 III AEUV.
Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich, Art. 288 IV AEUV.
Das Vorabentscheidungsverfahren befähigt den EuGH über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu entscheiden.
Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht für das innerstaatliche Gericht besteht nach Art. 267 III AEUV, wenn vernünftigerweise nur eine Auslegung/Anwendung in Betracht kommt, die Handhabe des Unionsrechts also eindeutig ist (sog. acte clair).
Eine Ausnahme von der Vorlagepflicht für das innerstaatliche Gericht besteht nach Art. 267 III AEUV, wenn eine vergleichbare Frage bereits vom EuGH entschieden worden ist (sog. acte éclairé).
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