heyJura - Dein eigenes juristisches Lern-Skript

Konkrete Normenkontrolle

Schema

Merke: Mit der konkreten Normenkontrolle kann ein Fachgericht die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Darüber hinaus kann auch die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der jeweiligen Landesverfassung durch das zuständige Landesverfassungsgericht überprüft werden, was hier außer Betracht bleibt.


I. Zulässigkeit 
1. Zuständigkeit 
Das Bundesverfassungsgericht ist für die konkrete Normenkontrolle gemäß 
Art. 100 I GG iVm § 13 Nr. 11 BVerfGG zuständig.

 

2. Vorlageberechtigung
Berechtigt zur Vorlage ist gemäß Art. 100 I GG ein Gericht. Hierunter sind Spruchkörper zu verstehen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gericht bezeichnet sind. (BVerfGE, 30, 170, Rn. 4) Rechtspfleger fallen nicht unter den Begriff des Gerichts.  

 

3. Vorlagegenstand
Vorlagegegenstand ist gemäß Art. 100 I GG ein Gesetz. Hierunter fallen alle formellen, nachkonstitutionellen Gesetze. Rechtsverordnungen werden nicht von Art. 100 I GG erfasst, da jedes Fachgericht die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsverordnungen prüfen und im Falle der Verfassungswidrigkeit unangewendet lassen kann. Gleiches gilt für vorkonstitutionelle Gesetze, also solche, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind. Hierbei ist allerdings zu prüfen, ob der nachkonstitutionelle Gesetzgeber vorkonstitutionelle Gesetze nachträglich in seinen Willen aufgenommen hat, etwa durch das spätere Einfügen von Überschriften in die jeweiligen Paragrafen.

 

4. Entscheidungserheblichkeit 
Das vorgelegte Gesetz muss gemäß Art. 100 I GG für die gerichtliche Entscheidung erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sich der Tenor (Entscheidungsformel) der Entscheidung bei Ungültigkeit des Gesetzes ändern würde. Eine abweichende Begründung ist grundsätzlich unerheblich.

 

5. Vorlagegrund 
Das Gericht muss das vorgelegte Gesetz gemäß Art. 100 I GG für verfassungswidrig halten. Bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit reichen nicht aus.

 

6. Form
Das Gericht muss in der Begründung der Vorlage gemäß § 80 II BVerfGG angeben, inwieweit von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher Norm des Grundgesetzes sie nicht vereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

 

II. Begründetheit
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet gemäß § 81 BVerfGG nur über die vorgelegte Rechtsfrage. Ist das vorgelegte Gesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar, so erklärt es das Bundesverfassungsgericht gemäß § 82 I iVm § 78 BVerfGG für nichtig.

 


Quellen:
BVerfGE, 30, 170
Jarass/Pieroth, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, 16. Auflage 2020, Art. 100, Rn. 6, Rn. 22.

 


18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.