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§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Schema

Merke: § 1004 I S. 1 BGB stellt einen Anspruch auf Beseitigung einer noch bestehenden Beeinträchtigung dar. § 1004 I S. 2 BGB hingegen normiert einen Anspruch auf Unterlassung einer zukünftigen, also drohenden Beeinträchtigung.

 

Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Da es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, wird ein Verschulden nicht vorausgesetzt. Wichtig ist zu erkennen, dass § 1004 BGB seinem Wortlaut nach lediglich auf das Eigentum anzuwenden ist, darüber hinaus aber in analoger Anwendung auch auf die sonstigen absoluten Rechte des § 823 I BGB. Beachte auch, dass § 985 BGB und gerade nicht § 1004 BGB bei vollständiger Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes anwendbar ist (Jauernig/Berger, § 1004 Rn. 4).


I. Tatbestand
1. Eigentumsbeeinträchtigung
Eine Beeinträchtigung iSd § 1004 BGB ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand (BGH NJW-RR 2003, 953 (955); BGH NJW 2007, 432).

 

2. Anspruchsgegner ist Störer
a. Unmittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB
Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch seine eigene Handlung/Unterlassung selbst adäquat verursacht hat.

 

Bsp.: A errichtet auf seinem Grundstück eine sehr laute und störende Windkraftanlage.

 

b. Mittelbarer Handlungsstörer, § 1004 BGB
Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten oder einen von diesem veranlassten Zustand adäquat verursacht hat und die Beeinträchtigung verhindern kann.

 

Bsp.: D, die auf ihrem Dach Reparaturarbeiten ausführen lässt, unternimmt nichts gegen die laute und störende Musik der Handwerker.

 

c. Zustandsstörer, § 1004 BGB
Zustandsstörer ist derjenige, der

 

...

 


Quellen:
Jauernig/Berger, § 1004 Rn. 4.
Herrler in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 1004 Rn. 27.
BGH NJW 2007, 432 – Zur Definition des Eigentumsbeeinträchtigung.
BGH NJW-RR 2003, 953 (955) – Zur Definition des Eigentumsbeeinträchtigung.
BGH NJW 12, 3781 – Zur Definition des Zustandsstörers.
BGH NJW 13, 1809 Tz 14, 30 – Eine einmalige rechtswidrige Beeinträchtigung impliziert eine Wiederholungsgefahr.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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