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Auf frischer Tat betroffen

Definition

Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Tatausführung (Vollendung der Wegnahme) am Tatort oder in unmittelbarer Tatortnähe wahrgenommen wird.

Enthalten in:

§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl

Definitionen

Auf frischer Tat betroffen

Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Tatausführung (Vollendung der Wegnahme) am Tatort oder in unmittelbarer Tatortnähe wahrgenommen wird.

Beutesicherungsabsicht

Der Täter handelt mit Beutesicherungsabsicht, wenn der Täter mit der Absicht handelt, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die aus seiner Sicht gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.

Gewalt

Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die physisch (d.h. körperlich) wirkender Zwang ausgeübt wird, der bestehenden oder zu erwarteten Widerstand überwinden soll. Als körperlich wird der Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.

Drohung, § 252 StGB

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, worauf der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Die Drohung muss in sich die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung tragen.
 

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