Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Ein Angriff ist jede durch menschliches (!) Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch nicht abgeschlossen ist.
Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er nicht durch Rechtfertigungsgründe gedeckt ist.
Eine Verteidigungshandlung ist dann nicht geboten, wenn sie aus sozial-ethischen Gründen eingeschränkt werden muss.
Der Verteidiger muss in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage handeln.
Das Notwehrrecht kann in besonderen Fallkonstellationen (z.B. Angriffe von offensichtlich Schuldlosen) einzuschränken sein. Dann kommt dann sog. „Drei-Stufen-Modell“ zum Tragen. Stufe 1: Ausweichen. Ist dies nicht möglich, dann Stufe 2: Verhältnismäßige Schutzwehr. Ist dies nicht möglich oder unwirksam, dann Stufe 3: Verhältnismäßige Trutzwehr.
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