Mittelbarer Besitzer

Definition

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz), vgl. § 868 BGB.

Enthalten in:

§ 861 BGB – Anspruch wegen Besitzentziehung

Definitionen

Possessorische Besitzschutzansprüche

Possessorische Ansprüche (§§ 861, 862 BGB) leiten sich aus dem Entzug des Besitzes ab und stützen sich gerade nicht (!) auf eine Berechtigung zum Besitz. Der Besitz als solcher soll geschützt werden. Davon zu unterscheiden sind petitorische Ansprüche (z.B. § 1007 BGB), welche sich aus dem Recht zum Besitz ableiten.

Petitorische Besitzschutzansprüche

Petitorische Ansprüche (z.B. § 1007 BGB) leiten sich aus dem Recht zum Besitz ab. Davon zu unterscheiden sind possessorische Ansprüche (z.B. § 861 BGB), welche sich aus dem Entzug des Besitzes ableiten und sich gerade nicht (!) auf eine Berechtigung zum Besitz stützen.

Unmittelbarer Besitzer

Unmittelbarer Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft/Gewalt über eine Sache hat, oder diese durch einen Besitzdiener ausüben lässt, vgl. § 854 BGB.

Mittelbarer Besitzer

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz), vgl. § 868 BGB.

Besitzdiener

Ein Besitzdiener ist jemand, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Anderen Folge zu leisten hat. Ein Besitzdiener ist kein Besitzer, vgl. § 855 BGB. Bsp.: Die Food-Kuriere von Lieferando, wenn sie auf unternehmenseigenen Fahrrädern fahren.

Besitzentziehung

Besitzentziehung ist die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache, vgl. Umkehrschluss und Wortlaut des § 854 I BGB.

Verbotene Eigenmacht

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich, vgl. § 858 BGB.

Eigenmacht

Die Besitzentziehung ist eigenmächtig, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Besitzers erfolgt.

Fehlerhaftigkeit des Besitzes

Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft, vgl. § 858 II 1 BGB.
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