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Gegenwärtigkeit der Gefahr

Definition

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Enthalten in:

§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand

Definitionen

Notstandslage

Gefordert ist eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein vom Gesetz aufgezähltes oder ein anderes Rechtsgut des Verteidigenden oder eines Dritten.

Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.

Gegenwärtigkeit der Gefahr

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Erforderlichkeit

Eine Handlung ist dann erforderlich, wenn sie zum einen geeignet ist die Gefahr abzuwenden und darüber hinaus das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.

Abwendungswillen / Rettungswillen

Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notlage.

§ 904 BGB – Aggressivnotstand

Definitionen

Aggressivnotstand

Beim Aggressivnotstand hingegen richtet sich ein Angriff zwar ebenfalls gegen Sachen, allerdings geht von diesen selbst keine (!) Gefahr aus (bspw. Knacken einer Autot�r, um im Auto �bernachten zu k�nnen, um nicht zu erfrieren).

Notstandsfähiges Rechtsgut

Ein notstandsfähiges Rechtsgut ist jedes rechtlich geschützte Interesse, so bspw. Leib und Leben, auch aber die Freiheit, die Ehre, das Eigentum und vergleichbare Rechtsgüter.

Gefahr

Eine Gefahr ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht.

Gegenwärtigkeit der Gefahr

Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Erforderlichkeit

Eine Handlung ist dann erforderlich, wenn sie zum einen geeignet ist die Gefahr abzuwenden und darüber hinaus das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt.
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