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§ 994 BGB – Notwendige Verwendungen

Schema

Merke:  § 994 BGB normiert einen Aufwendungsersatzanspruch des redlichen Besitzers gegen den Eigentümer.

 

I. Vindikationslage
II. Vornahme von notwendigen Verwendungen
Der Besitzer muss Verwendungen an dem herauszugebenden Gegenstand vorgenommen haben.

 

Verwendungen sind Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugutekommen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen (BGHZ 10, 171, 177).

 

Beachte: Verwendungen sind Aufwendungen und somit ausschließlich freiwillige Vermögensopfer!

 

Notwendig ist die Verwendung, wenn sie zum Erhalt der Sache und ihrer Funktionsfähigkeit objektiv erforderlich ist. 


(Näher Fritzsche/BeckOKBGB, § 994 BGB Rn. 44 ff.)

 

P: Maßgeblicher Zeitpunkt der Verwendungen

 

III. Redlichkeit des Besitzers
Der Besitzer muss zum Zeitpunkt der Verwendungsvornahme redlich gewesen sein. Dies bedeutet, dass er weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht gehabt haben darf (§ 932 II BGB analog) und, dass der Streit zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt (Vornahme der Verwendung) nicht rechtshängig (§ 261 ZPO) gewesen ist, denn ab diesem Zeitpunkt weiß der Besitzer um das fehlende Besitzrecht und ist entsprechend nicht mehr schutzwürdig.

 


Quellen:
BGHZ 10, 171, 177, in NJW 1953, 1466. 
Näher Fritzsche/BeckOKBGB, 65. Edition v. 01.02.2023, § 994 BGB Rn. 44 ff.

 


18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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