Subjektive Berufszugangsregelungen

Definition

Subjektive Berufszugangsregelungen („Ob“) machen den Zugang zu einem Beruf von in der Person liegenden Eigenschaften abhängig. Hierzu gehören neben z.B. Gewicht, Größe, Geschlecht insbesondere Qualifikationsanforderungen wie etwa Staatsexamina. Sie können durch dringende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden.

Enthalten in:

Art. 12 I GG – Berufsfreiheit

Definitionen

Beruf

Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit. Diese darf nicht schlechthin gemeinschädlich sein.

Berufsregelnde Tendenz

Da sich allerdings praktische alle staatlichen Regelungen auf die Berufsausübung auswirken können, wird ein Eingriff nur angenommen, wenn die staatliche Maßnahme entweder subjektiv und/oder objektiv berufsregelnde Tendenz hat.

Subjektiv berufsregelnde Tendenz

Die staatliche Maßnahme muss gerade auf die Berufsregelung abzielen. Bspw.: Rauchverbot in Gaststätten

Objektiv berufsregelnde Tendenz

Eine objektive berufsregelnde Tendenz muss vorliegen, indem die Maßnahme mittelbare oder tatsächliche Auswirkungen auf den Beruf entfaltet, Rahmenbedingungen ändert oder im engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Drei-Stufen-Theorie, Art. 12 GG

Die Drei-Stufen-Theorie ist eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Berufsfreiheit.

Berufsausübungsregeln

Berufsausübungsregelungen („Wie“) betreffen die Art und Weise, wie ein Beruf auszuüben ist. Sie können durch vernünftige Gemeinwohlerwägungen gerechtfertigt werden.

Subjektive Berufszugangsregelungen

Subjektive Berufszugangsregelungen („Ob“) machen den Zugang zu einem Beruf von in der Person liegenden Eigenschaften abhängig. Hierzu gehören neben z.B. Gewicht, Größe, Geschlecht insbesondere Qualifikationsanforderungen wie etwa Staatsexamina. Sie können durch dringende Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden.

Objektive Berufszugangsregelungen

Objektive Berufszugangsregelungen („Ob") machen den Zugang zu einem Beruf von Umständen abhängig, auf die der Einzelne keinen Einfluss hat. Hierzu gehören Bedarfsbeschränkungen wie etwa bei Apotheken. Sie können durch überragend wichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden.
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