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§ 257 StGB – Begünstigung

Schema

Merke: Die Begünstigung ist – wie die Hehlerei nach § 259 StGB – ein Anschlussdelikt, welches es unter Strafe stellt, dass die Vorteile aus der bereits beendeten Vortat gesichert werden.


I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat eines anderen
Der Vortäter muss eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Vortat begangen haben, die ihm einen Vorteil gebracht hat. 
Vorteil bedeutet jede Besserung der Lage des Vortäters in wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Sicht (BeckOK StGB/Ruhmannseder, § 257 Rn. 12). 


Entsprechend kommen zwar größtenteils Vermögensdelikte in Betracht, aber auch §§ 267 ff. StGB – Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten (Fischer, § 257 StGB Rn. 2). Dies ist ein entscheidender Unterschied zu § 259 StGB, in welchem die Vortat zwingend ein Vermögensdelikt gewesen sein muss, vgl. unser Schema zu § 259 StGB – Hehlerei. 


Nicht entscheidend ist, ob der Vortäter auch schuldhaft gehandelt hat!

 

b. Hilfeleistung
Unter Hilfeleistung versteht man eine Handlung, die objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern.

 

Beispiele:
Aufbewahren von Diebesbeute, Umlackierung eines gestohlenen Autos, jemanden vor der Strafverfolgung warnen

Beachte, dass dort, wo lediglich die Handlung dem Erhalt oder der Nutzbarmachung einer Sache dient, keine Hilfeleistung bejaht wird. Auch in Fällen, in denen der Täter der Vortat abgehalten wird, die Diebesware mitzunehmen, eine Hilfeleistung ausscheidet.
    
Beispiele:
Eine wertvolle Ceylon-Katze wurde gestohlen und wird nun gefüttert, damit sie nicht stirbt; einem kaputtem MacBook wird ein neuer Kühlventilator eingesetzt, damit er wieder funktioniert; der Dieb wird durch die Kaufhaus-Polizistin niedergeschlagen.

 

P: Abgrenzung Beihilfe zur Vortat zur Begünstigung
Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung des Täters. Will der Beteiligte durch sein Tätigwerden die Vortat zu einem materiell-rechtlichen Ende bringen („Beendigung“), so liegt eine Beihilfe zur Vortat vor. Will er dem Täter helfen, die Beute ...

 


Quellen:
Fischer, § 257 StGB Rn. 2, 10.
BeckOK StGB/Ruhmannseder, 55. Edition v. 01. 11. 2022, § 257 Rn. 12.

 


19.05.2023

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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