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§ 266 StGB – Untreue

Schema

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Missbrauchstatbestand, Var. 1 StGB (lex specialis)
aa. Befugnis
Allgemein gesprochen, muss dem Täter eine Befugnis eingeräumt worden sein, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, vgl. Wortlaut. Man unterscheidet also zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis.


Eine solche Befugnis kann basieren auf:

- Gesetz (z.B. §§ 1626 ff. BGB 

– Elterliche Sorge; §§ 2205 ff. BGB 

– Testamentvollstrecker, § 80 I InsO 

– Insolvenzverwalter; 

weitere Beispiele in Rengier, § 18 Rn. 7),


- Behördlichen Auftrag,
- Rechtsgeschäft (§§ 164 ff. BGB)

 

Ferner ergeben sich auch Befugnisse bspw. aus §§ 48 ff. HGB – Prokura; §§ 125 HGB; § 35 GmbHG – Vertretung der GmbH. 


Dabei handelt es sich zwar eigentlich um Befugnisse kraft Gesetzes, die allerdings zusätzlich einen rechtsgeschäftlichen Bestellungsakt voraussetzen (Hybrid zwischen Gesetz und Rechtsgeschäft), vgl. § 6 III GmbHG.

 

bb. Missbrauchshandlung
Die bestehende Befugnis muss missbraucht worden sein. 


Sprich: Der Täter handelt im Außenverhältnis rechtswirksam und im Innenverhältnis pflichtwidrig. Er überschreitet sein rechtliches Dürfen (Innenverhältnis) und nutzt dabei sein rechtliches Können (Außenverhältnis) aus (Rengier, § 18 Rn. 6).

 

Im Außenverhältnis wird der Dritte durch den Täter wirksam gebunden, weshalb ein Missbrauch auf rechtsgeschäftlichem Handeln beruht (Rengier, § 18 Rn. 7), nicht hingegen auf rein tatsächlichen Vermögensschädigungen (bspw. Zerstörung des Inventars), welche von dem Treubruchtatbestand der Var. 2 erfasst ist.

 

Beispiel:
Gesellschafter G schließt für die Gesellschaft einen Kaufvertrag über einen Betrag von 5000 € ab, obwohl im Gesellschaftsvertrag für Geschäfte solcher Art ausdrücklich eine Einstimmigkeit aller Gesellschafter gefordert ist.

 

cc. Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Geschädigtem
P: Wird eine Vermögensbetreuungspflicht vorausgesetzt?
Nach der herrschenden Meinung ist dies zu bejahen, da die Tatbestände Var. 1 und Var. 2 sehr enge Parallelen aufweisen (vgl. BGHSt 47, 187, 192 – Hier wird die Vermögensbetreuungspflicht durch den BGH einfach angenommen). 


Gefordert sind in diesem Rahmen zwei Kriterien:

 

(1) Hauptpflicht
Es wird gefordert, dass die Vermögensbetreuungspflicht nicht bloß untergeordnete Rolle im Sinne einer Nebenpflicht spielt, sondern wesentliche Hauptpflicht für das Treueverhältnis darstellt (durch Auslegung zu ermitteln).

 

(2) Selbstständigkeit mit Entscheidungsspielraum
Ist der Täter stark weisungsgebunden, hat also keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei seinem Handeln und somit auch keine oder nur eine sehr geringe Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit, so ist eine Vermögensbetreuungspflicht eher abzulehnen.


Der Streit nach dem Vorliegen einer Vermögensbetreuungspflicht kann dahinstehen, wenn beide genannten Kriterien gegeben sind.

 

dd. Vermögensschaden (= Nachteil)
Der Vermögensnachteil ist dem Vermögensschaden aus § 263 StGB gleichzusetzen, weshalb an dieser Stelle auf unser Skript zu § 263 StGB verwiesen wird.

 

b. Treuebruchstatbestand, Var. 2 StGB
aa. Bestehen einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
An dieser Stelle kann auf die Ausführungen zu Var. 1 hingewiesen werden. Beachte, dass die Vermögensbetreuungspflicht iRd Var. 2 ein zentrales Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Klassische Beispiele:
Gesetzliche Vertreter (vgl. Ausführungen zu Var. 1); Rechtsanwälte, Steuerberater, Geschäftsführer, Prokuristen, Gerichtsvollzieher, Filialleiter, Zwangsverwalter (BGH NJW 2011, 2149), Kommissionäre etc. (vgl. Rengier, § 18 Rn. 21 ff.).

 

bb. Pflichtverletzung
Als Pflichtverletzung kommt nicht nur rechtsgeschäftliches, sondern auch rein faktisches Handeln und damit einhergehend jedes Tun oder Unterlassen (Unterschied zu Var. 1), welches im Widerspruch zu einer Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen steht, in Betracht.

 

cc. Vermögensschaden (= Nachteil)
Der Vermögensnachteil ist dem Vermögensschaden aus § 263 StGB gleichzusetzen, weshalb an dieser Stelle auf unser Skript zu § 263 StGB verwiesen wird.

 

2. Subjektiver Tatbestand
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich der (bedingte) Vorsatz auch auf die Vermögensbetreuungspflicht erstrecken muss.

 

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregeln
§ 266 II StGB iVm § 263 III StGB – Besonders schwere Fälle 
§ 266 II iVm StGB § 243 II StGB – Ausschluss eines besonders schweren Falls

 

V. Strafantrag, § 266 II StGB im Falle von § 247 StGB, § 248a StGB

 


Quellen:
Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 21. Auflage 2019, § 18 Rn. 7, 8, 21 ff.
BGHSt 47, 187, 192 – Untreue durch Unternehmensspenden.
BGH NJW 2011, 2149 – Untreue durch Vollstreckungsorgan; Vermögensbetreuungspflichten des Gerichtsvollziehers.

 


18.10.2025

 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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