Art. 5 I GG – Rundfunkfreiheit

Schema

Merke: Art. 5 I GG enthält fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I, S. 1, Hs. 1 GG, die Informationsfreiheit nach Art. 5 I, S. 1, Hs. 2 GG, die Pressefreiheit nach Art. 5 I, S. 2, Alt. 1 GG, die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk nach Art. 5 I, S. 2 Alt. 2 GG und die Freiheit der Berichtserstattung durch Film nach Art. 5 I, S. 2, Alt. 2 GG.


I. Schutzbereich 
1. Sachlicher Schutzbereich 
„Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen“ (Kingreen/Poscher, S. 198). Sie umfasst gerade auch neuere Medien wie das Internet.

 

2. Persönlicher Schutzbereich 
Die Rundfunkfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. 
Neben natürlichen Personen sind über Art. 19 III GG auch inländische juristische Personen geschützt. In Ausnahme vom sogenannten Konfusionsargument werden auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit erfasst, da sie dem von der Rundfunkfreiheit erfassten Lebensbereich unmittelbar zuzuordnen sind.

 

II. Eingriff
Unter einem Eingriff in ein Grundrecht versteht man jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.


III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 
1. Schranken
Gemäß Art. 5 II GG sind die Schranken der Rundfunkfreiheit die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre (Schrankentrias). Zentrale Schranke sind die allgemeinen Gesetze.


Es war früher strittig, was unter einem allgemeinen Gesetz zu verstehen ist. Auf der einen Seite wurde vertreten, dass ein Gesetz dann allgemein ist, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (Sonderrechtslehre). 


Auf der anderen Seite wurde vertreten, dass ein Gesetz dann allgemein ist, wenn es ein Rechtsgut schützt, welches im Rahmen der Güterabwägung als höherrangiger als die Meinungsfreiheit einzustufen ist (Abwägungslehre). 


Das Bundesverfassungsgericht betrachtet Gesetze als allgemein, wenn sie „nicht eine Meinung als solche verbieten, sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat (Kombinationslehre). Hierin liegt eine Verbindung von Sonderrechts- und Abwägungslehre, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass ein Gesetz nicht eine spezifische Meinung als solche verbietet (vgl. Kingreen/Poscher, S. 202 ff.).

 

2. Verfassungsmäßige Rechtsgrundlage
3. Verfassungsmäßige Anwendung im Einzelfall 
4. Zensurverbot gemäß Art. 5 I S. 3 GG
Bei dem Zensurverbot handelt es sich um eine weitere Schranken-Schranke. Verboten ist nur die Vorzensur, nicht die Nachzensur (Jarass, 
Art. 5 Rn. 77).

 


Quellen:
Jarass, in: Jarass/Pieroth, 16. Auflage 2020, Art. 5 Rn. 34, 77 ff. 
Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36. Auflage 2020, S. 198, 202 ff.

 


12.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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