Schickschuld

Definition

Der Verkäufer muss die geschuldete Sache von seinem Ort aus dem Käufer zusenden. Leistungsort liegt beim Verkäufer und Erfolgsort liegt beim Käufer.

Enthalten in:

Holschuld, Bringschuld, Schickschuld

Definitionen

Holschuld

Der Käufer muss die geschuldete Sache beim Schuldner abholen. Leistungs- und Erfolgsort fallen am Wohnsitz des Schuldners zusammen. Ist nichts vereinbart worden, ist von einer Holschuld auszugehen.

Bringschuld

Der Verkäufer muss die geschuldete Sache zum Käufer bringen. Leistungs- und Erfolgsort fallen am Aufenthaltsort des Käufers zusammen.

Schickschuld

Der Verkäufer muss die geschuldete Sache von seinem Ort aus dem Käufer zusenden. Leistungsort liegt beim Verkäufer und Erfolgsort liegt beim Käufer.

Konkretisierung bei Holschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Holschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner den Gläubiger a) benachrichtigen, dann b) den Gegenstand aussondern und c) diesen dann bereitstellen. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.

Konkretisierung bei Bringschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Bringschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner a) den Gegenstand zum Wohnort des Gläubigers bringen und b) diesem den Gegenstand dort auch anbieten. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.

Konkretisierung bei Schickschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Schickschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner den Kaufgegenstand abschicken, was so viel heißt wie „einer Versandperson übergeben“. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.

Leistungsort und Erfolgsort

Definitionen

Leistungsort (Erfüllungsort)

Unter Leistungsort versteht man den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat, § 269 I BGB. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.

Erfolgsort

Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg und die Erfüllung eintritt. Leistungs- und Erfolgsort können zusammenfallen, müssen es aber nicht auch notwendigerweise.

Holschuld

Der Käufer muss die geschuldete Sache beim Schuldner abholen. Leistungs- und Erfolgsort fallen am Wohnsitz des Schuldners zusammen. Ist nichts vereinbart worden, ist von einer Holschuld auszugehen.

Bringschuld

Der Verkäufer muss die geschuldete Sache zum Käufer bringen. Leistungs- und Erfolgsort fallen am Aufenthaltsort des Käufers zusammen.

Schickschuld

Der Verkäufer muss die geschuldete Sache von seinem Ort aus dem Käufer zusenden. Leistungsort liegt beim Verkäufer und Erfolgsort liegt beim Käufer.

Konkretisierung bei Holschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Holschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner den Gläubiger a) benachrichtigen, dann b) den Gegenstand aussondern und c) diesen dann bereitstellen. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.

Konkretisierung bei Bringschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Bringschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner a) den Gegenstand zum Wohnort des Gläubigers bringen und b) diesem den Gegenstand dort auch anbieten. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.

Konkretisierung bei Schickschuld

Damit sich eine Gattungsschuld im Rahmen einer Schickschuld in eine Stückschuld konkretisiert, muss der „Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan haben“, vgl. § 243 II BGB. Genauer muss der Schuldner den Kaufgegenstand abschicken, was so viel heißt wie „einer Versandperson übergeben“. Erst dann hat er sowohl ein Angebot zur Eigentumsübertragung als auch seine notwendige Besitzverschaffungshandlung vorgenommen.
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