heyJura - Dein eigenes juristisches Lern-Skript

§ 252 StGB – Räuberischer Diebstahl

Schema

Merke: Ist der Tatbestand erfüllt, so kommt es zur Bestrafung „gleich einem Räuber“. Dies bedeutet, dass auch die Qualifikationen des Raubes auf § 252 StGB Anwendung finden; es ist also eine Strafbarkeit nach §§ 252, 250 oder sogar iVm § 251 möglich! Der Grundtatbestand des § 249 I StGB wird durch § 252 StGB ersetzt.

 

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taugliche Vortat
Taugliche Vortat kann nur ein Diebstahl, allerdings in jedweder Variation (BGH 21, 379) des Täters oder zumindest Mittäters sein. Dies bedeutet, dass taugliche Vortat auch jedes Delikt ist, welcher einen Diebstahl enthält (zB §§ 244, 244a, 249, 250 StGB).

 

Beachte: Wichtig dabei ist, dass die Vortat zwar schon vollendet, aber noch nicht beendet sein darf. Dies geht denklogisch bereits aus dem Wortlaut des § 252 StGB hervor, wonach der auf frischer Tat Betroffene, das qualifizierte Nötigungsmittel ja gerade anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Mithin wird bereits erlangtes Gewahrsam vorausgesetzt (Fischer, § 252 Rn. 3 f.). Gleichzeitig heißt es „bei“ Diebstahl, woraus sich ebenfalls schließen lässt, dass der Diebstahl noch nicht beendet sein darf.

 

Beispiel:
Täter A nimmt das Handy des C’s an sich, der sich im Park sonnt und eingeschlafen ist und steckt es in seine Hosentasche. Dabei fällt dem A aber sein Schlüsselbund auf den Boden. Durch das Geräusch der klirrenden Schlüssel wacht C schnell auf und weiß direkt, dass er Opfer eines Diebstahls geworden ist, woraufhin A den C niederstreckt, um das Handy behalten zu können.

 

b. Auf frischer Tat betroffen
Der Täter ist auf frischer Tat betroffen, wenn er bei Ausführung oder alsbald nach Tatausführung (Vollendung der Wegnahme) am Tatort oder in unmittelbarer Tatortnähe wahrgenommen wird (BGH 9, 257).

 

P: Begriff des Betroffenwerdens 
Wie das Betroffenwerden zu bestimmen ist, ist umstritten. Nach herrschender Meinung reicht es, wenn der Täter noch nicht betroffen ist, aber ein Betreffen kurz bevorsteht und er diesem zuvorkommt. 


Außerdem reicht es aus, wenn der Täter lediglich als Person, aber noch nicht als Täter wahrgenommen wird, ein solches Wahrnehmen aber unmittelbar bevorsteht. 
Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn der Täter überhaupt nicht bemerkt wird (vgl. BeckOKStGB/Wittig, § 252 Rn. 10 f.).

 

Merke: Es muss immer ein Betreffen als Täter objektiv bevorstehen! Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Täter irrig alsbald betroffen fühlt, da er beispielsweise in der Dunkelheit seinen Mittäter für einen Wachmann hält.

 

c. Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels nach Vollendung der Vortat
Als qualifiziertes Nötigungsmittel kommt nach dem Wortlaut des § 252 StGB Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben in Betracht.


Wichtig hierbei ist, dass diese Art des Nötigungsmittels nicht bereits vor bzw. zur Wegnahme eingesetzt wird, sondern erst nach der Vollendung und vor der Beendigung.
Beachte dennoch, dass auch mehrfach ein qualifiziertes Nötigungsmittel eingesetzt werden kann. Derjenige kann also einen qualifizierten Diebstahl oder Raub (also Nötigungsmittel zur Wegnahme) und zur Beutesicherung dann noch den § 252 StGB begehen.

 

Beispiel:
...

 


Quellen:
Fischer, 67. Auflage 2020, § 252 Rn. 3 f., 9.
BeckOKStGB/Wittig, 55. Edition v. 01.11.2022, § 252 Rn. 10 f.
BGH 21, 37.
BGH 9, 257.
BGH 13, 65.

 


18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.