Schema
1. Begriff
Unter einem Verlöbnis versteht man ein gegenseitiges Versprechen, mit einer anderen Person zukünftig die Ehe einzugehen, §§ 1297 – 1302 BGB. Auf eine konkrete Form des Versprechens kommt es nicht an.
2. P: Rechtsnatur
Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten und muss diskutiert werden, wenn sich ein Minderjähriger verloben möchte.
a. Vertragstheorie (h.M.)
Hiernach ist ein Verlöbnis ein Vertrag, auf den die Regelungen des BGB Anwendung finden, weshalb ein Minderjähriger nach §§ 104 ff. BGB die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters benötigt, um sich zu verloben (BGHZ 28, 376)! Ein Rücktritt von der Verlobung ist hingegen ohne (!) Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters möglich. Beachte aber, dass die Regelungen der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Verlobung keine Anwendung finden.
b. Theorie vom familienrechtlichen Vertrag
Nach dieser Theorie ist das Verlöbnis ein Vertrag sui generis (Vertrag eigener Art), auf welchen die Regelungen des Allgemeinen Teiles des BGB restriktiv analog angewendet werden können. Auf die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen wird nicht abgestellt, sondern vielmehr auf seine Einsichtsfähigkeit.
c. Vertrauenshaftungslehre
Demnach ist das Verlöbnis ein gesetzliches Schuldverhältnis, was auf dem zwischen den Verlobenden geschaffenen Vertrauenstatbestand beruht. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, sondern lediglich die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen (Canaris AcP 1965, 1).
3. Rechtsfolgen des Verlöbnisses
Durch das Verlöbnis entsteht eine Rechtspflicht zur Eingehung der Ehe. Diese kann aber weder durch eine Klage erzwungen werden (§ 1297 I BGB), noch mittels Vertragsstrafe „abgesichert werden“ (§ 1297 II BGB) oder vollstreckt werden (§ 120 III FamFG).
Beachte auch, dass die Verlobten nach § 11 I Nr. 1 lit. a) StGB, Angehörige sind, mithin eine Garantenpflicht zwischen ihnen entsteht. Auch können sie sich sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, vgl. § 383 I Nr. 1 ZPO bzw. § 52 I Nr. 1 StPO).
4. Rechtsfolgen der Beendigung des Verlöbnisses
Merke, dass es eine Reihe von Ereignissen gibt, welche zur Beendigung des Verlöbnisses führen, nämlich der Tod eines Verlobten, die Schließung der Ehe als solche, eine Entlobung (Aufhebungsvertrag) oder der Rücktritt nach §§ 1298 ff. BGB.
a. Schadensersatz bei Rücktritt ohne wichtigen Grund, Abs. 1
Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen (unfreiwillige Vermögensopfer) gemacht haben oder Verbindlichkeiten zugesagt haben, vgl. § 1298 I S. 1 BGB.
Beispiel:
Die Eltern der E freuen sich riesig, dass ihre Tochter endlich „den Richtigen“ gefunden hat und kaufen ihrer Tochter ein wunderschönes Hochzeitskleid. Wenige Tage später entscheidet sich E’s Verlobter V eine Weltreise allein machen zu wollen. E tritt von der Verlobung zurück.
Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat, vgl. § 1298 I S. 2 BGB.
Beispiel:
E und ihr Verlobter V entscheiden sich dazu, dass E ihren gut bezahlten Job als CEO eines Startups aufgibt, sich erst einmal etwas ...
Quellen:
BGHZ 28, 376.
Canaris AcP 1965, 1.
Maren Waruschewski, Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium, Rn. 90.
29.05.2023