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Rücksichtslos

Definition

Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen (bspw. zwecks schnellen Vorankommens) den Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder völlig gleichgültig hinsichtlich Gefahren handelt.

Enthalten in:

§ 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs

Definitionen

Führen eines Fahrzeugs

Ein Fahrzeug wird geführt, wenn der Täter es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt und dadurch wenigstens zum Teil selbst leitet.

Fahruntüchtigkeit

Fahruntüchtigkeit meint, dass der Täter aufgrund seiner Gesamtleistungsfähigkeit, insbesondere infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher (psycho-physischer) Leistungsausfälle, nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlich Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ein Kraftfahrer (auch E-Scooter-Fahrer) ist absolut fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1,1 Promille liegt. Ein Radfahrer ist absolut fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 1,6 Promille liegt.

Relative Fahruntüchtigkeit

Ein Fahrzeugführer (auch E-Scooter-Fahrer) ist relativ fahruntüchtig, wenn seine Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt bei mindestens 0,3 Promille liegt und den Grenzwert von 1,1 Promille unterschritten ist. Hinzukommen müssen typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, die die Fahruntüchtigkeit konkret belegen (bspw. Schlangenlinien fahren).

Grob verkehrswidrig

Grob verkehrswidrig handelt, wer objektiv in besonders gefährlicher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt, wobei typische Fahrfehler, wie einfaches zu schnell fahren oder mangelnder Seitenabschnitt nicht bereits grob verkehrswidrig sind.

Rücksichtslos

Rücksichtlos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen (bspw. zwecks schnellen Vorankommens) den Pflichten im Verkehr hinwegsetzt oder völlig gleichgültig hinsichtlich Gefahren handelt.

Konkrete Gefahr und Beinahe – Unfall, § 315c StGB

Unter einer konkreten Gefahr versteht man den Eintritt einer Gefahrenlage, in der die Sicherheit der betreffenden Güter so stark beeinträchtigt ist, dass es weitgehend vom Zufall abhängt, ob der Verletzungsschaden ausbleibt oder eintritt (sog. Beinahe – Unfall).

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