Die Handlung verletzt unterschiedliche Tatbestände.
Beispiel: schlägt dem B mehrmals ins Gesicht, die Nase bricht und die Brille geht kaputt.
Diese liegt dann vor, wenn ein Willensentschluss eine Körperbewegung hervorruft. Ob dadurch der gleiche Tatbestand oder unterschiedliche Tatbestände verwirklicht werden, spielt keine Rolle. Beispiel: A schießt mit einer Waffe in eine Menschenmasse und tötet zehn Personen; Beispiel: A schießt mit einem Gewehr durch eine Fensterscheibe, welche zerspringt und darüber hinaus den B tödlich verletzt.
Diese liegt dann vor, wenn mehrere (!) Handlungen getragen von einem natürlichen einheitlichen (!) Willen begangen werden, wobei ein solch enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen den Handlungen besteht, dass sie bei natürlicher Betrachtung als eine Einheit erscheinen. Beispiel: A schlägt dem B fünfmal hintereinander ins Gesicht.
Diese liegt dann vor, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne durch den Tatbestand des Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft werden. Beispiel: Raub = Drohung + Wegnahme
Hat man das Vorliegen einer Handlungseinheit bejaht, so stellt sich weiter die Frage, welche Form der Tateinheit/Idealkonkurrenz gegeben ist. Man unterscheidet zwischen Ungleichartiger und gleichartiger Idealkonkurrenz. Rechtsfolge: Gemäß § 52 I StGB wird nur auf eine Strafe erkannt. Dabei wird die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht (Absorptionsprinzip, § 52 II S. 1 StGB), wobei diese Strafe nicht niedriger sein darf, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen (Kombinationsprinzip, § 52 II S. 2 StGB).
Die Handlung verletzt denselben Tatbestand mehrmals.
Beispiel: A wirft eine Handgranate und tötet dadurch zwei Menschen.
Die Handlung verletzt unterschiedliche Tatbestände.
Beispiel: schlägt dem B mehrmals ins Gesicht, die Nase bricht und die Brille geht kaputt.
Unechte Konkurrenz bei Tateinheit (Gesetzeseinheit/Gesetzeskonkurrenz)
Die Gesetzeseinheit/Gesetzeskonkurrenz als unechte Konkurrenz ist von der Idealkonkurrenz und der Realkonkurrenz zu unterscheiden, welche als echte Konkurrenzarten bezeichnet werden.
Demnach tritt ein Delikt hinter ein anderes zurück, wenn das Unrechtsgehalt in dem anderen Delikt bereits enthalten ist.
Spezialität liegt dann vor, wenn ein Fall, der die speziellere Norm (lex specialis) erfüllt, auch gleichzeitig die Voraussetzungen der allgemeineren Norm (lex generalis) erfüllt. Eine Qualifikation oder Privilegierung verdrängt den Grundtatbestand; ein zusammengesetztes Delikt verdrängt die Einzeltatbestände.
Beispiel: § 224 StGB zu § 223 StGB; § 249 StGB zu §§ 240, 242 StGB
Subsidiarität liegt dann vor, wenn ein Tatbestand zurücktritt, da es nur für solche Fälle gelten soll, in denen kein anderer Tatbestand greift. Beispiel: § 246 StGB; Vollendung zu Versuch
Konsumtion liegt dann vor, wenn – anders als bei der Spezialität – nicht der speziellere Tatbestand auch den allgemeineren Tatbestand erfüllt, sondern diesen nur regelmäßig oder typischerweise miteinschließt. Beispiel: §§ 303 I, 123 I StGB zu §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 StGB