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Nicht-so-berechtigte Besitzer

Definition

Der Nicht-so-berechtigte Besitzer ist rechtmäßiger Besitzer, der die Grenzen seiner Berechtigung überschreitet. Bsp.: A vermietet an C eine Wohnung. C reißt vorsätzlich die Heizung raus, weil er der Meinung ist, sie nicht zu brauchen. C haftet dem A aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz. Nach der herrschenden Meinung reichen die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (§§ 280, 823 BGB) aus.

Enthalten in:

§§ 989, 990 BGB – Schadensersatzanspruch des Eigentümers

Definitionen

Nicht-so-berechtigte Besitzer

Der Nicht-so-berechtigte Besitzer ist rechtmäßiger Besitzer, der die Grenzen seiner Berechtigung überschreitet. Bsp.: A vermietet an C eine Wohnung. C reißt vorsätzlich die Heizung raus, weil er der Meinung ist, sie nicht zu brauchen. C haftet dem A aus dem Mietvertrag auf Schadensersatz. Nach der herrschenden Meinung reichen die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (§§ 280, 823 BGB) aus.

Nicht-mehr-berechtigte Besitzer

Der Nicht-mehr-berechtigte Besitzer war rechtmäßiger Besitzer. Jedoch fällt diese Besitzberechtigung später weg. Bsp.: W leiht X ausdrücklich zum Schreiben der Hausarbeit ihren MacBook. Nachdem X die Arbeit eingereicht hat, möchte sie den Laptop nicht mehr zurückgeben. Der BGH führt an, dass die Entstehung einer nachträglichen Vindikationslage ausreicht, um die Vorschriften des EBV’s anzuwenden. Nach herrschender Meinung richten sich die Ansprüche des Eigentümers aber nach dem Schuldverhältnis, welches ein Recht zum Besitz begründete.

Sachverschlechterung

Sachverschlechterung ist jede nachteilige Beeinflussung der Sachsubstanz, auch die durch normalen Sachgebrauch bewirkte Abnutzung sowie jede Beeinträchtigung der Funktionalität. Nicht umfasst sind sog. Vorenthaltungsschäden, also beispielsweise eine Minderung des Geldwertes der Sache durch bloßen Zeitablauf.

Sachuntergang

Sachuntergang liegt nicht nur bei körperlicher oder wirtschaftlicher Zerstörung vor. Vielmehr ist auch der Verbrauch sowie der Fall, dass die Sache nach §§ 946 ff. ihre Eigenschaft als selbstständiges Rechtsobjekt verliert (und zwar in direkter Normanwendung, weil es diese Sache dann rechtlich betrachtet, nicht mehr gibt), eine Konstellation des Sachuntergangs.
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