Gutgläubiger Erwerb Vermieterpfandrecht

Definition

Ein gutgläubiger Erwerb eines Vermieterpfandrechts ist nicht möglich, da das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht ist. Der Vermieter ist lediglich mittelbarer Besitzer an dem Mietobjekt (vgl. § 868 BGB), aber gerade nicht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Entsprechend scheitert ein gutgläubiger Erwerb (§§ 1207, 932 ff. BGB) an der Übergabe einer Sache durch den Besitzer.

Enthalten in:

§§ 562 ff., 578 BGB – Vermieterpfandrecht

Definitionen

Vermieterpfandrecht

Der Vermieter von Räumen und Grundstücken hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen (bspw. Möbel) des Mieters, vorausgesetzt dieser ist Eigentümer oder Miteigentümer der Sachen. Das Vermieterpfandrecht ist – wie das Werkunternehmerpfandrecht auch – ein gesetzliches Pfandrecht. Allerdings ist es ein besitzloses Pfandrecht, das Werkunternehmerpfandrecht hingegen ein Besitzpfandrecht.

Einbringen einer Sache, § 562 BGB

Gefordert ist, dass die Sachen dauerhaft eingebracht und gerade nicht nur vorübergehend untergestellt werden und dies willentlich geschieht.

Gutgläubiger Erwerb Vermieterpfandrecht

Ein gutgläubiger Erwerb eines Vermieterpfandrechts ist nicht möglich, da das Vermieterpfandrecht ein besitzloses Pfandrecht ist. Der Vermieter ist lediglich mittelbarer Besitzer an dem Mietobjekt (vgl. § 868 BGB), aber gerade nicht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Entsprechend scheitert ein gutgläubiger Erwerb (§§ 1207, 932 ff. BGB) an der Übergabe einer Sache durch den Besitzer.
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