Spruchreife

Definition

Spruchreife bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.

Enthalten in:

§ 42 I Alt. 2 VwGO – Verpflichtungsklage

Definitionen

Verpflichtungsklage

Mit der Verpflichtungsklage kann der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehren. Sie hat Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Untätigkeitsklage

Entscheidet die Behörde nicht über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts oder über einen Widerspruch, so ist die Klage auch ohne Vorverfahren zulässig (Untätigkeitsklage), vgl. § 75 VwGO.

Begründetheit der Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist, § 113 V S. 1 VwGO. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat.

Spruchreife

Spruchreife bedeutet, dass alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.

Vornahmeurteil, § 113 V S. 2 VwGO

Nur wenn die Sache spruchreif ist, ergeht ein Vornahmeurteil (§ 113 V S. 2 VwGO) und das Gericht kann eine abschließende Entscheidung über das Klagebegehren treffen.

Bescheidungsurteil, § 113 V S. 2 VwGO

Wird der Verwaltung durch das einschlägige materielle Recht ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt und ist im Einzelfall eine „Ermessensreduzierung auf Null“ ausgeschlossen, so fehlt es an der Spruchreife. In solchen Fällen ergeht lediglich ein Bescheidungsurteil nach § 113 V S. 2 VwGO.
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