Leistung erfüllungshalber

Definition

Übergibt der Schuldner dem Gläubiger ein Surrogat, in welchem der Gläubiger Befriedigung suchen soll, so spricht man von einer Leistung erfüllungshalber. Eine solche hat nicht das Erlöschen der Leistungspflicht zur Folge, vielmehr bleibt die Forderung bestehen. Der Gläubiger hat zunächst aus der erfüllungshalber angenommenen Ersatzleistung bestmöglich Befriedigung zu suchen. Bsp.: Käufer zahlt mit Scheck. Erst beim Einlösen des Schecks tritt Erfüllung ein, nicht schon mit Aushändigung des Schecks.

Enthalten in:

§ 362 I BGB – Erfüllung

Definitionen

Wirkung der Erfüllung, § 362 BGB

Nach § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Geprüft wird die Erfüllung als rechtsvernichtende Einwendung im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch erloschen“.

Erfüllung gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen

Beschränkt Geschäftsfähigen fehlt nach hM die Empfangszuständigkeit. Wird ihnen gegenüber geleistet, so tritt die Erfüllungswirkung des § 362 I BGB nicht ein. Empfangszuständig sind entsprechend die gesetzlichen Vertreter. Es muss also entweder ihnen gegenüber die Leistung bewirkt werden oder aber diese erteilen ihre Einwilligung, sodass dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber erfüllt werden kann.

Leistung erfüllungshalber

Übergibt der Schuldner dem Gläubiger ein Surrogat, in welchem der Gläubiger Befriedigung suchen soll, so spricht man von einer Leistung erfüllungshalber. Eine solche hat nicht das Erlöschen der Leistungspflicht zur Folge, vielmehr bleibt die Forderung bestehen. Der Gläubiger hat zunächst aus der erfüllungshalber angenommenen Ersatzleistung bestmöglich Befriedigung zu suchen. Bsp.: Käufer zahlt mit Scheck. Erst beim Einlösen des Schecks tritt Erfüllung ein, nicht schon mit Aushändigung des Schecks.

Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I BGB

Nimmt der Gläubiger – auf Grundlage einer Parteivereinbarung mit dem Schuldner – eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt an, so erlischt das Schuldverhältnis. Es bedarf also einer Parteivereinbarung, die neben das ursprüngliche Schuldverhältnis tritt und einen Leistungsakt, der das eigentliche Bewirken des Leistungssurrogats darstellt.
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