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Nützlich

Definition

Nützlich ist die Verwendung nach § 996 BGB, wenn sie den Sachwert erhöht. Die Werterhöhung wird ermittelt, indem man den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung mit dem hypothetischen Wert vergleicht, den die Sache ohne Verwendungsvornahme hätte.

Enthalten in:

§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen

Definitionen

Verwendungen

Verwendungen sind Aufwendungen und somit freiwillige Vermögensopfer, die der Sache unmittelbar zugutekommen, also ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.

Nützlich

Nützlich ist die Verwendung nach § 996 BGB, wenn sie den Sachwert erhöht. Die Werterhöhung wird ermittelt, indem man den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung mit dem hypothetischen Wert vergleicht, den die Sache ohne Verwendungsvornahme hätte.
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