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Wider besseres Wissen, § 164 StGB

Definition

Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat Kenntnis von der Unwahrheit der geschilderten Tatsachendarstellung haben.

Enthalten in:

§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung

Definitionen

Verdächtigen

Verdächtigen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Verdachts durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen in Wahrheit Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen.

Wider besseres Wissen, § 164 StGB

Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat Kenntnis von der Unwahrheit der geschilderten Tatsachendarstellung haben.
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