Die Staatsstrukturprinzipien als grundlegende Verfassungsregeln, welche die Staatstrukturvorgaben des Bundesrepublik Deutschland bestimmen, sind in Art. 20 GG normiert und bilden in Zusammenhang mit Art. 1 GG das Fundament unserer Verfassung. Sie unterliegen – anderes als die Staatszielbestimmungen – der Ewigkeitsgarantie, vgl. Art. 79 III GG und sind somit unabänderlich. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien stellt unweigerlich einen Verfassungsbruch dar. Unter Staatsstrukturprinzipen ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II S. 2, III GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und das Republikprinzip (Art. 20 I GG) zu verstehen.
Die Staatsstrukturprinzipien als grundlegende Verfassungsregeln, welche die Staatstrukturvorgaben des Bundesrepublik Deutschland bestimmen, sind in Art. 20 GG normiert und bilden in Zusammenhang mit Art. 1 GG das Fundament unserer Verfassung. Sie unterliegen – anderes als die Staatszielbestimmungen – der Ewigkeitsgarantie, vgl. Art. 79 III GG und sind somit unabänderlich. Ein Verstoß gegen diese Prinzipien stellt unweigerlich einen Verfassungsbruch dar. Unter Staatsstrukturprinzipen ist das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG), das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II S. 2, III GG), das Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG), das Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) und das Republikprinzip (Art. 20 I GG) zu verstehen.
Staatszielbestimmungen können sich vereinfacht als Gesetzgebungsaufträge „übersetzen“ lassen. Sie unterscheiden sich von den Staatsstrukturprinzipien dadurch, dass sie nicht der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG unterliegen, d.h. mit verfassungsändernder Mehrheit abänderbar sind. Sie bilden auch nicht das Fundament unserer Verfassung und sind keine (subjektiven) Rechte, welche der Bürger unmittelbar einklagen kann. Es handelt sich vielmehr um Werte von Verfassungsrang, welche dem Staat (neben Gesetzgeber auch Verwaltung) einen zukunftsweisenden Auftrag erteilen und als Auslegungsstütze heranzuziehen sind. Als Beispiel sind Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere) und Art. 23 I GG (Verpflichtung zur Europäischen Integration) zu nennen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Sozialstaat, was mit Art. 20 GG (sowie Art. 28 GG) in der Verfassung verankert ist. Das Sozialstaatsprinzip zielt auf die Herstellung sozialer Sicherheit (bspw. Absicherung des Existenzminimums, Absicherung im Alter) und sozialer Gerechtigkeit ab, soll soziale Gegensätze ausgleichen und ist an den Gesetzgeber adressiert. Es können aus dem Sozialstaatsprinzip keine unmittelbaren Leistungsansprüche des Bürgers gegen den Staat abgeleitet werden. Der Staat muss dem Bürger aber das Existenzminimum absichern.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat, was in vielen Normen verankert, wenn auch nicht ausdrücklich benannt ist. Das Rechtsstaatsprinzip ist ein fundamentales Prinzip der Verfassung und findet in Art. 20 III GG seine zentrale Vorschrift, wonach die Gesetzgebung (Legislative) an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt (Exekutive) und die Rechtsprechung (Judikative) an Gesetz und Recht gebunden sind. Art. 20 III GG ist aber in der Zusammenschau mit Art. 20 II S. 2 GG (Gewaltenteilung), Art. 1 III GG (der Grundrechtsbindung), Art. 19 IV GG (Rechtsweggarantie), Art. 28 I S. 1 GG (Regeln über die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern) sowie uU Art. 3 GG (Rechtsgleichheit), Art. 1 III GG und der Rechtssicherheit (Art. 23 I, 97, 101, 103 II, 103 III GG) zu sehen. Nach Art. 79 III GG ist eine Änderung des Rechtsstaatsprinzips nicht zulässig. Merke, dass Rechtsstaat und Demokratie nicht zwingend Hand in Hand gehen müssen. So gibt es auch eine rechtstaatliche Monarchie.
Das Demokratieprinzip (lat. democratia = dt. Volksherrschaft) aus Art. 20 GG ist ein grundlegendes Verfassungsprinzip und besagt, dass die politische Herrschaftsgewalt vom Volk ausgeht (Volkssouveränität). Das bedeutet, dass eben diese politische Herrschaftsgewalt auf vom Volk beruhende Entscheidung und Legitimation (durch Wahlen) beruhen muss, nicht aber, dass das Volk selbst die Herrschaft ausübt. Es geht vielmehr um eine Legitimation. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass Wahlen periodisch neu erfolgen müssen, da ansonsten für eine Demokratie kein Raum sein kann. Beachte, dass zwar der Bundestag, der Landtag, ein Stadt- oder Gemeinderat direkt vom Volk gewählt werden, aber nicht etwa der Bundeskanzler, der Bundespräsident oder die Bundesminister (repräsentative bzw. indirekte Demokratie), welche dennoch indirekt auf das Volk zurückzuführen sind.
Das Bundesstaatsprinzip ist in Art. 20 I GG verankert. Das heißt, dass der Gesamtstaat aus mehreren Gliedstaaten (Länder) besteht, welche jeweils Staatsqualität besitzen und eigene Staatsgewalt ausüben. Bund und Länder geben sich eine eigene Verfassung. Es existiert gerade kein Einheitsstaat, wie dies bspw. in Polen, Frankreich, Italien der Fall ist.
In Art. 20 I GG wird klargestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Republik (lat. res republica = dt. Staat bzw. wörtlich übersetzt: die öffentliche Sache) ist. Auch in Art. 28 I GG wird von Republik gesprochen. Dabei handelt es sich um unabänderliche Staatstrukturprinzipien (Art. 79 III GG). Eine Republik ist eine Staatsform, die sich am Gemeinwohl und Gemeinwesen orientiert. Höchste Gewalt des Staates und oberste Legitimität ist das Volk, welche ein auf Zeit gewähltes Staatsoberhaupt legitimieren. Die Republik stellt somit den Gegensatz zur Monarchie (Königtum).