Schema
Merke: § 49 VwVfG beschäftigt sich mit dem Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte durch die Behörde. Dabei handelt es sich um einen eigenen Verwaltungsakt! Die Besonderheit besteht insbesondere darin, dass der zugrundeliegende Verwaltungsakt auch nach Bestandskraft widerrufen werden kann.
Die Behörde kann von sich aus tätig werden, wogegen sich der Betroffene durch eine Anfechtungsklage wehren kann. Eine seltenere, aber durchaus mögliche Konstellation ist die, dass die Behörde zum Widerruf eines Verwaltungsakts verpflichtet werden soll (Verpflichtungsklage).
Im Wesentlichen ist auf die Ausführungen von § 48 VwVfG zu verweisen (siehe Skript zu
§ 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes).
I. Rechtsgrundlage / Ermächtigungsgrundlage
§ 49 VwVfG ist die allgemeine Rechtsgrundlage zum Widerruf von Verwaltungsakten. Es ist stets darauf zu achten, ob vorrangiges Sonderrecht einschlägig ist.
§ 49 VwVfG wird über seinen Wortlaut hinaus auch im Wege eines Erst-Recht-Schlusses für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte angewandt, wenn die Voraussetzungen von § 48 VwVfG nicht vorliegen!
II. Formelle Rechtmäßigkeit
Wie bei jedem Verwaltungsakt muss die formelle Rechtmäßigkeit gewahrt sein. Dies meint:
- Zuständigkeit der handelnden Behörde,
- Ordnungsgemäßes Verfahren,
- Form.
Hier ergeben sich keine Besonderheiten.
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Rechtmäßigkeit des zu widerrufenden Verwaltungsakts
Der zu widerrufende Verwaltungsakt muss rechtmäßig sein. Hier liegt grds. der Schwerpunkt der Klausur, da es an dieser Stelle einer kompletten Inzidenzprüfung des aufzuhebenden Verwaltungsakts bedarf.
2. Vertrauensschutz
Bei begünstigenden Verwaltungsakten ist darauf zu achten, dass sie nur unter den besonderen Voraussetzungen von § 49 II – III widerrufen werden dürfen.
Besonderes Spezialwissen ist hierzu nicht erforderlich; wichtig ist der argumentative Umgang mit den Vorschriften.
3. Frist
Nach §§ 49 II 2, III 2 iVm 48 IV VwVfG ist der Widerruf nur binnen eines Jahres „seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme“ zulässig.
Umstritten ist auch hier, ob es sich hier um eine sog. Bearbeitungs- oder Entscheidungsfrist handelt, siehe hierzu auch das Skript zu § 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes.
Das BVerwG geht davon aus, dass es sich um eine Entscheidungsfrist handelt. Grund hierfür ist, dass die Behörde für die Ermittlung aller relevanten Tatsachen nicht durch die Jahresfrist begrenzt sein soll.
(hierzu umfassend Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, § 48 VwVfG Rn. 228 ff.)
IV. Rechtsfolge
Der Behörde steht Ermessen zu.
Quellen:
Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 48 VwVfG Rn. 228 ff.
18.05.2023