Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beliehene Private sind Behörde in diesem Sinne.
Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 VwVfG eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Verwaltungsakt ist das zentrale Handlungsinstrument der Verwaltung, mit dem diese einen konkreten Sachverhalt regelt.
Eine Regelung ist eine auf Rechtsfolgen gerichtete Anordnung.
Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Beliehene Private sind Behörde in diesem Sinne.
Eine Einzelfallregelung ist jede konkret-individuelle Regelung. Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Verwaltungsakt von der Rechtsnorm ab, welche abstrakt-generell ist.
Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt den Verwaltungsakt vom Privatrecht ab und ordnet ihn dem öffentlichen Recht zu. Eine Abgrenzung erfolgt nach der Interessentheorie, der Subordinationstheorie und der modifizierten Subjektstheorie. Nach der heute herrschenden modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm dem öffentlichen Rech zuzuordnen, wenn sie den Staat einseitig berechtigt oder verpflichtet.
Die behördliche Regelung hat Außenwirkung, wenn die Rechtsfolgen eine außerhalb der Verwaltung stehende Person treffen. Dies ist bei den sogenannten Sonderstatusverhältnissen (Beamte, Schüler etc.) problematisch, weil diese in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat stehen. Ob die Maßnahme Außenwirkung hat, hängt davon ab, ob die jeweilige Person in ihrem Grundverhältnis oder Betriebsverhältnis betroffen ist.
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