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Teilweises Vereiteln

Definition

Ein teilweises Vereiteln liegt bereits dann vor, wenn der Täter erreicht, dass der Vortäter entgegen dem wahren Sachverhalt nur wegen eines Vergehens statt eines Verbrechens bestraft wird und somit die Strafe oder Maßnahme milder ausfällt, als dies rechtlich hätte sein dürfen.

Enthalten in:

§ 258 StGB – Strafvereitlung

Definitionen

Teilweises Vereiteln

Ein teilweises Vereiteln liegt bereits dann vor, wenn der Täter erreicht, dass der Vortäter entgegen dem wahren Sachverhalt nur wegen eines Vergehens statt eines Verbrechens bestraft wird und somit die Strafe oder Maßnahme milder ausfällt, als dies rechtlich hätte sein dürfen.

Vollständiges Vereiteln

Ein vollständiges Vereiteln liegt spätestens dann vor, wenn die Strafe endgültig nicht mehr verhängt werden kann, wurde aber bereits auch bei einer Verhinderung auf geraumer Zeit (bereits ab 8 Tagen, allerdings Einzelfallentscheidung) bejaht.

Vollstreckungsvereitlung

Die Vollstreckungsvereitlung setzt voraus, dass eine gegen eine andere Person rechtskräftig (vgl. § 449 StPO) verhängte Strafe oder Maßnahme mindestens teilweise noch nicht vollstreckt ist.
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