AGB

Schema

Merke: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 I BGB. Sie begegnen uns ständig; meist unbemerkt. So bspw. beim Parken eines Autos in der Tiefgarage, beim Signup auf einer Webseite, bei dem Besuch eines Lebensmittelgeschäftes und und und.


Der Prüfungsort der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) setzt immer dort an, wo die in Frage stehende Klausel im Gutachten relevant wird.

Bei der AGB kommt es aus Studierendensicht vor allem darauf an, die Normsystematik zu verstehen und die Normen tatsächlich zu überfliegen und zu nacheinander abzuprüfen.


Hinweis: Man sollte im Gutachten nur die AGB-Prüfung einleiten, wenn nicht schon ein Verbot der Individualabrede, wie zB gem. § 444 BGB (Ausschluss wegen Vorrang der Mängelgewährleistungsrechte) und § 476 BGB (Ausschluss beim Verbrauchsgüterkauf) vorliegt. Hier ist bei Abweichungen zulasten der Verbraucher schon keine AGB-Prüfung notwendig, da die Klauseln schon unanwendbar sind.

 

I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
Zunächst ist zu prüfen, ob die §§ 305 ff. BGB anwendbar sind. Unanwendbarkeit ist vor allem bei diesen Konstellationen zu beachten:


- § 310 I 1, III BGB: Eingeschränkte Anwendbarkeit gegenüber Unternehmern und Im Verhältnis von Unternehmer (§ 14 BGB) zu Verbrauchern (§ 13 BGB)
- § 310 IV BGB: Bestimmte Vertragstypen ausgeschlossen
- § 310 BGB: Überfliegen, ob ein weiterer Ausschlussgrund vorliegt

 

1. Vorliegen von AGB, § 305 I BGB
Der nächste Schritt ist die Feststellung, dass überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Gem. § 305 I BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

 

Nicht entscheidend ist, ob diese Vertragsbedingungen auch tatsächlich als AGB bezeichnet sind. Die Form ist ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist, ob die Vertragsbestimmungen dafür gedacht sind, in inhaltlich unveränderter Form vielfach verwendet zu werden und ob sie dem Vertragspartner durch den Verwender einseitig vorgesetzt werden.

 

2. Vorformulierte Vertragsbedingungen
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen wortwörtlich, wenn sie vor Vertragsschluss formuliert wurden. Dies ist unabhängig vom Speichermedium, eine „Speicherung im Kopf“ reicht aus (MüKoBGB/Fornasier BGB § 305 Rn. 13-16).

 

3. Für eine Vielzahl von Verträgen
Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Dabei ist die Absicht der Verwendung maßgeblich, nicht die tatsächliche mehrfache Verwendung. Grundsätzlich wird mindestens eine dreimalige Verwendungsabsicht gefordert, liegt diese vor so ist das Kriterium schon bei der erstmaligen tatsächlichen Verwendung mit dieser Absicht erfüllt (BGH NJW 2002, 138).

 

Ausnahme für Verbraucher: Eine Ausnahme macht § 310 III Nr. 2 BGB, welche bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern bereits eine einmalige Verwendung reichen lässt!

 

4. Gestellt von Verwender: Keine Individualvereinbarung, § 305 I S. 3 BGB
§ 305 I S. 3 BGB stellt ein weiteres Tatbestandsmerkmal der AGB auf: Sie müssen vom Verwender beim Abschluss des Vertrages gestellt worden sein. Damit wird eine Klausel davon abgegrenzt, lediglich eine Individualvereinbarung zu sein, die nicht unter den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB geprüft werden. Entscheidend ist, dass der Vertragspartner keine Einflussmöglichkeit auf die Vertragsbedingungen hatte, dh eine lediglich einseitige Auferlegung von Bedingungen stattfand (MüKoBGB/Fornasier BGB § 305 Rn. 21).
Ausnahme für Verbraucher: Gem. § 310  III Nr. 1 BGB wird dies für Verbraucherverträge fingiert.

 

II. Einbeziehungskontrolle, § 305 II BGB
Wurde nun festgestellt, dass AGB tatsächlich vorliegen, muss nun noch geprüft werden, ob sie Vertragsbestandteil geworden sind, dh ob sie in den Vertrag einbezogen wurden.

 

1. Im Einzelfall, § 305 II BGB
§ 305 II BGB stellt die Bedingungen auf, unter welchen AGB im Einzelfall Vertragsbestandteil werden:

 

a. Nr. 1 Ausdrücklicher und ortsbezogener Hinweis oder deutlich sichtbarer Aushang,
Beispiel: Aushang am Eingang eines Supermarktes
Denn die individuelle Mitteilung an jeden Nutzer wäre an diesem Ort für diese Geschäfte nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich.

 

b. Nr. 2 Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss
Es ist am Einzelfall zu bestimmen, was die Grenze des Zumutbaren ist, wieviel dem Verwender der AGB also zuzumuten ist, um dem Vertragspartner Kenntnis von den AGB zu vermitteln.
Man kann grundsätzlich sagen, dass bei unter Anwesenden geschlossenen Verträgen der deutliche Aushang bzw. das Ausliegen genügt. Mehr ist dahingegen zu verlangen bei unter Abwesenden geschlossenen Verträgen: Dabei ist grds. die Übermittlung der AGB notwendig.

 

c. § 305 II a.E.: Kumulativ erforderlich ist das Einverständnis des Vertragspartners
Dieses muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Umständen ergeben, wie beispielsweise aus dem Vertragsschluss selbst im Supermarkt, an dem AGB aushängen (MüKoBGB/Fornasier BGB § 305 Rn. 97).

 

2. Durch Rahmenvereinbarung, § 305 III BGB
Auch ist gem. § 305 III BGB eine Vereinbarung, wonach die AGB für einen bestimmten Vertragsschluss immer gelten selten, möglich.

 

Beispiel:
Vereinbarung mit einer Bank, dass bei zukünftigen Bankgeschäften die Bankbedingungen gelten.

 

3. Besondere Konstellationen der Einbeziehung, § 305a BGB

 

4. Vorrangige Individualabrede, § 305b BGB
Sofern eine widersprüchliche Individualabrede und AGB-Klausel vorliegen, bestimmt § 305b BGB, dass die Individualabrede gilt.

 

5. Keine überraschende Klausel, § 305c BGB
Wenn eine Klausel für den Vertragspartner nicht zu erwarten ist, oder in keinem Zusammenhang mit dem Vertrag steht, wird sie nicht schon in den Vertrag miteinbezogen. Notwendig ist ein Überrumpelungseffekt.

 

Davon sind beispielsweise über den Vertrag hinausgehende Verpflichtungen, so etwa „der Bezug von Kaffee nach Kauf einer Kaffeemaschine“, umfasst (MüKoBGB/Fornasier BGB § 305c Rn. 13).

§ 305c II BGB bestimmt an dieser Stelle, dass Zweifel zulasten des Empfängers gehen.

 

Hinweis: Es müsste wirklich überragend deutlich erkennbar sein, dass eine Klausel in einem Fall überraschend i.S.d. § 305 c BGB ist, damit sie angenommen werden kann.

 

6. Rechtsfolge der Nichteinbeziehung, § 306 BGB
Gem. § 306 BGB bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und die gesetzlichen Vorschriften gelten, außer eine unzumutbare Härte führt nach Absatz 3 zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags.

 

III. Inhaltskontrolle, § 305 II BGB
Liegen nun AGB’s vor, welche auch Einzug in den Vertrag gefunden haben, sehen die §§ 307 ff. BGB folgend ein Regelungsregime vor, das die zulässigen Inhalte der Vertragsbestimmungen regelt.

 

1. Eröffnung der Inhaltskontrolle
§ 307 III BGB bestimmt, dass § 307 I, II, 308, 309 BGB nur auf Klauseln, die von dispositiven Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, Anwendung finden. Das heißt, wenn in AGB’s     gesetzliche Vorschriften lediglich wiederholt werden, wird der Inhalt nicht kontrolliert. Auch wird nicht der Inhalt der Hauptleistungspflichten, sondern nur deren vertragliche Ausgestaltung überprüft.

 

Beispiel:
Kaufpreis und Kaufsache können mangels gesetzlicher Regelung nicht kontrolliert werden, dahingegen Abweichungen von gesetzlichen Lieferzeitpunkten, Verjährungsbestimmungen und Lieferort.
§ 310 I S. 1 BGB schließt §§ 309, 308 BGB zudem gegenüber Unternehmern aus.

 

2. Inhaltskontrolle
 

...

 


Quellen:
MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 13, 21, 97.
BGH NJW 2002, 138.
MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305c Rn. 13.
BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15.
BGH, Urteil vom 10.10.1996 – VII ZR 224/95.

 


29.05.2023

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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