Normative Kombinationslehre (BGH)

Definition

Der BGH rückte nach und nach von der früher vertretenen subjektiven Theorie ab, wonach Täter derjenige ist, der mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will (animus auctoris) und Teilnehmer derjenige, der mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde Tat veranlassen oder fördern möchte. Der heutige Ansatz des BGH‘s ist eine Mischung aus objektiven Kriterien der Tatherrschaftslehre und der subjektiven Theorie, wobei eine wertende Betrachtung anzustrengen ist. Kriterien, um die Mittäterschaft von sonstiger Beteiligung abgrenzen zu können, sind demnach: Der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der subjektive Wille zur Tatherrschaft.

Enthalten in:

§ 25 II StGB – Mittäterschaft (getrennte Prüfung)

Definitionen

Gemeinsamer Tatplan

Zwei oder mehrere Personen verabreden sich ernsthaft, eine bestimmte Tat gemeinsam zu begehen. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Die Zustimmung kann auch noch im Moment der Tatbestandsverwirklichung erfolgen

Gemeinsame (arbeitsteilige) Tatbegehung

Nach § 25 II StGB wird dann „jeder als Täter bestraft, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen“. Eine gemeinsame (arbeitsteilige) Tatbegehung setzt einen eigenen Tatbeitrag des Beteiligten voraus und eine Einstufung des Beteiligten als Mittäter.

Tatherrschaftslehre (herrschende Literaturansicht)

Nach der Tatherrschaftslehre ist Täter derjenige, der die Tat beherrscht, das Tatgeschehen „in Händen hält“, über „Ob“ und „Wie“ der Tat maßgeblich entscheidet und somit „Zentralgestalt des Geschehens“ der Tatbestandsverwirklichung ist. Dabei kann der Tatbeitrag im Stadium der Planung und/oder im Rahmen der Ausführung stattfinden. Teilnehmer ist entsprechend derjenige, der lediglich Randfigur des Geschehens ist und dessen Mitwirkung sich in dem Hervorrufen des Tatentschlusses (Anstifter) oder dem Hilfeleisten (Beihilfe) erschöpft.

Normative Kombinationslehre (BGH)

Der BGH rückte nach und nach von der früher vertretenen subjektiven Theorie ab, wonach Täter derjenige ist, der mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will (animus auctoris) und Teilnehmer derjenige, der mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde Tat veranlassen oder fördern möchte. Der heutige Ansatz des BGH‘s ist eine Mischung aus objektiven Kriterien der Tatherrschaftslehre und der subjektiven Theorie, wobei eine wertende Betrachtung anzustrengen ist. Kriterien, um die Mittäterschaft von sonstiger Beteiligung abgrenzen zu können, sind demnach: Der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die objektive Tatherrschaft und der subjektive Wille zur Tatherrschaft.

Mittäterexzess

Es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Tatbegehung bis ins kleinste Detail abgesprochen wird. Auch ist es höchst unwahrscheinlich, dass der konkrete Plan eins zu eins so umgesetzt wird, da immer Abweichungen möglich sind. Beachte, dass lediglich wesentliche Abweichungen eine Zurechnung über § 25 II StGB verhindern. Wesentlich ist eine Abweichung beispielsweise, wenn ein Mittäter während eines geplanten Diebstahls ohne das Wissen der anderen plötzlich ein Messer zückt und den bellenden Hund tötet.
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