Schema
Merke: § 862 BGB und § 861 BGB sind possessorische Besitzschutzansprüche für bewegliche und unbewegliche Sachen. Possessorische Ansprüche leiten sich aus dem Entzug des Besitzes ab und stützen sich gerade nicht (!) auf eine Berechtigung zum Besitz. Der Besitz als solcher soll geschützt werden. Anders als § 861 BGB gewährt § 862 BGB ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Davon zu unterscheiden sind petitorische Ansprüche (z.B. § 1007 BGB), welche sich aus dem Recht zum Besitz ableiten.
I. Tatbestand
1. Anspruchsteller ist früherer Besitzer
§ 862 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller unmittelbarer Besitzer einer Sache war.
Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) reicht nach § 869 BGB aber auch aus (Herrler, § 869 Rn. 1).
Ein Besitzdiener – der die tatsächliche Gewalt nach § 855 BGB für den Besitzer ausübt (vgl. § 860 BGB) – kann kein Anspruchsteller sein. Beachte auch § 857 BGB.
Beachte, dass es nicht auf ein Recht zum Besitz ankommt.
Die Sache kann beweglich oder unbeweglich (Grundstücke) sein.
2. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
Eine Besitzstörung ist jede Beeinträchtigung der Besitzausübung, die keine Besitzentziehung ist.
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht), § 858 I BGB.
a. Eigenmacht
Die Besitzstörung ist eigenmächtig, wenn sie ohne oder gegen den Willen des Besitzers erfolgt.
b. Kein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen
Liegen Rechtfertigungsgründe vor, so ist die Widerrechtlichkeit der Besitzstörung zu verneinen.
3. Anspruchsgegner ist Störer
Der Störer ist der Verursacher der verbotenen Eigenmacht.
Unterschieden wird zwischen (unmittelbaren und mittelbaren) Handlungsstörer und Zustandsstörer (vgl. Herrler in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 862 Rn. 8).
Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Störung selbst verursacht hat.
Bsp.: Der Familienbesuch, der den Pkw unbefugt auf den gegenüberliegenden Privatparkplatz der Nachbarn parkt.
Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, ...
Quellen:
Herrler in: Palandt, 80. Auflage 2021, § 869 Rn. 1; § 862 Rn. 8.
Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, BGB § 858 Rn. 7.
29.05.2023