Abstrakte Gefahr (Polizeirecht)

Definition

Eine abstrakte Gefahr ist eine Sachlage, die typischerweise bei ihrer ungestörten Weiterentwicklung zu einer konkreten Gefahr führt. Sie wird iRd sog. Gefahrenabwehrverordnungen wichtig (für Berlin vgl. § 55 ff. ASOG).

Enthalten in:

Gefahren - und Störerbegriffe

Definitionen

Konkrete Gefahr (Polizeirecht)

Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die nach hinreichender Wahrscheinlichkeit bei ungehindertem Fortgang zu einem Schaden an polizeilichen Schutzgütern führt. Sie ist idR Voraussetzung für die polizeiliche Generalklausel und Standardmaßnahmen (für Berlin vgl. §§ 17 ff. ASOG).

Abstrakte Gefahr (Polizeirecht)

Eine abstrakte Gefahr ist eine Sachlage, die typischerweise bei ihrer ungestörten Weiterentwicklung zu einer konkreten Gefahr führt. Sie wird iRd sog. Gefahrenabwehrverordnungen wichtig (für Berlin vgl. § 55 ff. ASOG).

Öffentliche Sicherheit

Die öffentliche Sicherheit beschreibt die Gesamtheit der geschriebenen Rechtsordnung, der Individualrechtsgüter sowie den Schutz des Staates, seiner Einrichtungen und Veranstaltungen.

Öffentliche Ordnung

Die öffentliche Ordnung beschreibt jene Gesamtheit an ungeschriebenen Verhaltensweisen, die für ein geordnetes Zusammenleben in einer Gesellschaft unabdingbar sind.

Gefahrenverdacht

In Fällen des Gefahrenverdachts liegt ex post keine Gefahr vor. Ex ante sind allerdings objektive Anhaltspunkte zur Bejahung einer solchen gegeben. Der Amtswalter selbst ist sich nicht (ganz) sicher, ob eine Gefahr vorliegt.
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