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§ 1369 BGB – Verfügung über Haushaltsgegenstände

Schema

Merke: Neben § 1365 BGB stellt auch § 1369 BGB eine Vermögensverwaltungsbeschränkung (§ 1364 BGB) dar. Das Verpflichtungsgeschäft (§ 1369 I Hs. 2 BGB) und das Verfügungsgeschäft (§ 1369 I Hs. 1 BGB) eines Ehegatten über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts, sind dem Wortlaut nach ohne Einwilligung des anderen Ehegatten unwirksam und zustimmungsbedürftig. Zweck der Norm ist zum einen, dass der Zugewinnausgleich nicht umgangen werden kann. Weiterhin soll aber auch die wirtschaftliche Grundlage des Familienlebens gesichert werden.


I. Voraussetzungen
1. Wirksame Ehe, §§ 1303 ff. BGB
2. Güterstand der Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB
3. Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstände
Haushaltsgegenstände (früher: Hausrat) sind alle beweglichen Gegenstände des ehelichen Haushalts, die dem gemeinschaftlichen Leben, also der gemeinsamen Wohnung, der Hauswirtschaft und des Zusammenlebens der Ehegatten im privaten Bereich dienen und zu Haushaltsgegenstände bestimmt sind. 


Durch das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens wird klar, dass ein Gegenstand als Haushaltsgegenstand gewidmet werden muss, was in der Regel durch das gemeinsame Nutzen erfolgt, aber nicht notwendige Voraussetzung für diese ist

 

Beispiel:
A kauft sich ein teures E-Bike, mit dem ihr Ehemann aber auch hin und wieder fahren darf.

Klassische Haushaltsgegenstände sind Möbel, Herd, Fernseher. Aber auch ein Wohnmobil, das Auto oder eine Jacht kann ein Haushaltsgegenstand sein. Darüber hinaus können für die Kapitalanlage bestimmten Gegenstände zu den Haushaltsgegenständen zählen. Gleiches gilt für ein einem Ehegatten zustehendes Anwartschaftsrecht.

Zu weiteren Beispielen auch Szalai/BeckOGK, § 1369 BGB Rn. 16f.


Anders als bei § 1365 BGB ist es nicht entscheidend, dass der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um einen Haushaltsgegenstand handelt.

 

II. Rechtsfolge
Folgt man streng dem Wortlaut des § 1369 I BGB, so ergibt sich, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft zustimmungsbedürftig sind. Zur Erinnerung: In § 1365 BGB reicht es aus, dass eine Zustimmung zum Verpflichtungsgeschäft vorliegt (BGH, V ZB 1/88).

 

Nach der hM soll iRd § 1369 BGB – entgegen dem Wortlaut – allerdings eine Zustimmung alleine zum Verpflichtungsgeschäft bereits ausreichen.

Fehlt die (vorherige) Zustimmung, so führt dies zur schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Durch eine Genehmigung des anderen Ehegatten (§ 1369 III iVm § 1366 I BGB) wird das Rechtsgeschäft nachträglich wirksam. Wird eine solche Genehmigung aber verweigert, so ist der Vertrag unwirksam, § 1369 III iVm § 1366 III BGB).


Ein Hintertürchen gibt es allerdings noch: Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben, § 1369 II BGB.

 


Quellen:
Szalai/BeckOGK, 01.02.2023, § 1369 BGB Rn. 16f.
BGH, V ZB 1/88.

 


29.05.2023
 

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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