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Rechtsschutzbedürfnis iRd Allgemeinen Leistungsklage

Definition

Der Kläger muss gegebenenfalls vorab einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben.  Im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses. Ein solches liegt vor, wenn, ohne den vorbeugenden Rechtsschutz ein unumkehrbarer Schaden zu entstehen droht.

Enthalten in:

Allgemeine Leistungsklage

Definitionen

Allgemeine Leistungsklage

Mit der allgemeinen Leistungsklage kann der Kläger Leistungen der Verwaltung begehren, die nicht in einem Verwaltungsakt bestehen. Darüber hinaus kann er das Unterlassen von Verwaltungshandeln begehren.

Statthafte Klageart iRd Allgemeinen Leistungsklage

Die statthafte Klageart richtet sich gemäß § 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Die allgemeine Leistungsklage wird in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber als existent vorausgesetzt (vgl. §§ 43 II, 111 VwGO). Sie ist statthaft, wenn der Kläger ein Verhalten der Verwaltung begehrt, das nicht in einem Verwaltungsakt besteht (z.B. Geldzahlung). Darüber hinaus kann der Kläger ein Unterlassen der Verwaltung begehren.

Klagebefugnis iRd Allgemeinen Leistungsklage

Der Kläger muss analog § 42 Abs. 2 VwGO eine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Dies ist der Fall, wenn er einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder die Unterlassung hat. 

Rechtsschutzbedürfnis iRd Allgemeinen Leistungsklage

Der Kläger muss gegebenenfalls vorab einen Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt haben.  Im Falle einer vorbeugenden Unterlassungsklage bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses. Ein solches liegt vor, wenn, ohne den vorbeugenden Rechtsschutz ein unumkehrbarer Schaden zu entstehen droht.

Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Verhalten oder Unterlassen der Behörde hat. 

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