Beschädigen

Definition

Eine Sache gilt als beschädigt, wenn auf sie körperliche in einer Art und Weise eingewirkt wird, dass ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

Enthalten in:

§ 303 StGB – Sachbeschädigung

Definitionen

Körperlichkeit eines Gegenstandes

Körperlich in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Gegenstand in abgrenzbarer, individualisierbarer Weise existiert.

Substanzverletzungen

Substanzverletzungen sind Eingriffe in die stoffliche Unversehrtheit einer Sache.

Unerhebliche Substanzverletzung

Unerheblich ist eine solche Substanzverletzung nur dann, wenn der Funktionswert nur geringfügig beeinträchtigt wird.

Beschädigen

Eine Sache gilt als beschädigt, wenn auf sie körperliche in einer Art und Weise eingewirkt wird, dass ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung).

Zerstören

Eine Sache ist zerstört, wenn auf sie körperlich in einer Art und Weise eingewirkt wird, dass sie vernichtet oder derart beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache

Das Erscheinungsbild einer Sache wird dann verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche als Folge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen vom ursprünglichen abweichenden Zustand versetzt wird.

Nicht nur vorübergehende Veränderung eines Erscheinungsbildes

Nicht nur vorübergehend ist die Veränderung eines Erscheinungsbildes dann, wenn die Beeinträchtigung nicht binnen kurzer Zeit von selbst vergeht oder sich nur mit Aufwand entfernen lässt.

Unbefugt

Das Erscheinungsbild einer Sache verändert unbefugt derjenige, der ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten handelt.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.