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Geltungserhaltende Reduktion

Definition

Unter einer geltungserhaltenden Reduktion versteht man eine Reduzierung einer teilunwirksamen Klausel, auf den gerade noch wirksamen Teil. Diese Reduktion ist im AGB-Recht verboten. Dies macht Sinn, da der Verwender ansonsten jegliche AGB unangemessen ausgestalten könnte und vor Gericht nur befürchten müsste, dass dieses „den noch zulässigen Teil der jeweiligen Klausel unberührt lassen bzw. stehen lassen wird“. Das Stellen von AGB’s wäre für den Verwender dann absolut risikolos.

Enthalten in:

AGB

Definitionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Fällen anwendbare vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 I BGB. Sie begegnen uns ständig; meist unbemerkt. So bspw. beim Parken eines Autos in der Tiefgarage, beim Signup auf einer Webseite, bei dem Besuch eines Lebensmittelgeschäftes und und und.

Vorformulierte Vertragsbedingungen

Vorformuliert sind Vertragsbedingungen wortwörtlich, wenn sie vor Vertragsschluss formuliert wurden. Dies ist unabhängig vom Speichermedium, eine „Speicherung im Kopf“ reicht aus.

Vielzahl

Die Vertragsbedingungen müssen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein. Dabei ist die Absicht der Verwendung maßgeblich, nicht die tatsächliche mehrfache Verwendung. Grundsätzlich wird mindestens eine dreimalige Verwendungsabsicht gefordert, liegt diese vor so ist das Kriterium schon bei der erstmaligen tatsächlichen Verwendung mit dieser Absicht erfüllt.

Geltungserhaltende Reduktion

Unter einer geltungserhaltenden Reduktion versteht man eine Reduzierung einer teilunwirksamen Klausel, auf den gerade noch wirksamen Teil. Diese Reduktion ist im AGB-Recht verboten. Dies macht Sinn, da der Verwender ansonsten jegliche AGB unangemessen ausgestalten könnte und vor Gericht nur befürchten müsste, dass dieses „den noch zulässigen Teil der jeweiligen Klausel unberührt lassen bzw. stehen lassen wird“. Das Stellen von AGB’s wäre für den Verwender dann absolut risikolos.

Blue-Pencil-Test

Ausnahmsweise ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel der AGB nicht, wenn die Klausel teilbar ist und sinnvoll weggestrichen werden kann, die restlichen Klauseln daneben weiter sinnvoll bestehen können (blue-pencil-test).
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