Vormerkung

Definition

Die Vormerkung ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel sui generis, zur Sicherung eines Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung. Konkreter: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts, vgl. § 883 BGB. Die Vormerkung „prophezeit“; sie kündigt eine Verfügung an. Durch sie wird ein obligatorischer Anspruch auf Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts dinglich abgesichert, sodass spätere Verfügungen den Anspruch nicht beeinträchtigen können“, da sie dem Inhaber der Vormerkung gegenüber unwirksam sind. Die Vormerkung ist vom Widerspruch zu unterscheiden, welcher gegen den Grundbuchtatbestand „protestiert“.

Enthalten in:

§ 883 BGB – Ersterwerb einer Vormerkung

Definitionen

Vormerkung

Die Vormerkung ist ein streng akzessorisches Sicherungsmittel sui generis, zur Sicherung eines Anspruchs auf eine dingliche Rechtsänderung. Konkreter: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Rangs eines solchen Rechts, vgl. § 883 BGB. Die Vormerkung „prophezeit“; sie kündigt eine Verfügung an. Durch sie wird ein obligatorischer Anspruch auf Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts dinglich abgesichert, sodass spätere Verfügungen den Anspruch nicht beeinträchtigen können“, da sie dem Inhaber der Vormerkung gegenüber unwirksam sind. Die Vormerkung ist vom Widerspruch zu unterscheiden, welcher gegen den Grundbuchtatbestand „protestiert“.
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