Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder danach am (mutmaßlichen) Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe wahrgenommen oder gestellt wird.
Eine Tat ist eine Straftat, die zum Erlass eines Haftbefehls (§ 112 StPO) oder Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) berechtigen würde.
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder danach am (mutmaßlichen) Tatort oder in dessen unmittelbaren Nähe wahrgenommen oder gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt wird, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte (z.B. Tatspuren) aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.
Der Betroffene verhält sich fluchtverdächtig, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden darf, dass er sich einer strafrechtlichen Verantwortung durch eine Flucht entziehen wird, wenn er nicht alsbald festgenommen wird.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 103 I GG genannt. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich dem Gericht gegenüber erklären und zu den erhobenen Vorwürfen Stellung beziehen zu dürfen. So ist es ihm bspw. gestattet Beweisanträge zu stellen.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz, welcher für die Hauptverhandlung gilt, besagt, dass das sachnächste Beweismittel Vorrang hat, § 250 StPO (materielle Unmittelbarkeit). Insofern gilt ein Personalbeweis vor einem Sachbeweis, also bspw. die Vernehmung eines Zeugen vor dem Augenscheinsbeweis oder dem Urkundenbeweis (BGHSt 15, 253).
Die materielle Unmittelbarkeit ist von der formellen Unmittelbarkeit zu unterscheiden. Danach hat eine Beweiswahrnehmung nur durch das Gericht selbst zu erfolgen.