Schema
Hinweis: Die Beleidigung nach § 185 StGB ist im Zweipersonenverhältnis (Täter – Ehrträger) sowie im Dreipersonenverhältnis (Täter – Ehrträger – Adressat) möglich. § 185 StGB kommt sowohl bei Werturteilen als aber auch bei (unwahren) Tatsachen in Betracht.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taugliches Tatobjekt
Tatobjekt ist der „Ehrträger“. Hierzu zählt der einzelne lebende Mensch, unabhängig von dessen Alter oder Reife.
Merke: Tote sind nicht beleidigungsfähig. Sie werden allein über § 189 StGB geschützt (kein Prüfungsstoff in Berlin-Brandenburg).
Der einzelne Mensch kann auch unter einer umgrenzten Sammelbezeichnung/Kollektivbezeichnung adressiert sein. Damit ist gemeint, dass mehrere beleidigt werden, wobei sich die Beleidigung an alle in dieser Sammelbezeichnung richtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich der Einzelne noch darin wiederfindet.
Bsp: Möglich ist eine Beleidigung der „Familie S.“; nicht ausreichend ist hingegen eine zu weite Generalisierung, wie z.B. „alle Studenten“.
P: Juristische Personen oder Personenmehrheiten
Achtung: Dies ist nicht zu verwechseln mit der Sammelbezeichnung, s.o.
Hier geht es darum, dass die Gesamtheit als solche beleidigt wird, nicht die einzelne dahinterstehende Person, wie bei der Sammelbezeichnung. Problematisch ist jedoch, ob Kollektive als solche beleidigungsfähig sind.
eA: Nein, sie sind nicht beleidigungsfähig.
Schutzzweck der §§ 185 ff. StGB ist die persönliche Ehre, welche Personenmehrheiten und juristische Personen nicht besitzen.
Meinung 2 / hM: Ja
Auch Gemeinschaften wird ein sozialer Geltungswert zugesprochen, welcher somit auch verletzt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesamtheit klar abgrenzbar von anderen Gesamtheiten ist, eine anerkannte soziale Funktion hat und einen einheitlichen Willen bilden kann.
b. Beleidigung
Eine Beleidigung ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung einer anderen Person auf verbaler oder non-verbaler Art und Weise (Schönke/Schröder, § 185 Rn. 1).
P: Beleidigungsfreie Intimsphäre
Es existiert ein Bereich besonderer vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen, wozu insbesondere der engste Familienkreis gehört. Verwandte oder Freunde werden mithin dahingehend privilegiert, dass sie untereinander ungestört frei vertraulich kommunizieren können und diese Kommunikation dem Schutz der Ehre vorgeht (BVerfG, Beschluss v. 29.6.2009, 2 BvR 2279/07; MüKoBGB, BGB Anh. § 12 Rn. 130).
aa. Var. 1 – Einfache Beleidigung
bb. Var. 2 – Beleidigung mittels einer Tätlichkeit (Qualifikation)
Unter einer Tätlichkeit versteht ...
Quellen:
Schönke/Schröder, StGB vor § 185 Rn. 2, 5 ff.
Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 185 Rn. 1, 18.
BVerfG, Beschluss v. 29.6.2009, 2 BvR 2279/07.
MüKoBGB, BGB Anh. § 12 Rn. 130.
JA 2006, 860 – Die Tatbestände der Beleidigungsdelikte.
19.05.2023