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Schwägerschaft

Definition

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert, vgl. § 1590 I S. 1 BGB. So besteht bspw. eine Schwägerschaft zwischen dem Ehemann und dem Bruder bzw. der Schwester und den Eltern seiner Ehefrau. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist, § 1590 II BGB.

Enthalten in:

Grundbegriffe Familienrecht

Definitionen

Familie

Nach allgemeinem Verständnis versteht man unter dem Begriff der Familie das umfassende Beziehungsverhältnis zwischen Eltern und ihren Kindern. Nicht entscheidend ist, ob die Eltern eine Ehe oder (Lebens-)Partnerschaft führen. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob es sich um eigene Kinder, um Adoptiv-, Pflege-, oder Stiefkinder handelt, ob diese minderjährig oder volljährig sind und ob sie aus mehreren oder nur einer Ehe/Partnerschaft entsprungen sind. Auch die Verwandtschaft und die in Schwägerschaft verbundenen Personen fallen unter den Begriff der Familie, was aus dem 4. Buch des BGB hervorgeht.

Verwandtschaft

Personen, deren eine von der anderen Person abstammt, sind in gerade Linie verwandt (Großeltern – Kinder – Enkel), vgl. § 1589 I S. 1 BGB. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (Bruder, Schwester und somit logischerweise auch Onkel/Tanten), vgl. § 1589 I S. 2 BGB.

Grad der Verwandtschaft

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der vermittelnden Geburten, § 1589 I S. 3 BGB. Dabei wird diejenige Person, die die Verwandtschaft begründet, nicht mitgerechnet.

Schwägerschaft

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert, vgl. § 1590 I S. 1 BGB. So besteht bspw. eine Schwägerschaft zwischen dem Ehemann und dem Bruder bzw. der Schwester und den Eltern seiner Ehefrau. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist, § 1590 II BGB.

Mutterschaft

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat, § 1591 BGB.

Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, (1.) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder (2.) der die Vaterschaft anerkannt hat oder (3.) Dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist, vgl. Wortlaut § 1592 BGB.
 

Vormundschaft

Ein Minderjähriger, der nicht unter der elterlichen Sorge steht oder dessen Eltern keine Berechtigung haben die Person betreffend oder dessen Vermögen betreffende Angelegenheiten zur Vertretung zu erledigen, erhält einen Vormund (gesetzliche Fürsorge in Form der Personen- und Vermögenssorge), §§ 1773 ff BGB.

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