Vater eines Kindes ist der Mann, (1.) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder (2.) der die Vaterschaft anerkannt hat oder (3.) Dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 I des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist, vgl. Wortlaut § 1592 BGB.
Ein Minderjähriger, der nicht unter der elterlichen Sorge steht oder dessen Eltern keine Berechtigung haben die Person betreffend oder dessen Vermögen betreffende Angelegenheiten zur Vertretung zu erledigen, erhält einen Vormund (gesetzliche Fürsorge in Form der Personen- und Vermögenssorge), §§ 1773 ff BGB.