Dauerhafte (peremptorische) Einreden schließen als Form der rechtshemmenden Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Dauer aus, bspw. § 214 I BGB (Verjährung).
Rechtshindernde Einwendungen verhindern die Entstehung eines Anspruchs. Liegt eine rechthindernde Einwendung vor, gab es diesen Anspruch also nie, da beispielsweise ein Vertrag wegen eines Unwirksamkeitsgrundes von Anfang an als nichtig galt und nie wirksam wurde. Sie sind von Amts wegen zu berücksichtigen, die Partei muss sich also nicht darauf berufen.
Rechtshindernde Einwendungen sind oft erkennbar am Wortlaut „ist […] unwirksam“ oder „ist […] nichtig“ und sind im Rahmen des Prüfungspunktes „Anspruch entstanden“ zu prüfen. Hierunter zählen insbesondere: § 105 I; §§ 108 I, 111; § 125 S. 1; § 134; § 138 II; § 138 I BGB.
Rechtsvernichtende Einwendungen bringen einen bereits entstandenen Anspruch nachträglich zum Erlöschen. Der Anspruch ist entstanden und hat zumindest für eine juristische Sekunde existiert, er wird aber nachträglich vernichtet.
Rechtsvernichtende Einwendungen sind oft am Wortlaut „ist […] ausgeschlossen“ oder am Verb „erloschen“ erkennbar und unter dem Prüfungspunkt „Anspruch untergegangen“ zu prüfen.
Beachte, dass sie – wie rechtshindernde Einwendungen ebenfalls – von Amts wegen zu prüfen sind. Dennoch sind Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt, § 346 I BGB) dem anderen Teil gegenüber zu erklären. Klassische rechtsvernichtende Einwendungen sind: § 362 I; § 364,
§ 378; § 389; § 142; § 346 I; § 355 I 1; §§ 275 I, 326 I BGB.
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden) sind bereits rein denklogisch, erst nach den rechtsvernichtenden Einwendungen zu prüfen. Ist nämlich ein Anspruch erloschen, stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit überhaupt nicht mehr. Rechtshemmende Einwendungen führen dazu, dass ein Anspruch zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist.
Rechtshemmende Einwendungen erkennt man oft am Wortlaut „kann […] verhindern“.
Die jeweilige Partei muss sich darauf berufen, sie werden gerade nicht von Amts wegen geprüft, wie dies bei rechtshindernden bzw. rechtsvernichtenden Einwendungen der Fall ist. Klassische rechtshemmende Einwendungen sind: § 214 I; § 275 II, III; § 438 IV BGB.
Dauerhafte (peremptorische) Einreden schließen als Form der rechtshemmenden Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Dauer aus, bspw. § 214 I BGB (Verjährung).
Aufschiebende (dilatorische) Einreden schieben als Form der rechtshemmenden Einwendung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs lediglich auf, bspw. § 273 I BGB (Zurückbehaltungsrecht).
Eine Forderung ist dann fällig, wenn eine Leistung verlangt werden kann und der Gegenüber seiner Leistungspflicht nachkommen muss, um nicht in Verzug zu geraten, vgl. § 271 I BGB.
Von der Fälligkeit ist die Erfüllbarkeit zu unterscheiden. Diese bezeichnet den Zeitpunkt, ab welchem der Schuldner leisten darf, er durch Nichtleistung in diesem Zeitraum also noch nicht in Verzug kommt.