Wird ausnahmsweise keine Briefhypothek vereinbart, dann müssen sich die Parteien über den Ausschluss der Brieferteilung gemäß § 1116 II BGB einig sein und dieser Ausschluss muss in das Grundbuch eingetragen werden (Buchhypothek).
Einräumung (!) einer Hypothek durch einen Berechtigten oder einen Nichtberechtigten.
Übertragung (!) einer bestehenden oder nicht bestehenden oder nicht dem Veräußerer zustehenden Hypothek mittels Abtretung der zu sichernden Forderung, §§ 398, 1154, 1153 BGB.
Nach §§ 1138, 892 BGB kann die Nichtberechtigung bezüglich der Forderung (im Rahmen des Zweiterwerbs einer Hypothek) überwunden werden. Es handelt sich hier nicht um einen gutgläubigen Forderungserwerb! Vielmehr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 892 BGB die Forderung für einen Moment fingiert, sodass die Hypothek auf den Zweiterwerber übergehen kann, sog. forderungsentkleidete Hypothek.