Hypothek

Definition

Die Hypothek stellt ein dingliches, akzessorisches Verwertungsrecht / Sicherungsinstrument dar und belastet (zur Sicherung einer Forderung) ein im Eigentum des Hypothekenschuldners stehendes Grundstück.

Enthalten in:

§§ 1113 ff. BGB – Ersterwerb Hypothek

Definitionen

Hypothek

Die Hypothek stellt ein dingliches, akzessorisches Verwertungsrecht / Sicherungsinstrument dar und belastet (zur Sicherung einer Forderung) ein im Eigentum des Hypothekenschuldners stehendes Grundstück.

Grundpfandrecht

Ein Grundpfandrecht (bspw. Hypothek, Grundschuld) zeichnet sich dadurch aus, dass es als beschränkt dingliches Recht, das Eigentum an Grundstücken belastet.

Briefhypothek

Gemäß § 1116 I BGB wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt (Briefhypothek), welcher dem Gläubiger von dem Eigentümer (Sicherungsgeber) übergeben werden muss, § 1117 I BGB. Die Übergabe hat nach §§ 929 ff. BGB zu erfolgen.

Buchhypothek

Wird ausnahmsweise keine Briefhypothek vereinbart, dann müssen sich die Parteien über den Ausschluss der Brieferteilung gemäß § 1116 II BGB einig sein und dieser Ausschluss muss in das Grundbuch eingetragen werden (Buchhypothek).

Ersterwerb der Hypothek

Einräumung (!) einer Hypothek durch einen Berechtigten oder einen Nichtberechtigten.

Zweiterwerb der Hypothek

Übertragung (!) einer bestehenden oder nicht bestehenden oder nicht dem Veräußerer zustehenden Hypothek mittels Abtretung der zu sichernden Forderung, §§ 398, 1154, 1153 BGB.

Forderungsentkleidete Hypothek

Nach §§ 1138, 892 BGB kann die Nichtberechtigung bezüglich der Forderung (im Rahmen des Zweiterwerbs einer Hypothek) überwunden werden. Es handelt sich hier nicht um einen gutgläubigen Forderungserwerb! Vielmehr wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 892 BGB die Forderung für einen Moment fingiert, sodass die Hypothek auf den Zweiterwerber übergehen kann, sog. forderungsentkleidete Hypothek.

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