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Sonderbeziehung

Definition

Der Bürger kann mit der Behörde in einer Sonderbeziehung stehen – beispielsweise durch eine zuvor erteilte Genehmigung, eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG). Wird diese Rechtsposition berührt, hat der Kläger ein subjektives Recht auf Erhalt dieser.

Enthalten in:

Die Klagebefugnis, § 42 II VwGO

Definitionen

Subjektives Recht in Abwehrsituation

Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist stets möglicherweise in seinem Recht aus Art. 2 I GG verletzt (Adressatentheorie), weshalb sich daraus die Klagebefugnis in einer Abwehrsituation (Anfechtungsklage) ergibt.

Subjektives Recht in Leistungsfällen

Wird ein Tätigwerden von Seiten der Behörde begehrt, gestaltet sich das subjektive Recht schwieriger. Nach der Schutznormtheorie ist zu fragen, ob eine (rechtskonforme) Norm vorhanden ist, die Individualschutz vermittelt, mithin also, ob der einzelne Bürger einen Anspruch auf eine begehrte Leistung hat.

Sonderbeziehung

Der Bürger kann mit der Behörde in einer Sonderbeziehung stehen – beispielsweise durch eine zuvor erteilte Genehmigung, eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG). Wird diese Rechtsposition berührt, hat der Kläger ein subjektives Recht auf Erhalt dieser.
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