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§§ 677, 684 S. 1 BGB – Echte unberechtigte GoA

Schema

Merke: Eine echte berechtigte GoA (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) scheitert am Interesse des Geschäftsherrn und somit an seiner Berechtigung. Es liegt gerade keine Fallkonstellation der §§ 683, 684 S. 2, 679 BGB vor. Entsprechend stellt die echte unberechtigte GoA keinen Rechtsgrund iSd §§ 812 ff. BGB und keinen Rechtfertigungsgrund iSd § 823 BGB dar. Sie gewährt kein Recht zum Besitz iSd §§ 985, 986 BGB. 

 

I. Eine echte berechtigte GoA nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB liegt nicht vor 

 

II. Echte unberechtigte GoA nach §§ 677, 684, 812 ff. BGB 

1. Geschäftsbesorgung 

Ein Geschäft iSd §§ 677 ff. BGB ist jedes aktive Tätigwerden in eigener Person oder durch eine Hilfspersonen des Geschäftsführers (Sprau, § 677 Rn. 2). 

 

2. Fremdheit des Geschäfts 

a. Objektiv fremdes Geschäft 

Ein objektiv fremdes Geschäft liegt vor, wenn das Geschäft bereits seinem Inhalt nach einem fremden Rechts- und Interessenkreis angehört (Sprau, § 677 Rn. 4). 

 

b. Subjektiv fremdes Geschäft 

Ein subjektiv fremdes Geschäft ist ein für den Geschäftsführer neutrales Geschäft, welches nach außen hin keinem Rechtskreis zuzuordnen ist. Damit sich der Fremdcharakter bejahen lässt, muss der Wille des Handelnden, für jemanden anderen tätig werden zu wollen, nach außen deutlich erkennbar hervortreten (Sprau, § 677 Rn. 5). 

 

c. „Auch-fremdes“ Geschäft (Handeln im Doppelinteresse) 

Ein auch-fremdes Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer das Geschäft im eigenen und auch im Interesse einer anderen Person vornimmt, es also auch dem Recht- und Interessenkreis des anderen angehört (Sprau, § 677 Rn. 6). 

 

3. Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers Der Geschäftsführer handelt mit Fremdgeschäftsführungswillen, wenn er das Bewusstsein (kognitives Element) und den Willen (voluntatives Element) hat, ein Geschäft als fremdes, mithin für einen anderen zu führen (Sprau, § 677 Rn. 3). 

 

a. Vermutung bei objektiv fremden Geschäften 

Aufgrund des Charakters des objektiv fremden Geschäfts besteht eine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen. Diese kann allerdings widerlegt werden. 

 

b. Nachzuweisen bei subjektiv fremden Geschäften 

Erst durch den positiven Nachweis eines Fremdgeschäftsführungswillens, wird ein neutrales zu einem subjektiv fremden Geschäft. c. Vermutung bei „auch-fremden“ Geschäften Aufgrund des Charakters des auch-fremden Geschäfts besteht eine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillen (str.). Diese kann allerdings widerlegt werden. 

 

4. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung 

a. Ohne Auftrag

b. Ohne Berechtigung 

 

...

 

Quellen: 

Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Aufl. 2021, § 677 Rn. 2 ff.; § 683 Rn. 8 BGH 47, 370/72. NJW-RR 15, 1064 Tz 23. 

 

 

18.10.2025

Das vollständige Schema findest Du auf der heruntergeladenen PDF.
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