Ein Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform (OHG, KG, GmbH, AG). Die Eintragung in das Handelsregister ist konstitutiv (rechtsbegründend).
Ein Gewerbe ist jede selbstständige, auf Dauer angelegte, auf dem Markt nach außen erkennbare Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit und nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Nicht jedes Gewerbe ist also ein Handelsgewerbe, sondern nur solche, die nach Art und Umfang einen derartigen Geschäftsbetrieb erfordern. Indikatoren für die Art können ua sein: Vielfältige Produktpalette und Komplexität der Geschäftsabläufe. Indikatoren für den Umfang können ua sein: Anzahl Mitarbeiter, Höhe Umsatz, Betriebsvermögen.
Istkaufmann ist (kraft Gesetzes) derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt.
Eine Eintragung in das Handelsregister ist nach § 29 HGB verpflichtend, aber lediglich deklaratorisch (erklärend).
Kannkaufmann ist derjenige, der die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht erfüllt (Kleingewerbetreibender ohne kaufmännische Organisation), sich aber freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, was zu einer Anwendbarkeit der Kaufmannsregelungen führt. Die Eintragung in das Handelsregister ist also konstitutiv (rechtsbegründend).
Um den Rechtsverkehr zu schützen, ist ein Kaufmann, der in das Handelsregister eingetragen wurde, auch dann als Betreiber eines Handelsgewerbes anzusehen, selbst wenn er im Nachhinein die Kaufmannseigenschaft nach § 1 II BGB nicht mehr erfüllt und in den Status eines Kleingewerbetreibenden ohne kaufmännische Organisation abrutscht.
Ein Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform (OHG, KG, GmbH, AG). Die Eintragung in das Handelsregister ist konstitutiv (rechtsbegründend).