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Verabredung mit einem anderen, § 30 II Alt. 1 StGB

Definition

Verabreden ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfe mitzuwirken.

Enthalten in:

§ 30 StGB – Versuch der Beteiligten

Definitionen

Sich bereiterklären, § 30 II Alt. 1 StGB

Sich bereit erklären ist die an eine andere Person gerichtete Erklärung, eine jedenfalls in groben Zügen hinreichend konkretisierte Tat begehen zu wollen.

Annahme des Erbietens, § 30 II Alt. 1 StGB

Die Annahme des Erbietens eines anderen zur Tatbegehung ist eine an die anbietende Person gerichtete Erklärung das Angebot anzunehmen und damit in eine (verpflichtende) Zusage zu wandeln, selbst wenn das Anerbieten nicht ernst gemeint war.

Verabredung mit einem anderen, § 30 II Alt. 1 StGB

Verabreden ist die vom ernstlichen Willen getragene Einigung von mindestens zwei Personen, an der Verwirklichung eines bestimmten Verbrechens mittäterschaftlich, also nicht nur als Gehilfe mitzuwirken.

Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftung

Das unmittelbare Ansetzen zur Anstiftung ist eine Einwirkung auf den Haupttäter, mithin der Versuch, einen anderen zur Tat zu bestimmen. Diese ist in den meisten Fällen bereits in der Aufforderung zu sehen.
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