heyJura - Dein eigenes juristisches Lern-Skript

Unfallbeteiligter

Definition

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, § 142 V StGB. Dies kann auch der Beifahrer sein.

Enthalten in:

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Definitionen

Unfall im Straßenverkehr

Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein plötzliches Ereignis, in welchem sich ein verkehrstypisches Risiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann, § 142 V StGB. Dies kann auch der Beifahrer sein.

Unfallort

Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die ggf. beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung und eines etwa in unmittelbarer Nähe gelegenen, nicht verkehrsgefährdeten Platzes.

Sich-Entfernen

Unter Sich-Entfernen versteht man, dass der Unfallbeteiligte den Unfallbereich willensgetragen so weit verlassen hat, dass er seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereiches befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden.

Unverzüglich, § 142 StGB

Unverzüglich meint „ohne jedes vorwerfbare Zögern“.
Cookie Diese Website verwendet Cookies. Wenn Du weitersurfst, stimmst Du der Cookie-Nutzung zu.