Schema
Merke: Der Minderjährigenschutz im BGB ist in jeder Fallkonstellation, in der eine sieben bis 17-jährige Person involviert ist, zu berücksichtigen. Insofern ist der individuelle Entwicklungsstand nicht von Relevanz; es gelten hingegen starre Altersgrenzen.
Das System der Geschäftsfähigkeit ist abgestuft, man unterscheidet:
- Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
Grundsätzlich ist jede volljährige Person im Umkehrschluss zu §§ 104, 106 BGB voll geschäftsfähig.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Für Minderjährige von sieben bis 17 Jahren, sehen die §§ 108 ff. BGB ein besonderes Rechtsfolgenregime vor, das im Folgenden erläutert wird.
- Geschäftsunfähigkeit
Willenserklärungen von Personen unter sieben Jahren und in besonderen altersunabhängigen Fällen sind nichtig, § 105 BGB. Siehe hierzu das Schema zur Geschäftsunfähigkeit.
I. Anspruch entstanden
1. Vertragsschluss
P: § 131 II BGB – Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Im Rahmen des Vertragsschlusses kann bei der Wirksamkeit derjenigen Willenserklärung, die dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wurde, problematisiert werden, ob die Voraussetzungen des § 131 II BGB vorliegen. Demnach gilt eine rechtlich nachteilige Willenserklärung erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter als wirksam.
Hinweis: Der § 131 II BGB birgt systematisch einige Widersprüche zum System der §§ 106 ff. BGB. Man muss sich aber nicht den Kopf darüber zerbrechen, wie man ihn anwendet. Es gibt vier Ansichten, welche nicht auswendig gelernt werden müssen. Es kann einer Ansicht ohne weitere Begründung gefolgt werden oder – je nach Schwerpunktsetzung – alle genannt werden, denn sie führen zum selben Ergebnis (Felsch, Jutrzenka: Von Sinn und Unsinn einer Zugangsregelung, ZJS 6/2020, 544, 545).
- Lediglich rechtlich vorteilhafte Willenserklärung
Einhellig unproblematisch ist § 131 II BGB, wenn das Angebot dem Minderjährigen gegenüber abgegeben wurde: Es ist stets lediglich rechtlich vorteilhaft, weil es seinen Rechtskreis erweitert mit der Handlungsoption zu einem Vertrag, ohne ihn zu verpflichten. Ging das Angebot vom Minderjährigen aus, so spalten sich die Ansichten.
Einer Ansicht nach ist § 131 II BGB generell subsidiär gegenüber § 108 BGB und bei Willenserklärungen gerichtet auf den Vertragsschluss nicht anzuwenden (Jauernig/Mansel BGB § 131 Rn. 2).
Einer anderen Ansicht nach wirkt die Genehmigung des Vertrags gem. § 108 I BGB auch bezüglich des Zugangsmangels (BGH NJW 1967, 1800, 1802; Grüneberg/Ellenberger, § 131 Rn. 3).
Einer weiteren Ansicht nach ist die Annahme einfach lediglich rechtlich vorteilhaft, weil keine negativen Konsequenzen aus ihr erwachsen, da der Vertrag trotzdem von § 108 BGB abhängt (Staudinger/Singer/Benedict, § 131 Rn. 67).
Hinweis: Losgelöst von diesem vertraglichen Schema findet diese Norm auch auf andere empfangsbedürftige Willenserklärung, beispielsweise die Anfechtung oder den Widerruf eines Vertrages gegenüber dem Minderjährigen, Anwendung. Dort ist die Problematik des Verhältnisses von § 131 II BGB zu den §§ 106 ff. BGB nicht prekär. Schließlich wären zwei Punkte in diesen Fällen gegebenenfalls noch anzusprechen:
o Entbehrlichkeit durch Einwilligung
Ist die Willenserklärung als rechtlich nachteilhaft qualifiziert worden (so Ansicht 1 bezüglich der Annahme) kommt gem. § 131 II S. 2 BGB noch in Betracht, dass eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters den Zugang bei ihm entbehrlich macht.
o Wirksamwerden beim gesetzlichen Vertreter
Liegt auch eine Einwilligung nicht vor, so wird die Willenserklärung tatsächlich erst mit Zugang bei dem gesetzlichen Vertreter wirksam.
2. Schwebende Unwirksamkeit gem. § 108 I BGB
Gem. § 108 I BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen ab, wenn der Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung geschlossen wurde. Daraus ergibt sich das folgende bildlich strukturierte Prüfungsschema, für dessen Rechtsfolge die notwendige Einwilligung nicht vorliegen darf. Erst im Rahmen der Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit wird dann auch eine Genehmigung angesprochen.
a. Beschränkt Geschäftsfähiger, §§ 2, 106 BGB
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, §§ 2, 106 BGB.
b. Ohne die erforderliche Einwilligung, § 107 BGB
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Quellen:
Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl. 2022.
Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 13 Rn. 2.
MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 131.
MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 107 Rn. 54.
MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 109 Rn. 9.
MüKoBGB/Spickhoff, 9. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 1, Rn. 29.
Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 110 Rn. 1.
Felsch, Claudio Johannes; Jutrzenka, Niklas: Von Sinn und Unsinn einer Zugangsregelung, ZJS 6/2020, 544-546.
BGH NJW 1967, 1800.
Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1, Allgemeiner Teil, §§ 90-124; 130-133, 90. Auflage, 2021.
18.10.2025
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