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Vereinigungsbegriff, Art. 9 I GG

Definition

Der Vereinigungsbegriff wird durch § 2 I VereinsG umschrieben. Dort heißt es: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ Beachtet werden muss, dass § 2 I VereinsG das Grundgesetz nicht „definieren“ kann, da das Verfassungsrecht höherrangig ist. Dennoch lässt sich auf diesen Begriff stützen; er kann als Umschreibung herangezogen werden.

Enthalten in:

Art. 9 I GG – Vereinigungsfreiheit

Definitionen

Vereinigungsbegriff, Art. 9 I GG

Der Vereinigungsbegriff wird durch § 2 I VereinsG umschrieben. Dort heißt es: „Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.“ Beachtet werden muss, dass § 2 I VereinsG das Grundgesetz nicht „definieren“ kann, da das Verfassungsrecht höherrangig ist. Dennoch lässt sich auf diesen Begriff stützen; er kann als Umschreibung herangezogen werden.
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