Unter Ausrichten versteht man ein „Veranstalten“. Dabei ist Täter derjenige, der das Rennen plant, veranlasst oder organisiert. Eine Anwesenheit seiner Person ist nicht gefordert.
Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, vgl. § 248b IV StGB. Hierunter fallen auch E-Scooter, vgl. § 1 II StVG und § 1 I eKFV.
Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieg durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei auch spontan und oder konkludent ausgetragene Wettbewerbe an Ampeln miteingeschlossen sind.
Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn eine Genehmigung im Sinne des § 46 II 1, 3 StVO nicht vorliegt.
Unter Ausrichten versteht man ein „Veranstalten“. Dabei ist Täter derjenige, der das Rennen plant, veranlasst oder organisiert. Eine Anwesenheit seiner Person ist nicht gefordert.
Durchführen meint „ausführen“ bzw. „praktisch in die Tat umsetzen“. Hierbei ist die Anwesenheit des Täters vor Ort wohl erforderlich.
Teilnehmer ist derjenige, der sich als Wettbewerber an dem Rennen beteiligt. Nicht gemeint ist dabei die Teilnahme im Sinne von §§ 25 ff. StGB.
Ein Fahrzeug wird geführt, wenn der Täter es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt und dadurch wenigstens zum Teil selbst leitet, vgl. § 315c StGB.
Rasen wird definiert als eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung des Kraftfahrzeugführers, mit der Absicht, eine (aus Tätersicht zu beurteilende) möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, wobei ein bloßes Überschreiten von ordnungsrechtlichen Geschwindigkeitsgrenzen nicht unmittelbar zur Tatbestandsbejahung führen muss.
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