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Ausrichten

Definition

Unter Ausrichten versteht man ein „Veranstalten“. Dabei ist Täter derjenige, der das Rennen plant, veranlasst oder organisiert. Eine Anwesenheit seiner Person ist nicht gefordert.

Enthalten in:

§ 315d I StGB – Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Definitionen

Kraftfahrzeuge, § 315d I StGB

Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, vgl. § 248b IV StGB. Hierunter fallen auch E-Scooter, vgl. § 1 II StVG und § 1 I eKFV.

Rennen

Ein Rennen ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieg durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei auch spontan und oder konkludent ausgetragene Wettbewerbe an Ampeln miteingeschlossen sind. 

Nicht erlaubtes Kfz-Rennen

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn eine Genehmigung im Sinne des § 46 II 1, 3 StVO nicht vorliegt.

Ausrichten

Unter Ausrichten versteht man ein „Veranstalten“. Dabei ist Täter derjenige, der das Rennen plant, veranlasst oder organisiert. Eine Anwesenheit seiner Person ist nicht gefordert.

Durchführen

Durchführen meint „ausführen“ bzw. „praktisch in die Tat umsetzen“. Hierbei ist die Anwesenheit des Täters vor Ort wohl erforderlich.

Teilnehmer als Kfz-Führer

Teilnehmer ist derjenige, der sich als Wettbewerber an dem Rennen beteiligt. Nicht gemeint ist dabei die Teilnahme im Sinne von §§ 25 ff. StGB.

Führen eines Fahrzeugs

Ein Fahrzeug wird geführt, wenn der Täter es selbst unmittelbar unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft in Bewegung setzt und dadurch wenigstens zum Teil selbst leitet, vgl. § 315c StGB.

Rasen

Rasen wird definiert als eine grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fortbewegung des Kraftfahrzeugführers, mit der Absicht, eine (aus Tätersicht zu beurteilende) möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, wobei ein bloßes Überschreiten von ordnungsrechtlichen Geschwindigkeitsgrenzen nicht unmittelbar zur Tatbestandsbejahung führen muss.

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