Schema
1. Allgemeines
Die Prokura ist eine besondere Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht (Vollmacht iSd § 166 II S. 1 BGB) und somit unter dem Prüfungspunkt „im Rahmen der Vertretungsmacht“ primär zu prüfen. Man unterscheidet Einzelprokura und Gesamtprokura. Bei der Einzelprokura ist eine Person allein vertretungsberechtigt. Sind hingegen mehrere Personen nur gemeinschaftlich (!) vertretungsberechtigt, spricht man von einer Gesamtprokura (§ 48 II HGB).
Nach § 51 HGB hat der Prokurist in der Weise zu (unter)zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatze beifügt. Was kompliziert klingt, ist aber einfach: Unterzeichnet wird mit dem Zusatz „ppa“ (lat. Per procura autoritate = mit der Macht einer Prokura) oder „per Prokura“.
2. Zustandekommen
Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter (bspw. Geschäftsführung) und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden, § 48 I HGB.
Sie ist nach § 53 HGB von dem Inhaber des Handelsgeschäftes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Allerdings handelt es sich dabei nur um einen deklaratorische (feststellenden/erklärenden) Parameter, was bedeutet, dass die Prokura auch ohne Eintragung wirksam ist!
3. Umfang der Prokura
Nach § 49 I HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Beispiele:
- Personal einstellen/entlassen
- Prozesse führen
- Verbindlichkeiten eingehen (Verträge schließen)
- Darlehen aufnehmen
Daraus folgt also, dass die Prokura grundsätzlich eine unbeschränkte und unbeschränkbare rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht im Handelsverkehr ist.
Beachte allerdings § 49 II HGB, wonach der Prokurist (zwecks wirtschaftlichen Schutzes des Handelsgeschäftes) zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt ist, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt wurde. Dabei handelt es sich um Grundlagengeschäfte, also um solche Geschäfte, welche das Handelsgeschäft als solches betrifft.
Weitere Beispiele für solche Grundlagengeschäfte sind die Veräußerung des Unternehmens, die Änderung der Rechtsform oder der Antrag auf Insolvenz.
Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam (Außenverhältnis), § 50 I HGB. Insbesondere gilt dies in Fällen, in denen die Prokura
- nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder
- nur unter gewissen Umständen oder
- für eine gewisse Zeit oder
- an einzelnen Orten ausgeübt werden soll, § 50 II HGB.
Auch kann der Prokurist sog. Prinzipalgeschäfte (reine Inhabergeschäfte) nicht durchführen, also bspw. eigenständig Prokura erteilen oder die Prokura übertragen (§ 52 II HGB und Umkehrschluss aus § 48 I HGB) oder Bilanzen erstellen/unterzeichnen. Solche Geschäfte sind dem Kaufmann überlassen.
Daraus muss dann aber folgen, dass eine Beschränkung im Innenverhältnis sehr wohl möglich ist, Umkehrschluss § 50 I HGB. Eine Verletzung der Befugnisse im Innenverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag) führen zu einer Schadensersatzpflicht im Innenverhältnis, selbst wenn die geschlossenen Verträge im Außenverhältnis wirksam sind! Kurz: Eine Beschränkung im Innenverhältnis hat auf das Außenverhältnis keinen Einfluss.
Beispiel:
Prokurist A darf laut Arbeitsvertrag ...
18.10.2025
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